Leitsätze
1152
Verfolgung von Oppositionellen im Sudan
Leitsätze
I. Die sudanesische Regierung verfolgt auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland. II. Im Sudan ist jeder gefährdet, der gegen das Regime opponiert oder dessen verdächtigt wird. III. Die Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher Folterung durch die sudanesischen Behörden glaubhaft gemacht hat, verletzt Art 3 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 25.03.2015
Aufbereitet am: 12.11.2015
1151
Prüfung von Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Folgeantrag erforderlich
Leitsätze
I. Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 hat das BVwG Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen. II. Das BVwG ist verpflichtet, Widersprüche, die sich aus dem Beschwerdevorbringen und den erstinstanzlichen Feststellungen ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufzuklären.
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Entscheidungsdatum: 11.06.2015
Aufbereitet am: 10.11.2015
1150
Unrechtmäßigkeit der Schubhaft während Asylverfahren wegen unzureichender Begründung durch die nationalen Behörden
Leitsätze
I. Die Befolgung des innerstaatlichen Rechts ist integraler Bestandteil der aus Art 5 EMRK erwachsenden Verpflichtungen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zieht eine Verletzung von Art 5 EMRK nach sich. II. Das Stellen eines Asylantrags nach einer Ausweisung bedeutet für sich alleine nicht, dass eine Freiheitsentziehung nicht länger auf ein laufendes Ausweisungsverfahren gestützt werden kann, da die etwaige Abweisung des Asylantrags den Weg zur Vollstreckung der Ausweisung ebnen würde. III. Eine Schubhaft wird unzulässig nach Art 5 Abs 1 lit f EMRK, wenn die Entscheidungen über ihre Verlängerung nicht auf die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Haftgründe gestützt sind.
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Entscheidungsdatum: 22.09.2015
Aufbereitet am: 09.11.2015
1149
Das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern zerreißt nur unter außergewöhnlichen Umständen
Leitsätze
I. Das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern kann nur unter außergewöhnlichen Umständen zerreißen. II. Es kommt lediglich darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde. III. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Art 8 Abs 1 EMRK. IV. Bei regelmäßigem telefonischen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinen minderjährigen Kindern ist - trotz fehlender persönlicher Zusammenkünfte - von einem berücksichtigungswürdigen Familienleben iSd Art 8 EMRK auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2014
Aufbereitet am: 05.11.2015
1148
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper
Leitsätze
I. Einvernahmen bzw Verhandlungsführungen sind schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen sexuellen Übergriffen, sondern mit Furcht vor solchen Eingriffen begründet wurde. II. Es widerspricht der Rsp des VfGH, bei behaupteten Eingriffen in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ungeachtet des Vorbringens der Parteien von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und stattdessen die Glaubwürdigkeit der Parteien ausschließlich auf Grund der erstinstanzlichen Aktenlage/Beweiswürdigung zu beurteilen.
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Entscheidungsdatum: 12.06.2015
Aufbereitet am: 05.11.2015
1147
Beschwerden an das BVwG sind jedenfalls bei der belangten Behörde einzubringen
Leitsätze
Im Gegensatz zur Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG sind Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht nach § 12 VwGVG nur dann fristwahrend erhoben worden, wenn sie bei der jeweiligen belangten Behörde eingebracht wurden.
