Leitsätze
1197
Zum Nachweis von Sprachkenntnissen für Schlüsselkräfte
Leitsätze
I. Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen dabei Level A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung entsprechen Level A2. II. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von Einrichtungen zu erbringen, in denen das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen dokumentiert ist, wobei nicht zwingend direkt - wie etwa beim TELC-Zertifikat - auf die Sprachkompetenzstufen des Referenzrahmens abgestellt werden muss. So werden zB mit dem Cambridge Certificate KET und PET jedenfalls Englischkenntnisse auf A1-Niveau nachgewiesen werden können. III. Englischkenntnisse können insbesondere auch durch ein IELTS-Sprachdiplom nachgewiesen werden. Ein Testergebnis von 7,5 Punkten eines IELTS-Tests entspricht dem referenzierten Sprachniveau C1. IV. Für den Nachweis von Sprachkenntnissen ist grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis vorzulegen, das nicht älter als ein Jahr ist. Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, sofern keine begründeten Zweifel darüber bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über diese Sprachkenntnisse verfügt. V. Die Absolvierung einer Schule bzw Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land kann nicht automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist dies bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule bzw Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert. VI. Mit dem vorgelegten Diplom über ein abgeschlossenes Masterstudium am Royal Institute of Technology in Schweden hat die Beschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht. Dass die Unterrichtssprache Englisch war, hätte der Rückseite des Diploms entnommen werden können. Dass die auf dem Diplom mehrfach vermerkten 120 ECTS-Punkte einem zweijährigen Studium entsprechen, hätte das AMS durch einfache Ermittlungstätigkeit in Form der Einsichtnahme auf der Homepage der Universität erkennen müssen. VII. Die Beschwerdeführerin hat zwei vierjährige Bachelorstudien an der Universität in China absolviert (Bachelor of Engineering und Bachelor of Arts), wobei das Bachelorstudium of Arts im Hauptfach Englisch absolviert wurde (arg "majoring in English"). Sie hat somit umfassende englische Sprachkenntnisse an einer universitären Einrichtung belegt. VIII. Anhand der vorgelegten Sprachzertifikate und Universitätsdiplome hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie über englische Sprachkenntnisse verfügt, die über das in Anlage A zum AuslBG geforderte Maß weit hinausgehen, sodass ihr die maximale Punktezahl von 10 Punkten zu gewähren waren. IX. Als anerkannte Auszeichnungen iSd Anlage A zum AuslBG gelten nur solche, die für besondere Leistungen aus Wissenschaft/Forschung, Wirtschaft, Technologie/IT, Politik, Kunst oder Sport verliehen wurden und auch international bekannt oder in Fachkreisen von herausragender Bedeutung sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente, wonach sie von der Universität in China eine Reihe von Auszeichnungen als Jahrgangs(studien)beste und als Studentenvertreterin erhielt, erfüllen diese Kriterien nicht.
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Entscheidungsdatum: 09.12.2014
Aufbereitet am: 19.01.2016
1196
Zur Feststellung der Volksgruppenzugehörigkeit durch das BFA
Leitsätze
In Bezug auf die Bedeutung der Volksgruppenzugehörigkeit im sozialen und gesellschaftlichen Gefüge Somalias sollte auf eine Feststellung oder gegebenenfalls auf eine Nicht-Feststellung hingewirkt werden, um diese Komponente in die Prüfung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten miteinbeziehen zu können. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit ausdrücklich verneint.
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Entscheidungsdatum: 12.03.2015
Aufbereitet am: 18.01.2016
1195
Aufnahmebedingungen für Familie mit Kleinkindern in Belgien unvereinbar mit EMRK
Leitsätze
I. Asylwerber zählen zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren und schutzbedürftigen Gruppe. Dies wird noch verstärkt, wenn es um Kinder in niedrigem Alter geht, die bereits aus sich heraus zerbrechlich und verwundbarer als Erwachsene sind. II. Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, für eine adäquate Unterbringung von Asylwerbern während des Verfahrens zu sorgen. In Hinblick auf das Erfordernis der Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe kann von Asylwerbern nicht erwartet werden, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung einer Unterbringung auszuschöpfen. III. Die Mitgliedstaaten müssen während des gesamten Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-VO ausreichende materielle Hilfe gewähren, um einen würdigen und gesundheitlich angemessenen Lebensstandard zu garantieren. Die Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen und das Kindeswohl sind dabei zu berücksichtigen. IV. Es begründet eine Verletzung von Art 3 EMRK, wenn Asylwerber Bedingungen extremen Elends ausgesetzt werden, indem sie mittellos auf der Straße leben müssen. V. Ein Rechtsbehelf gegen eine Ausweisung entspricht nur dann den Anforderungen des Art 13 EMRK, wenn ihm automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. VI. Art 13 EMRK wird verletzt, wenn die fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisung zur Folge hat, dass den Betroffenen jegliche materielle Unterstützung entzogen wird und sie daher gezwungen sind, vor Abschluss des Verfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren.
