Leitsätze
527
Keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach AsylG 1997
Leitsätze
I. § 38 AsylG 2005 ist eine lex specialis zu § 64 Abs 2 AVG; in nicht in § 38 leg cit geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht möglich. II. In Verfahren, welche aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl I 2003/101 grs nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu führen sind, kommen durch in AsylG 2005 normierte Übergangsbestimmungen (hier insb § 75 Abs 8 AsylG 2005) nur ausdrücklich bestimmte Vorschriften des AsylG 2005 zur Anwendung. Hinsichtlich § 38 Abs 1 AsylG 2005 besteht keine solche gesetzliche Übergangsbestimmung.
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Aufbereitet am: 27.06.2011
526
Mord und andere "Kleinigkeiten"
Leitsätze
I. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auch unabhängig vom (hier unstrittig gegebenen) Vorliegen eines Asylausschlussgrundes abzuweisen ist, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 nicht weiter zu prüfen, sondern kann sich die Abweisung des Asylantrages (allein) auf § 3 Abs 1 leg cit stützen. II. Auch wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers als lange anzusehen ist, so hat sich dieser doch überwiegend aus der lebenslang verhängten Freiheitsstrafe ergeben und ist nicht davon auszugehen, dass während der Strafhaft und insb nach Rechtskraft des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gewichtige Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen konnten.
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Aufbereitet am: 22.06.2011
525
Erreichen der Volljährigkeit im Familienverfahren
Leitsätze
Der (mittlerweile) 18-jährige Beschwerdeführer verfügt über ein inniges Verhältnis zu seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern, die alle subsidiären Schutz genießen und über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügen, wobei er insb bemüht ist, seine Geschwister bei den Hausaufgaben zu unterstützen und seine Mutter zu ärztlichen Kontrollen zu begleiten, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers derzeit unverhältnismäßig iSd Art 8 Abs 2 EMRK wäre.
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Aufbereitet am: 21.06.2011
524
Antrag eines berufsmäßigen Parteienvertreters an unzuständige Behörde nicht umdeutbar
Leitsätze
I. Die §§ 50 f FPG 2005 finden gemäß der Zuständigkeits- und Kompetenzregel der §§ 1 und 3 leg cit auf die Asylbehörden keine Anwendung, weshalb das vom Antragsteller über dessen rechtsfreundlichen Vertreter gestellte Begehren, die - tatsächlich von der Fremdenpolizeibehörde erlassene - Ausweisung zu beheben, vom BAA zu Recht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Eine allfällige andere Bewertung auf Grundlage der Zuständigkeitsnormen §§ 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 kommt in Ermangelung der in letzterer Bestimmung taxativ aufgezählten Voraussetzungen nicht in Betracht. II. War der Antragsteller durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten und wurde dieser vor der Entscheidung des BAA über die beabsichtigte Zurückweisung mit ausführlicher Begründung in Kenntnis gesetzt, ist eine allfällige Umdeutung des Antrages in Richtung einer allfälligen Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 3 AsylG 2005 oder des subsidiären Schutzes gemäß § 8 leg cit nicht in Betracht zu ziehen.
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Aufbereitet am: 20.06.2011
523
Aufenthaltsverfestigung während eines laufenden Asylverfahrens
Leitsätze
Asylwerber halten sich selbst dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn der Asylantrag abgewiesen und die Ausweisung ausgesprochen wurde, so lange oder insofern er auf Grund eines Aufenthaltstitels zum Aufenthalt berechtigt ist.
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Entscheidungsdatum: 14.04.2011
Aufbereitet am: 16.06.2011
522
Keine Willkür durch kurzfristige Zulassung und darauffolgender Zurückweisung mangels Einhaltbarkeit der 20-Tagesfrist
Leitsätze
I. Es ist keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens, dass der Asylantrag nicht mehr wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus § 28 Abs 1 dritter Satz AsylG 2005. II. Die Zulassung des Verfahrens hat also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zulassung des Verfahrens begründet in diesem Bereich keine "res iudicata".
