Aktueller Leitsatz der Redaktion
3061
Keine reale Verfolgungsgefahr durch syrisches Regime in autonomer Kurdenzone
Leitsätze
I. Besteht grds die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch den Staat, so stellt dies keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, wenn die staatlichen Behörden über die Heimatregion faktisch keine Hoheitsgewalt haben. II. Eine drohende Zwangsrekrutierung könnte grds eine Verfolgungsgefahr darstellen. Kann jedoch festgestellt werden, dass die Rekruten üblicherweise für Aufgaben wie den Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden und dass sohin nicht von einem drohenden Kampfeinsatz auszugehen ist, so deutet dies nicht auf eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen hin.
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Aufbereitet am: 04.09.2024