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Entscheidungsdatum: 06.07.2015
Aufbereitet am: 17.01.2016
1194
Ausweisung einer psychisch kranken Straftäterin ist anhand der allgemeinen Kriterien zu beurteilen
Leitsätze
I. Eine Behandlung, die nicht die Schwere einer Misshandlung iSv Art 3 EMRK erreicht, kann dennoch Art 8 EMRK verletzen, wenn ausreichend schwerwiegende Auswirkungen auf die physische und psychische Integrität bestehen. II. Die Ausweisung einer Person, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat begangen hat, kann auf das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit gestützt werden, auch wenn sie keine "Schuld" an der Tat trifft. III. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer Person, die in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat begangen hat, ist anhand der allgemein bei Straftätern anzuwendenden Kriterien zu beurteilen. IV. Auch wenn die Rückkehr einer an einer psychischen Erkrankung leidenden Person nach Pakistan mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, stellen diese Probleme für sich kein unüberwindbares Hindernis für die Rückkehr dar, weil eine medizinische Behandlung in Pakistan grundsätzlich erhältlich wäre.
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Entscheidungsdatum: 22.04.2015
Aufbereitet am: 14.01.2016
1193
Ausweisung eines psychisch kranken Straftäters in die Türkei, wo Behandlung grundsätzlich möglich ist
Leitsätze
I. Ernsthaft kranke Fremde können grundsätzlich kein Recht geltend machen, auf dem Gebiet eines Konventionsstaats zu bleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Der Umstand, dass die Lebenserwartung sich durch eine Abschiebung verringern würde, ist für sich nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art 3 EMRK zu begründen. Die Ausweisung eines kranken Fremden in ein Land, in dem die Behandlungsmöglichkeiten schlechter sind als im Aufenthaltsstaat, kann nur in sehr außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art 3 EMRK begründen, wenn zwingende humanitäre Gründe vorliegen. II. Es spricht auch nicht gegen die Zulässigkeit der Abschiebung eines kranken Fremden, dass er in seinem Herkunftsstaat in eine andere Stadt übersiedeln müsste, um in den Genuss der benötigten Behandlung zu kommen. III. Art 6 EMRK ist auf Verfahren über eine Ausweisung nicht anwendbar. Das gilt auch dann, wenn die Ausweisung Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben hat.
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Entscheidungsdatum: 13.04.2015
Aufbereitet am: 13.01.2016
1192
Mangelnde Glaubwürdigkeit wegen widersprüchlicher und geänderter Angaben zur Fluchtgeschichte und zu den Fluchtgründen
Leitsätze
I. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist derzeit nicht derart unsicher, dass jede dorthin abgeschobene Person einem realen Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt würde. II. Wendet sich ein Asylwerber erst nach vierjährigem illegalen Aufenthalt an die Asylbehörden, so wirft dies ernste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens betreffend die Fluchtgründe auf. III. Weist das Vorbringen eines Asylwerbers erhebliche Widersprüche auf und wurden die vorgebrachten Fluchtgründe und die Schilderung der Flucht während des Verfahrens ohne plausible Erklärung geändert, so spricht dies gegen die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung.
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Entscheidungsdatum: 09.09.2015
Aufbereitet am: 12.01.2016
1191
Bezugnahme auf Länderfeststellungen vom Juni 2014 im Hinblick auf die sich ständig ändernde politische Lage im Irak iZm den verbrecherischen Aktivitäten des IS nicht ausreichend
Leitsätze
I. Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere iZm den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt (Stadtname anonymisiert) zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde. II. Das Verfahren wurde vom BFA insgesamt sehr oberflächlich geführt, was sich auch darin zeigt, dass im angefochtenen Bescheid an manchen Stellen nicht einmal die Bezeichnung der belangten Behörde von "Bundesasylamt" in "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" korrigiert wurde.
