Leitsätze
1012
Die (befristete) Gewährung von subsidiärem Schutz ist nicht mit der Gewährung von Asyl gleichzusetzen
Leitsätze
Infolge der Unterlassung von Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob rechtskräftig Asyl in Italien gewährt wurde, erfolgte durch die Zurückweisung des Asylantrags und die Ausweisung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 15.06.2014
Aufbereitet am: 25.12.2014
1011
Unterlassenes Parteiengehör zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Leitsätze
I. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat II. Die belangte Behörde hat die zur Entscheidungsfindung notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen, da sie den Beschwerdeführer weder einem Parteiengehör unterzogen noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat. III. Es ist nicht von vornherein ungeprüft auszuschließen, dass in den seit der letzten Einvernahme vergangenen Monaten nichts Integrationsrelevantes geschehen sei.
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Entscheidungsdatum: 19.12.2014
Aufbereitet am: 24.12.2014
1010
Auslieferung eines ehemaligen Tschetschenien-Kämpfers an Russland
Leitsätze
I. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist nicht derart gravierend, dass jede Abschiebung dorthin gegen Art 3 EMRK verstoßen würde. II. Diplomatische Zusicherungen können geeignet sein, Befürchtungen hinsichtlich einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung zu zerstreuen.
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Entscheidungsdatum: 26.02.2014
Aufbereitet am: 23.12.2014
1009
Asylrelevantes Engagement für Unabhängigkeit Kashmirs iVm exilpolitischer Tätigkeit
Leitsätze
I. Es ist schlüssig, dass pakistanische Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer aufgrund seines regimekritischen Engagements in der von ihm glaubwürdig dargestellten Weise (Misshandlungen, Festnahme) behandelt haben. II. Die ihm drohende Verfolgungsgefahr findet Verstärkung durch sein in Österreich gesetztes herausragendes exilpolitisches Engagement. III. Im konkreten Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann.
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Entscheidungsdatum: 21.08.2014
Aufbereitet am: 22.12.2014
1008
Zugehörigkeit zu ethnischer regimetreuer Minderheit in Syrien als Grund für asylrechtlich relevante Verfolgung
Leitsätze
Insbesondere auf Grund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen, regimetreuen Minderheit in Syrien kann im Falle einer erfolgten illegalen Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung davon ausgegangen werden, dass eine oppositionell-regimefeindliche Gesinnung zumindest vermutet wird und daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auf Grund dieser Volksgruppenangehörigkeit bzw auf Grund der unterstellten politischen Gesinnung droht.
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Entscheidungsdatum: 27.08.2014
Aufbereitet am: 22.12.2014
1007
Bedrohung wegen der Tätigkeit für eine NGO als Grund für asylrechtlich relevante Verfolgung
Leitsätze
Mitarbeiter von NGOs sind in Afghanistan einem - je nach regionaler Sicherheitslage unterschiedlich hohen - Risiko einer Verfolgung durch militante Gruppen ausgesetzt. Eine Tätigkeit für eine NGO in Afghanistan kann - auch bei Ausübung von untergeordneten und unpolitischen Tätigkeiten - letztlich dazu führen, dass einer Person eine politische Gesinnung, nämlich eine Übereinstimmung mit einer westlich geprägten Grundhaltung der NGO im Hinblick auf die vertretenen Ziele (insb wenn die NGO auch der Durchsetzung von Frauenrechten dient), unterstellt wird und diese Person deswegen einem realen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt ist und damit ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt begründet wird.
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Entscheidungsdatum: 27.07.2014
Aufbereitet am: 21.12.2014
1006
Unterlaufene Irrtümer und Aktenwidrigkeiten
Leitsätze
Irrtümer, verursacht durch das BAA, sowie Aktenwidrigkeiten können als schwere Verfahrensmängel qualifiziert werden.
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Entscheidungsdatum: 12.05.2014
Aufbereitet am: 21.12.2014
1005
BVwG muss sich Säumnis des AsylGH nicht zurechnen lassen
Leitsätze
I. Die Bestimmung des § 34 Abs 1 VwGVG, wonach die Entscheidungsfrist im Bescheidbeschwerdeverfahren mit der Vorlage der Beschwerde an das BVwG beginnt, gilt sinngemäß auch für beim AsylGH bis 31.12.2013 anhängig gewesene Beschwerdeverfahren. Dem BVwG können diese Beschwerden frühestens mit dessen Einrichtung am 1.1.2014 vorgelegt worden sein. II. Es gibt keine Bestimmung, wonach sich das BVwG Entscheidungsfristen von auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr existierender Verwaltungsbehörden oder des AsylGH und damit allenfalls bereits eingetretene Säumnis zurechnen lassen müsste.