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Entscheidungsdatum: 09.05.2014
Aufbereitet am: 04.11.2015
1146
AIDS-Behandlung in Sambia
Leitsätze
In Sambia wird HIV-Patienten zwar staatliche Unterstützung gewährt, diese ist aber erst nach einem langen Prozedere zu erlangen. Ist bei der Beschwerdeführerin AIDS bereits ausgebrochen und verfügt sie in ihrem Heimatland weder über finanzielle Mittel noch über einen familiären Rückhalt, ist bei Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung von einem Verstoß gegen Art 3 EMRK auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 12.05.2015
Aufbereitet am: 03.11.2015
1145
Bacha Bazi - Knabenspiel in Afghanistan
Leitsätze
I. Beim sog "Bacha Bazi" (Knabenspiel) halten sich reiche und einflussreiche Männer kleine Knaben, die als Frauen verkleidet auf Festen tanzen müssen und in vielen Fällen sexuell missbraucht werden. Vor allem afghanische Sicherheitskräfte sollen den Länderberichten zufolge in den Missbrauch involviert sein. II. Die Knabentänze werden seit Jahrhunderten praktiziert und sind vor allem im Norden Afghanistans im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords verbreitet, wobei mittlerweile auch in südlichen Regionen und in Kabul Tanzknaben gehalten werden. III. Ehemalige Tanzknaben sind idR schwer traumatisiert und werden aus der Gesellschaft ausgeschlossen, weswegen die Opfer und ihre Familien aus Scham schweigen. IV. Sofern die afghanische Regierung überhaupt gegen Bacha Bazi vorgeht, dann in erster Linie gegen die betroffenen Knaben. Nicht selten werden die Minderjährigen unter dem Vorwurf der Homosexualität oder des außerehelichen Geschlechtsverkehrs inhaftiert. Die Opfer werden zu Tätern gemacht. V. Der Beschwerdeführer ist deshalb Opfer eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung geworden, weil die Familie wegen ihrer Herkunft als schiitische Ismaeliten in ihrem Dorf als Minderheit gegolten hat und unterdrückt wurde. Sein Vater war Untergebener eines mächtigen Dorfkommandanten, unter dessen Schutz andere Untergebene, die der Volksgruppe der Sunniten angehört haben, den Beschwerdeführer als Tanzjungen in seiner sexuellen Integrität verletzt und ihn missbraucht haben.
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Entscheidungsdatum: 07.11.2014
Aufbereitet am: 03.11.2015
1144
Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf höchstens achtzehn Monate gemäß Art 19 Abs 4 Dublin II-VO kann nur erfolgen, "wenn der Asylbewerber flüchtig ist"
Leitsätze
I. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf höchstens achtzehn Monate gemäß Art 19 Abs 4 Dublin II-VO kann nur erfolgen, "wenn der Asylbewerber flüchtig ist". II. Soweit von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens gemäß der Dublin II-VO ausgegangen wird, kann die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Mali unter keinen Umständen zulässig sein.
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Entscheidungsdatum: 11.06.2015
Aufbereitet am: 02.11.2015
1143
Analoge Anwendung von § 75 Abs 20 AsylG 2005
Leitsätze
Wenn nach den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und 20 AsylG 2005 selbst Beschwerden, die nach dem 31.12.2013 (bis zum 15.1.2014) erhoben wurden, hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen sind, so muss dies umso mehr auch für die gegenständliche Entscheidung gelten, wo sowohl das Datum der angefochtenen Entscheidung als auch das Einbringungsdatum der Beschwerde vor dem 31.12.2013 datiert.
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Entscheidungsdatum: 09.10.2014
Aufbereitet am: 30.10.2015
1142
Verweigerung eines Schengen-Visums - Begründung in der formularartigen Erledigung ohne jeglichen Begründungswert
Leitsätze
In einem Formular der Österreichischen Botschaft in Peking betreffend eines Schengen-Visumsantrags wurde keiner der anzukreuzenden Optionen hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung des Visums angekreuzt, wodurch die Begründung in der formularartigen Erledigung ohne jeglichen Begründungswert war und die Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.
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Entscheidungsdatum: 15.06.2015
Aufbereitet am: 29.10.2015
1141
Verfristung nach Art 20 Abs 2 Dublin II-VO
Leitsätze
Ausgehend davon, dass die Schweiz mit Schreiben vom 6.11.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte, dieser nicht binnen sechs Monaten in die Schweiz überstellt wurde und die Frist auch nicht verlängert wurde, ist mit Ablauf des 6.5.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen.
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Entscheidungsdatum: 10.06.2014
Aufbereitet am: 28.10.2015
1140
Alle wollen nach Deutschland - alle, bis auf einen...
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat Deutschland weder politisch noch religiös verfolgt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Erfordernis subsidiärer Schutzgewährung. II. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, ihm sei unrechtmäßig die DDR-Staatsangehörigkeit entzogen worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die DDR mit der am 3.10.1990 durch den "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" umgesetzten Wiedervereinigung mit der BRD ihrer Existenz enthoben wurde. III. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz ist nach dem AsylG und nicht nach anderen rechtlichen Grundlagen zu prüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Asylwerber um einen Drittstaatsangehörigen oder um einen EU-Bürger handelt, denn der im FPG statuierte Begriff des Fremden umfasst alle Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
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Entscheidungsdatum: 03.07.2014
Aufbereitet am: 28.10.2015
1139
Zur Anwesenheit des zur Entscheidung befugten Organs des Bundesamtes bei der Einvernahme
Leitsätze
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 19 Abs 2 AsylG 2005 wurde mit der Novelle 2015 (BGBl I 70/2015) gestrichen. Somit hat eine persönliche Vernehmung des Asylwerbers durch das zur Entscheidung befugte Organ des Bundesamtes nun nicht mehr zu erfolgen.
