Aktueller Leitsatz der Redaktion
2198
Keine automatische Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK durch eine Abschiebung in den Irak
Leitsätze
I. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie ist für eine Person, die keiner Risikogruppe zuzuordnen ist, festzuhalten, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK (bei einer Abschiebung in den Irak) nicht zu erkennen ist. II. Bei einer seit etwa einem halben Jahr andauernden Beziehung zu einer Person (hier: zu einer österreichischen Staatsbürgerin), kann davon ausgegangen werden, dass keine derart engen persönlichen Bindungen bestehen, die diese Beziehung iSd Art 8 EMRK als schützenswertes Familienleben qualifizieren würden. Enge persönliche Bindungen zeigen sich bspw in der Länge einer Beziehung oder auch in der Geburt von gemeinsamen Kindern. III. Trotz der aktuell schwierigen Situation im Irak kann grds nicht davon ausgegangen werden, dass jede Rückkehr automatisch existenzielle Nöte oder eine Verletzung der in Art 2 bzw Art 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringt. Insb bei Personen irakischer Staatsangehörigkeit, die gesund und erwerbsfähig sind, über eine Ausbildung und Berufserfahrung verfügen und die Hilfe durch im Irak lebende Angehörige in Anspruch nehmen können, kann sich eine Rückkehrentscheidung in den Irak als zulässig erweisen.
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Aufbereitet am: 12.01.2021

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