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Entscheidungsdatum: 03.02.2014
Aufbereitet am: 20.12.2014
1004
Unzulässige Ausweisung nach zweijährigem Aufenthalt
Leitsätze
In einer Gesamtbetrachtung war zum Ergebnis zu gelangen, dass die dargestellten Integrationsaspekte, insbesondere in sprachlicher Weise und durch die Aufnahme einer legalen Beschäftigung, trotz des erst zweijährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, und die daraus abzuleitenden individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK bereits so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen bereits überwiegen.
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Entscheidungsdatum: 20.08.2014
Aufbereitet am: 20.12.2014
1003
Ermittlungspflichtverletzung in Hinblick auf das Vorliegen einer Scheinkonversion
Leitsätze
I. Es kommt nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind. II. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Konversion ist zum einen essentiell, wie sich die betroffene Person auf den Übertritt zur neuen Religion vorbereitet hat und zum anderen, wie diese neue Religion aktuell ausgeübt wird, da daraus durchaus Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des behaupteten Glaubenswechsels gezogen werden können. III. Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthafte Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des VwGH auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat. Die Einräumung eines Instanzenzuges würde demgemäß zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es ein Erstgericht ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
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Entscheidungsdatum: 25.08.2014
Aufbereitet am: 18.12.2014
1002
Mangelnde Schutzwillig- bzw -fähigkeit des iranischen Staates
Leitsätze
I. Die potentielle Gefährdung der Beschwerdeführerin beruht zum einen auf dem Umstand, dass sie durch ihre berufliche Tätigkeit bekundet hat, dass sie gegen das iranische Regime eingestellt ist und sie den Länderfeststellungen zum Iran zur Folge aufgrund ihrer Tätigkeit als Schauspielerin, Schriftstellerin und Filmemacherin ohnedies bereits zu den potentiell gefährdeten Gruppen in ihrem Heimatland gehört. II. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass es bisher zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen gegen ihre Person gekommen sei, jedoch ist es für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht erforderlich, dass bereits konkrete Verfolgungshandlungen stattgefunden haben, sondern ist es hierfür ausreichend, wenn solche Handlungen zu befürchten sind. III. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergewaltigungen sind zwar Taten von Privatpersonen, und ist der iranische Staat verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen, jedoch ist aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es ihr nicht möglich ist, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, bzw, dass der iranische Staat auch tatsächlich willens wäre, ihr diesen Schutz zu gewähren. IV. Zusammenfassend ergibt sich, dass somit im Falle der Beschwerdeführerin bereits von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK aus Gründen der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit bzw Schutzwilligkeit des iranischen Staates auszugehen war.
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Entscheidungsdatum: 20.07.2014
Aufbereitet am: 18.12.2014
1001
Keine Gruppenverfolgung von Sabäern im Irak
Leitsätze
I. Die bloße Zugehörigkeit zu einer nicht-moslemischen Minderheit bietet angesichts der vorliegenden Länderberichte keinen hinreichenden Anlass, von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden landesweiten Verfolgungsgefahr in asylrelevanter Intensität auszugehen. II. Gefährdungsmomente aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak sind, mit Ausnahme der nordirakischen kurdischen Provinzen, durch die Gewährung subsidiären Schutzes abgedeckt. III. Bestimmte zielgerichtete Anschläge und andere kriminelle Handlungen wie zB Entführungen von Sabäern, die sich in den Jahren nach 2003 ereigneten, erreichten nicht jene Quantität, die eine sogenannte Gruppenverfolgung indizieren würde, und auch nicht jene Qualität, die über "allgemeine Folgen eines Bürgerkrieges" hinausgingen.
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Entscheidungsdatum: 22.07.2014
Aufbereitet am: 17.12.2014
1000
Fehlende Prüfung des Verfolgungsrisikos "westlich" orientierter Frauen in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen
Leitsätze
Die Abweisung des Asylantrages der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und die damit verbundene Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander beruht auf der fehlenden Prüfung des Verfolgungsrisikos "westlich" orientierter Frauen in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen sowie dem Fehlen von Länderfeststellungen zum Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen.
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Entscheidungsdatum: 04.06.2014
Aufbereitet am: 17.12.2014
999
"Offensichtliche Unbegründetheit" im Flughafenverfahren
Leitsätze
I. Das Tatbestandselement der "Offensichtlichkeit" iSd § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist gesetzlich nicht definiert, es kann aber diesbezüglich die einschlägige Rsp des VwGH zu § 6 Z 3 AsylG 1997 herangezogen werden, da sich beide Bestimmungen textlich nur unwesentlich und inhaltlich gar nicht unterscheiden. II. Widersprüche im Vorbringen zur Bedrohungssituation reichen für sich alleine noch nicht aus, das Vorbringen als "offensichtlich" nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren, zumal es genügt, dass der Asylwerber sein Vorbringen auch nur in einem wahren Punkt auf eine wahre Tatsache stützt. III. Bei der Frage, ob sich der Asylwerber tatsächlich in einer Bedrohungssituation befindet oder nicht, handelt es sich nicht um eine - wie für die Anwendung von § 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlich - "Klarstellung einfacher Fragen".