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Aufbereitet am: 15.06.2011
521
Befristeter Aufenthalt durch mögliche signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Leitsätze
Eine Abschiebung ist im Zusammenhang mit Krankheitsgründen unzulässig, wenn die Erkrankung existenzbedrohend ist, wenn im Herkunftsstaat jegliche Behandlungsmöglichkeit fehlt oder wenn eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes (die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen könnte) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
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Aufbereitet am: 14.06.2011
520
Asyl für exilpolitisch aktive türkische Kurden
Leitsätze
I. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz exilpolitischer Aktivitäten ist zu prüfen, ob der Betreffende als auffällig regimekritisch identifizierbar war oder ist und ob der (türkische) Staat davon Kenntnis genommen hat. II. Unter politischer Gesinnung als Ursache eines drohenden Eingriffes ist alles zu verstehen, was auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Ordnung und ihre konkrete sachliche und personelle Ausgestaltung bezogen ist, alles, was der Staat gegen sich, seine Ordnung, seinen Bestand, eventuell gegen seine Legitimität gerichtet erachtet.
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Aufbereitet am: 09.06.2011
519
Exilpolitische Aktivität von syrischen Kurden
Leitsätze
Im Hinblick auf die aktuelle Lage in Syrien ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ein exilpolitisch tätiger Kurde, der ua auch öffentlich für die Rechte der Kurden bereits mehrfach demonstriert hat, in das Visier des syrischen Geheimdienstes geraten ist und im Fall seiner Rückkehr nach Syrien von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde.
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Aufbereitet am: 08.06.2011
518
Verfolgungsgefahr in ganz Nigeria
Leitsätze
Der Umstand, dass der Asylwerber einerseits als leitender Funktionär des PCRC bereits in Nigeria und andererseits durch die Abhaltung der Demonstration für Biafra in Österreich ins Blickfeld der staatstragenden Partei PDP geraten ist, lässt ihn in ganz Nigeria in erheblichem Maße gefährdet erscheinen.
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Aufbereitet am: 07.06.2011
517
400 Unterschriften von fremden Personen sagen über Integration nichts aus
Leitsätze
I. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der AsylGH - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftsstaates ausgeht. II. Der Versuch, sich in Österreich weitgehend zu integrieren, reicht nicht, wenn eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines bestehenden Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses) nicht hervorkommt.
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Aufbereitet am: 06.06.2011
516
Posttraumatische Belastungsstörung als Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 AVG
Leitsätze
I. Es ist zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. II. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. III. Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit 2 AVG handelt es sich, wie der VwGH mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
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Aufbereitet am: 01.06.2011
515
Rechtsmittelverzicht als unwiderrufliche Prozesshandlung
Leitsätze
I. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung. II. Wenn jemand ein Schriftstück - hier Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen. III. Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. IV. Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann.
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Aufbereitet am: 31.05.2011
514
Besondere Erfordernisse bei unbegleiteten Minderjährigen
Leitsätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit muss bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei erwachsenen Antragstellern; darüber hinaus trifft das BAA eine erhöhte Manuduktionspflicht.
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Aufbereitet am: 30.05.2011
513
Behebung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung des nachgeborenen Kindes wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen
Leitsätze
Waren in den Asylverfahren der Familienmitglieder verschiedene Rechtsgrundlagen anzuwenden und beinhaltete die bei der Mutter der Beschwerdeführerin zur Anwendung gekommene Rechtsgrundlage noch keine Ausweisungsentscheidung, so ist - unter Berücksichtigung der VfGH-Rsp, wonach eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig ist - die Ausweisungsentscheidung der nachgeborenen Beschwerdeführerin unzulässig.