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Entscheidungsdatum: 20.08.2015
Aufbereitet am: 11.01.2016
1190
"Besonders (hoch) qualifizierte sonstige Schlüsselkraft" oder "drei Anträge - vier verschiedene Beurteilungen"
Leitsätze
Bei folgendem sehr spezifischen Anforderungsprofil darf von einer fehlenden Verfügbarkeit einer gleich qualifizierten Person am österreichischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden: "Deutsch, Russisch, Kasachisch, allenfalls noch weitere Sprachen von ehemaligen GUS-Staaten, rechtswissenschaftliches Studium, Kenntnisse der Mentalität bzw der Gepflogenheiten in den ehemaligen GUS-Staaten, einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, Kontakte zu Personen in Schlüsselpositionen in Unternehmen ...".
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Entscheidungsdatum: 09.11.2014
Aufbereitet am: 10.01.2016
1189
Häusliche Gewalt in der Ukraine
Leitsätze
Fälle der "häuslichen Gewalt" stehen im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits.
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Entscheidungsdatum: 21.07.2015
Aufbereitet am: 07.01.2016
1188
Kein Wechsel für Wissenschafter zwischen NAG- und AuslBG-Regime während aufrechtem Beschäftigungsverhältnis
Leitsätze
I. Wenngleich nach der VwGH-Rsp grundsätzlich Wahlfreiheit besteht, ob eine Person ihre wissenschaftliche Tätigkeit auf Grundlage der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit i AuslBG oder aufgrund der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG ausübt, kann diese Wahlmöglichkeit nur vor Beginn oder nach Beendigung der bewilligungsfreien Tätigkeit ausgeübt werden. Dem VwGH-Erkenntnis vom 9.11.2010 kann nicht entnommen werden, dass ein derartiger Wechsel auch während eines aufrechten bewilligungsfreien Beschäftigungsverhältnisses möglich wäre, und ist darin auch keine Verletzung der Forscher-RL 2005/71/EG ersichtlich. II. Die Hochqualifizierten-RL 2009/50/EG regelt die Kriterien zur Ausstellung einer Blauen Karte EU. Die RL kann durch die Behörde nicht verletzt worden sein, wenn eine Blaue Karte EU iSd § 12c AuslBG gar nicht beantragt wurde. III. Das AMS ist gemäß § 12 iVm § 20d AuslBG für die Zulassung als besonders hochqualifizierte Schlüsselkraft sachlich zuständig. Daran ändert auch nichts, dass der die Zulassung versagende Bescheid vom AMS an die Niederlassungsbehörde zu übermitteln ist und diese den Bescheid an den Arbeitgeber und den Ausländer zuzustellen hat. IV. Als für Zulassungen nach § 12 AuslBG zuständige Behörde kann das AMS jedenfalls auch eine gegen ihren Bescheid erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erledigen. V. Der Rechtsauffassung des AMS, wonach für besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte eine Teilzeitbeschäftigung nicht vorgesehen sei, kann nicht gefolgt werden.
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Entscheidungsdatum: 08.12.2014
Aufbereitet am: 06.01.2016
1187
Keine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz Verschlechterung der Sicherheitslage in den meisten nördlich gelegenen Provinzen Afghanistans
Leitsätze
I. Der afghanische Beschwerdeführer wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn ihm aufgrund der Länderberichte zur afghanischen Provinz Takhar nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. II. Es stellt Willkür dar, wenn in der Entscheidung keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen werden, wie der Beschwerdeführer von Kabul aus in seine Heimatprovinz im Nordosten Afghanistans gelangen kann.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2015
Aufbereitet am: 04.01.2016
1186
Rückkehrsituation von syrischen Deserteuren
Leitsätze
Im vorliegenden Fall besteht zumindest potenziell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner rechtswidrigen Ausreise bestraft bzw unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Syrien dem Wehrdienst bzw dem Dienst als Reservist des syrischen Militärs zugeführt wird und dieser Dienst zumindest potenziell mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.
