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461
Zur Gefahr der Ausübung von illegalen Erwerbstätigkeiten
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind bestimmte Umstände – etwa die Unbescholtenheit und das sonstige Verhalten der betroffenen Person – zu berücksichtigen. II. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der fremden Person zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen zu beurteilen, ob die in § 53 Abs 2 Z 6 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. III. Aus der Mittellosigkeit der betroffenen Person kann die Gefahr der illegalen Unterhaltsbeschaffung resultieren, sodass beim Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG ausgegangen werden kann.
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462
Reale Gefahr einer EMRK-Verletzung schützt auch rechtskräftig verurteilten Schlepper
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wenn nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, würde eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen. II. Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus dem Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist die Abweisung gemäß § 8 Abs 3a AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer EMRK-Verletzung bedeuten würde.
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463
Rechtswidrige Schubhaft bei Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Da der Beschwerdeführer in Österreich einer selbstständigen Beschäftigung nachgegangen ist und über einen gesicherten Wohnsitz verfügt hat, gab es von vornherein keinen Sicherungsbedarf. II. Eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Zusammenhang mit einer Ausreiseunwilligkeit und das bloße Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet ist kein Grund für die Verhängung der Schubhaft.
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464
Subsidiäre Schutzberechtigung bei verstärktem Risiko für Unversehrtheit im Herkunftsstaat
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. II. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt. III. Die Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die konkret geschilderten Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde. IV. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erscheint unzumutbar, wenn der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt ist, in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
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465
Einreise eines Mündels eines EWR-Bürgers nach Begründung der Vormundschaft im Rahmen der algerischen "Kafala"
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die gesetzliche Vormundschaft nach drittstaatlichem Recht (hier: die algerische "Kafala") stellt keine Adoption dar. Daher sind auf diese Weise unter die Vormundschaft von UnionsbürgerInnen gestellte Kinder auch nicht als Verwandte in absteigender Linie iSd Art 2 Z 2 lit c RL 2004/38/EG zu qualifizieren. Sie sind daher nicht automatisch einreiseberechtigt iSd Art 7 Abs 2 RL 2004/38/EG. II. Wohl aber können diese Kinder als Personen anzusehen sein, die nicht unter Art 2 Z 2 RL 2004/38/EG fallen, aber auf Grund besonderer Umstände enge und stabile familiäre Beziehungen zu einem Unionsbürger haben, etwa infolge eines faktischen Abhängigkeitsverhältnisses, einer Zugehörigkeit zum Haushalt oder schwerwiegender gesundheitlicher Gründe. Sie können daher unter Art 3 Abs 2 lit a RL 2004/38/EG zu subsumieren sein. III. Zwar ist laut der letztgenannten Norm die Einreise der Betroffenen bloß zu "erleichtern" und steht nicht ex lege zu, sodass die Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum haben. IV. Die Einreise in das Unionsgebiet ist nach Art 3 Abs 2 lit a RL 2004/38/EG aber dann zwingend zu ermöglichen, wenn das Kindeswohl dies gebietet (Art 7 iVm Art 24 Abs 2 GRC). Dies ist nach einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen: Dabei zu berücksichtigende Faktoren sind va das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der "Kafala"-Begründung, das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit den Vormündern, der Grad der gefühlsmäßigen Beziehungen sowie der Grad der Abhängigkeit des Kindes von den Vormündern. V. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob hinsichtlich des Mündels Missbrauch, Ausbeutung oder Menschenhandel entgegen dem HKÜ vorliegen könnten. Darauf darf aber weder alleine aus der Wahl einer Vormundschaft im Drittstaat (wie bei der "Kafala") noch aus der Nicht-Wahl einer internationalen Adoption geschlossen werden.
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