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Entscheidungsdatum: 17.04.2015
Aufbereitet am: 27.10.2015
1138
Asylrelevante Verfolgung von Uiguren in China
Leitsätze
I. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit staatlichen Repressionen zu rechnen. II. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben. III. Die Umstände, dass der aus der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang stammende Erstbeschwerdeführer als Volksgruppenangehöriger der Uiguren einerseits in Urumqi regelmäßig bedroht und eingeschüchtert wurde - wobei dessen Bruder für die Dauer seiner einjährigen Haft auch ständig misshandelt und gesundheitlich dauerhaft schwer beeinträchtigt wurde - und somit ebenso wie seine zweitbeschwerdeführende Gattin bereits in der VR China in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten ist, sowie andererseits gemeinsam mit seiner im Verfahren befindlichen Familie eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, ua in Form von Demonstrationen, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt, lassen die gesamte beschwerdeführende Familie in der VR China in erheblichem Maße gefährdet erscheinen.
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Entscheidungsdatum: 10.06.2014
Aufbereitet am: 26.10.2015
1137
Keine Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund des Lebensstils der Beschwerdeführerin
Leitsätze
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn der ("westliche") Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der afghanischen Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.
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Entscheidungsdatum: 12.06.2015
Aufbereitet am: 23.10.2015
1136
Pakistanische Dokumente können nicht per se als nicht beweiskräftig abgestempelt werden
Leitsätze
I. Das Nichtvorliegen eines "Behördensiegels" und/oder eines "Behördenstempels" beweist für sich alleine nicht, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht sind. II. Es genügt als Beweiswürdigung vorgelegter Dokumente nicht, wenn die Behörde argumentiert, dass es "notorisch (sei), dass derartige Dokumente über professionelle Fälscherwerkstätten vertrieben werden". III. Es genügt als "Dokumentenprüfung" nicht, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw verfälschter Dokumente in bestimmten Ländern - wie hier in Pakistan - zurückzuziehen. Bereits der AsylGH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren.
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Entscheidungsdatum: 10.06.2014
Aufbereitet am: 22.10.2015
1135
Familienleben erst während des Asylverfahrens begonnen
Leitsätze
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Familienleben während des laufenden Asylverfahrens aufgenommen hat, ist bei der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde.
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Entscheidungsdatum: 19.06.2015
Aufbereitet am: 21.10.2015
1134
Drittstaatsangehörige haben im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht mehr, wenn deren Ehegatten, die EU-Bürger sind, den Aufnahmemitgliedstaat vor Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen
Leitsätze
I. Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als er wohnt, kann kein Aufenthaltsrecht mehr in seinem Wohnmitgliedstaat beanspruchen, wenn der Unionsbürger diesen Staat vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens verlässt. II. Ein Unionsbürger verfügt auch dann über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen - so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen -, wenn diese Mittel zT aus denen des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten stammen.
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Entscheidungsdatum: 16.07.2015
Aufbereitet am: 20.10.2015
1133
Desertion und Regimekritik in Eritrea
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schwerer Strafe wegen Desertion und illegaler Ausreise zu rechnen, wobei die Gefahr besteht, dass er während der Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt ist. II. Auch wenn die Todesstrafe nicht praktiziert wird, führen die unmenschlichen Haftbedingungen in Eritrea regelmäßig auch zum Tod von Häftlingen. III. Eine Asylantragstellung im Ausland wird von den eritreischen Behörden als Landesverrat betrachtet. IV. Wem in Eritrea eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, droht politische Verfolgung. V. Laut Länderberichten belegt die Regierung in Eritrea Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen, indem sie gezwungen werden hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden.
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Entscheidungsdatum: 03.07.2014
Aufbereitet am: 19.10.2015