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Entscheidungsdatum: 17.02.2011
Aufbereitet am: 27.05.2011
512
Zur Vertrauenswürdigkeit von Vertrauensanwälten und fehlendem - oder fehlgeleitetem - Engagement im BAA
Leitsätze
I. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Einvernahme vor dem BAA unter Druck gesetzt worden sein und keine ausreichende Gelegenheit gehabt haben, die Richtigkeit der Protokollierung zu überprüfen, könnte die gesamte Einvernahme keine taugliche Bescheidgrundlage sein. II. Mangels Stellungnahme des BAA zu den gegen seinen Organwalter erhobenen Vorwürfen vermag der Text der Niederschrift keinen vollen Beweis zu begründen. Ohne Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahme ist das Verfahren in erster Instanz aber so mangelhaft, dass dies durch den AsylGH nicht mehr saniert werden kann. III. Wenn nur in jener Polizeistation Nachforschungen angestellt wurden, in welcher der Beschwerdeführer behauptet, dort seinen Dienst versehen zu haben und später hier festgehalten und gefoltert worden zu sein, scheint es - auch angesichts der vom Vertrauensanwalt angewandten Methodik - nicht angemessen zu sein, den Aussagen der dortigen Polizisten ein derart großes Gewicht beizumessen, wie es das BAA letztlich getan hat. IV. Die Staatendokumentation des BAA hat nicht nur keine eigenen, die Auskunft des Vertrauensanwaltes ergänzenden Ermittlungsergebnisse iSd § 60 AsylG 2005 einfließen lassen, sondern die Auskunft des Vertrauensanwaltes war auch laut dessen eigenen Aussagen qualifiziert unzureichend, sodass das BAA selbst eine ergänzende Anfrage an diesen stellen hätte müssen. V. Angesichts der sensiblen Erhebungen im vorliegenden Fall hätte dem Akt zumindest ein Profil des Vertrauensanwaltes angeschlossen werden sollen. VI. Es liegt auf der Hand, dass bei der Behauptung eines Beschwerdeführers, in Haft gewesen und gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, Nachfragen nach den Umständen der Anhaltung notwendig sind. Auch wenn es in vielen Fällen nicht möglich ist, Verletzungsspuren in eine zwingende Kausalität zu behaupteten Misshandlungen aus asylrelevanten Gründen zu setzen, hat aber jedenfalls im Einzelfall eine entsprechende Würdigung zu erfolgen und kann nicht von Vornherein gesagt werden, dass eine medizinische Begutachtung - wie hier vom Beschwerdeführer beantragt - nicht zweckentsprechend ist. VII. § 18 AsylG 2005 stellt eine Konkretisierung der aus § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. VIII. Da sich die gravierenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens erst im Zuge bzw nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben haben, hat sich die Notwendigkeit einer Zurückverweisung an das BAA - ausnahmsweise - erst zu diesem Zeitpunkt bzw nach Durchführung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse gezeigt.
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Aufbereitet am: 26.05.2011
511
Keine Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG aufgrund geänderter Rechtslage
Leitsätze
I. § 75 Abs 13 AsylG 2005 idF des FRÄG 2009, wonach Änderungen der Rechtslage keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 Abs 2 AVG darstellen, bezieht sich in seinem insoweit eindeutigen Text auf Rechtsänderungen durch das AsylG 2005. Der AsylGH geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung Rechtsänderungen durch das FRÄG 2009 im Auge hatte. Es wäre demnach unzulässig, einen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FRÄG 2009 wäre. II. Die Voraussetzungen des § 75 Abs 13 AsylG 2005 liegen im Beschwerdefall nicht vor, weil der Sachverhalt, der dem AsylGH vorliegt, bereits vor Inkrafttreten des FRÄG 2009 qualifiziert mangelhaft iSd § 66 Abs 2 AVG war. III. Das besondere Gewicht des BAA als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des AsylG 2005 durch die in § 75 Abs 1 dritter Satz getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31.12.2005 anhängigen Verfahren § 60 AsylG 2005 (Führung einer Staatendokumentation durch das BAA) anzuwenden ist.
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Aufbereitet am: 25.05.2011
510
Das (neue) Aufenthaltsrecht der Eltern von (minderjährigen) Unionsbürgern
Leitsätze
Art 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
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Aufbereitet am: 22.05.2011
509
Keine rückwirkende Berücksichtigung der Straffälligkeit von Familienangehörigen
Leitsätze
1. Mangels Rückwirkungsregelung in den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 sind Verurteilungen von Straffälligkeiten iS von § 2 Abs 3 AsylG 2005 vor dem 1.1.2010 für die Beurteilung der Frage des Vorliegens von Ausschlussgründen unbeachtlich. 2. Verurteilungen im unteren möglichen Strafrahmen wegen Schlepperei und Bildung einer kriminellen Organisation, Opferstockdiebstahls sowie gewerbsmäßigen Diebstahls erfüllen nicht das Merkmal eines typischerweise besonders schweren Verbrechens.
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Entscheidungsdatum: 17.02.2011
Aufbereitet am: 20.05.2011
508
Zwingender Anwendungsvorrang der erstgenannten Zuständigkeitskriterien in der Dublin II-VO
Leitsätze
Die erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zur inhaltlichen Prüfung deren Asylanträge ändert nichts an der tatsächlich vorliegenden Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder, da es der stRsp des VwGH entspricht, dass die bloße Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber aufgrund der Dublin II-VO übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG nicht ausreicht, wenn diese Voraussetzungen nicht tatsächlich gegeben sind.
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Aufbereitet am: 19.05.2011