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Entscheidungsdatum: 09.01.2014
Aufbereitet am: 16.12.2014
998
Verfolgung aufgrund des Eingehens einer außerehelichen Beziehung ohne Hinzukommen weiterer Merkmale ist ohne Asylrelevanz
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführer bringt schlüssig vor, von der Familie eines Mädchens bedroht zu werden, mit dem er Geschlechtsverkehr und das er geschwängert hatte. Eine solche Bedrohung entfaltet aber entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz. II. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ansieht, ist dem entgegenzuhalten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, welche nur Personen trifft, welche sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, welche also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. III. Nach herrschender Auffassung könne eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). In der Beschwerde wird der Beschwerdeführer aber als Mitglied einer sozialen Gruppe nur dadurch definiert, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist ("zur sozialen Gruppe jener Männer, welche gegen paschtunisches Gewohnheitsrecht verstoßen haben und deswegen von Ehrenmord bedroht sind"). Danach würde jeder, welcher gegen (strafrechtliche) Normen verstieße, bereits Mitglied einer sozialen Gruppe sein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
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Entscheidungsdatum: 24.06.2014
Aufbereitet am: 16.12.2014
997
Zur Berechnung der 18-tägigen Frist iSd § 12a Abs 3 AsylG 2005
Leitsätze
Fristauslösendes Ereignis für die 18-tägige Frist iSd § 12a Abs 3 AsylG 2005 ist der Tag der fixierten Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Samstag, Sonntag, gesetzliche Feiertage oder Karfreitag hindern den Ablauf der Frist nicht.
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Entscheidungsdatum: 17.03.2014
Aufbereitet am: 15.12.2014
996
Verfolgungslage Homosexueller in Nigeria
Leitsätze
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz aufgrund der Außer-Acht-Lassung des konkreten Sachverhalts sowie der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen betreffend die Verfolgungslage Homosexueller in Nigeria.
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Entscheidungsdatum: 17.09.2014
Aufbereitet am: 15.12.2014
995
Verpflichtung zur Gewährung eines Aufenthaltstitels nach langjährigem rechtswidrigem Aufenthalt
Leitsätze
I. Die EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht dazu, Fremden den Ausgang eines Einwanderungsverfahrens auf ihrem Staatsgebiet zu gestatten. II. Auch wenn es ein Staat einem Fremden erlaubt, während eines Einwanderungsverfahrens im Inland zu bleiben und es ihm damit ermöglicht, Beziehungen einzugehen und ein Familienleben zu begründen, folgt daraus keine Verpflichtung, dem Fremden die Niederlassung zu gewähren. III. Wenn Kinder von einer fremdenrechtlichen Entscheidung betroffen sind, muss ihr Wohl berücksichtigt werden. IV. Die Ausweisung einer Person, die im Inland ein Familienleben begründet hat, während sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Art 8 EMRK verstoßen. V. Im vorliegenden Fall würde die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegen Art 8 EMRK verstoßen, weil die Beschwerdeführerin seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden lebt, keine Straftaten begangen hat, mit einem Niederländer verheiratet ist und mit ihm drei Kinder hat, die ebenfalls Staatsangehörige der Niederlande sind, und die Hauptbetreuungsperson der Kinder ist.
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Entscheidungsdatum: 02.10.2014
Aufbereitet am: 14.12.2014
994
Hoher Ermittlungsbedarf bei Ahmadis aus Pakistan
Leitsätze
I. Um den Erwägungen bzw Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes. II. Für den konkreten Fall wird es erforderlich sein, Erhebungen vor Ort, die sich im Detail mit den Fluchtgründen bzw der Situation des Beschwerdeführers in Pakistan auseinandersetzen, durchzuführen, insbesondere deshalb, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf fluchtauslösende Ereignisse und seine Religionszugehörigkeit vage und widersprüchlich erscheint.
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Entscheidungsdatum: 24.06.2014
Aufbereitet am: 14.12.2014
993
Religionswechsel vom Islam zum Christentum
Leitsätze
Infolge der Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere mangels der sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Gründen der Konversion des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum sowie einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung, erfolgte durch die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran, eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 11.12.2013
Aufbereitet am: 13.12.2014