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Entscheidungsdatum: 21.07.2015
Aufbereitet am: 03.01.2016
1185
Konkretes Anforderungsprofil des Arbeitgebers für "sonstige Schlüsselkraft" ist vom AMS zu ermitteln
Leitsätze
I. Wenn der Arbeitgeber in seiner Erklärung als berufliche Tätigkeit für den beantragten Beschäftigten "Spezialität chinesische Koch" angibt, hat das AMS zu klären, welche Spezialitäten genau vom Anforderungsprofil umfasst sind. II. Alleine schon aufgrund der offensichtlichen Sprachschwierigkeiten des Arbeitgebers hätte dieser zu seiner Arbeitgebererklärung bzw zu den Eckdaten der Beschäftigung in seinem Betrieb eingehend befragt werden müssen. III. Auch wenn der Arbeitgeber in seiner Erklärung nicht explizit angibt, dass die beabsichtigte Beschäftigung neben Kenntnissen der chinesischen Küche auch solche der thailändischen und japanischen erfordert, sondern zum beantragten Beschäftigten nur ausführt "weil er besonders chinesische Koch" ist, konnte das AMS nicht davon ausgehen, dass für die Stelle als Koch keine besonderen Fähigkeiten bzw Qualifikationen gefordert waren. IV. Es erscheint fraglich, inwiefern die ordnungsgemäße Durchführung eines Ersatzkräfteverfahrens überhaupt möglich ist, wenn es schon an einer hinreichenden Klärung der genauen beruflichen Tätigkeit mangelt, die jedoch wiederum die Basis für die Prüfung der Arbeitsmarktlage nach § 4b Abs 1 AuslBG darstellt. V. Für ein ordentliches Ermittlungsverfahren ist das konkrete Tätigkeitsfeld, das beim Arbeitgeber zu bewältigen ist, amtswegig festzustellen und sind alle vorgelegten Unterlagen (wie hier ua etwa die Speisekarte des Restaurants) in die Beurteilung einzubeziehen. VI. Wenn das AMS vermeint, dass nach der Ersatzkraftstellung das Anforderungsprofil unzulässigerweise erhöht worden sei und es dafür einer Antragsänderung hinsichtlich der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte bei der NAG-Behörde bedurft hätte, ist dies in mehrfacher Hinsicht verfehlt. So obliegt es nach § 20d Abs 1 AuslBG dem AMS, die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen. Es wäre geradezu widersinnig, wenn das AMS trotz Kenntnis von geänderten Anforderungen diese bei der Zulassungsprüfung nicht zu berücksichtigen bräuchte. Zudem wäre das AMS verpflichtet gewesen, Antragsänderungen an die NAG-Behörde weiterzuleiten, wenn es vermeint, dass diese Änderungen bei der NAG-Behörde einzubringen gewesen wären. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, woraus auch aus diesem Grund keine Unzulässigkeit erkannt werden kann. Zudem hätte das AMS alleine schon aufgrund des im Verwaltungsverfahren nicht existenten Neuerungsverbotes sämtliche Anforderungen, welche im Falle einer Anstellung als Koch beim antragstellenden Arbeitgeber zu erfüllen sind, (spätestens) im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen gehabt.
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Entscheidungsdatum: 04.11.2014
Aufbereitet am: 28.12.2015
1184
Homosexualität in Afghanistan
Leitsätze
Die tatsächliche sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Er wurde bei homosexuellen Handlungen beobachtet und somit drohen dem Beschwerdeführer unabhängig von seiner sexuellen Orientierung die Verfolgungshandlungen, denen Homosexuelle in Afghanistan für gewöhnlich ausgesetzt sind.
