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426
Subsidiärer Schutz für alleinstehende und nicht erwerbstätige afghanische Frau ohne Rückkehrperspektive
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Jene stRsp, derzufolge eine Rückkehr oder Neuansiedlung (iSe innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG) in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar ist und subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG folglich zu versagen ist, kann nicht verallgemeinert werden. Vielmehr kommt es auf die Vulnerabilität des jeweils Betroffenen an. II. Für eine ältere und verwitwete Betroffene, die mehrere Vorerkrankungen aufweist, auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen ist und auf dem Arbeitsmarkt nicht etabliert ist, bedeutet eine Rückkehr/Neuansiedlung ein reales Risiko einer Art 3 EMRK-widrigen Behandlung. In solchen Fällen ist sohin subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
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427
Ausübung eines Gewerbes durch Asylwerber
LEITSATZ DES GERICHTS: Ein Schutz vor Entzug des Rechts auf Arbeitsmarktzugang im Rechtmittelverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz setzt voraus, dass die Gewährung des Arbeitsmarktzuganges durch Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung vor Erlassung der (ablehnenden) erstinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren erfolgte.
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428
Vorliegen eines schlechten psychischen Zustandes ist nicht per se ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat. II. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – etwa der Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken.
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429
Taschengeldentzug als gerechtfertigte Sanktion bei wiederholtem Verstoß gegen die Hausordnung in Betreuungseinrichtungen der Grundversorgung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Entscheidungen über die Einschränkung von Leistungen sind jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch sowie begründet zu treffen. II. Im Hinblick auf Minderjährige bzw unbegleitete Minderjährige sind Entscheidungen jedenfalls nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu treffen.
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430
Effektuierung von Dublin-Überstellungen von Untertauchern durch Verhängung der Schubhaft
LEITSATZ DES GERICHTS: Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
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