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Entscheidungsdatum: 22.07.2015
Aufbereitet am: 27.12.2015
1183
Zum Erfolgsdruck der tschetschenischen Behörden, Rebellen ausfindig und "unschädlich" zu machen
Leitsätze
Da die tschetschenischen Behörden unter großem Erfolgsdruck stehen, Rebellen ausfindig und "unschädlich" zu machen, werden immer wieder Personen, die im bloßen Verdacht stehen, die Rebellen zu unterstützen, auch massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
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Entscheidungsdatum: 11.06.2015
Aufbereitet am: 23.12.2015
1182
Qualifikationserfordernisse als "sonstige Schlüsselkraft"
Leitsätze
I. In Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS zu Recht für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich Sprachdiplome und Kurszeugnisse, die nicht älter als ein Jahr sind. Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt. II. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. III. Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit des angestrebten Berufes wird festgehalten, dass die Ausübung des Berufes "Stuckateur und Trockenausbauer" in Österreich zumindest eine dreijährige Lehrzeit, eine vierjährige Ausbildung an einer Fachschule für Kunsthandwerk und Design oder für Malerei und Gestaltung, oder eine fünfjährige Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik voraussetzt. Die vorgelegten Unterlagen erbringen nicht einmal annähernd einen solchen Nachweis, so geht aus der vorgelegten Kursbestätigung nicht einmal der genaue Zeitraum der vermeintlich absolvierten Ausbildung und auch nicht der genaue Abhaltungsort hervor. IV. Sollte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich als "Fassaden-Gipser" gearbeitet haben, handelt es sich dabei um keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung für den angestrebten Beruf als "Stuckateur und Trockenausbauer". V. Von einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung ist (nur) dann auszugehen, wenn eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. VI. Eine österreichische Gewerbeberechtigung für ein freies Gewerbe iSd GewO weist keine speziellen Fachkenntnisse nach. VII. Eine gesonderte Arbeitsmarktprüfung ist entbehrlich, wenn die Mindestpunktezahl gemäß § 12b Z 1 iVm Anlage C AuslBG nicht erreicht wird. VIII. Die Tatbestandselemente Mindestpunktezahl und Mindestbruttoentgelt in § 12b Z 1 AuslBG müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen.
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Entscheidungsdatum: 04.11.2014
Aufbereitet am: 22.12.2015
1181
Mangelnde Bildungsmöglichkeit für die minderjährige Beschwerdeführerin in Afghanistan
Leitsätze
Die minderjährige afghanische Beschwerdeführerin wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, wenn bei der Abweisung des Asylantrags das Vorbringen hinsichtlich ihrer mangelnden Schulbildungsmöglichkeiten in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan außer Acht gelassen wird.
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Entscheidungsdatum: 10.06.2015
Aufbereitet am: 21.12.2015
1180
Fehlende Arbeitsmarktprüfung im Zulassungsverfahren als "sonstige Schlüsselkraft"
Leitsätze
I. Die Vorgängerbestimmung § 66 Abs 2 AVG ist mit § 28 VwGVG vergleichbar, sodass auch die VwGH-Rsp zu § 66 Abs 2 AVG hinsichtlich der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung heranziehbar ist. II. Nach der VwGH-Rsp bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs 1 AuslBG, den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicherzustellen. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen soll in rechtsstaatlichen Grenzen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird. Das Ziel der Arbeitsvermittlung ist durch das AMS jedenfalls von Amts wegen anzustreben. III. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall nicht nur die ausreichende Erfüllung der Zulassungskriterien nach Anlage C zu § 12b Abs 1 Z 1 AuslBG zu prüfen, sondern kumulativ auch eine Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs 1 leg cit vorzunehmen.
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Entscheidungsdatum: 09.06.2014
Aufbereitet am: 20.12.2015
1179
Neubeurteilung der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn
Leitsätze
I. Im konkreten Einzelfall sind aufgrund der Kombination aus zumindest einer schweren körperlichen Erkrankung (Hepatitis C im Stadium der Leberzirrhose) und der derzeit noch laufenden medikamentösen Therapie mit Harvoni sowie dem Vorliegen von psychischen Erkrankungen (Depressio, Traumatisierungsstörung) Ermittlungen zum aktuellen physischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sowie deren Überstellungsfähigkeit durchzuführen. II. Im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn sind Erkundigungen dahingehend notwendig, ob eine lückenlose Fortsetzung der laufenden Therapie mit den für die Beschwerdeführerin notwendigen Medikamenten (Anm: Harvoni) gesichert wäre.
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Entscheidungsdatum: 20.05.2015
Aufbereitet am: 17.12.2015
1178
Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung
Leitsätze
Das BFA hat die im Kassationserkenntnis aufgetragenen Ermittlungsschritte nicht getätigt.
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Entscheidungsdatum: 20.07.2015
Aufbereitet am: 16.12.2015