Leitsätze
2517
Familiennachzug in Bezug auf asylberechtigten Sohn bzw Bruder
Leitsätze
I. Die Familienzusammenführung hat in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offen steht, über das NAG zu erfolgen. II. Wenn hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Asylzuerkennungsbescheides jegliche Feststellungen fehlen, ist sämtlichen Überlegungen zu einer Fristversäumnis die Grundlage entzogen und erweist sich eine darauf basierende Erkenntnisbegründung als nicht tragfähig. III. Dem Umstand, dass schon die den verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zugrunde gelegte Fristversäumnis nicht ersichtlich ist, kommt gegenständlich jedenfalls insoweit (unmittelbare) Bedeutung zu, als das LVwG die Abweisung des Antrages der Erstrevisionswerberin (Mutter der zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sowie des Zusammenführenden, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd RL 2003/86/EG gehandelt hatte) bestätigte und deren im Lichte des Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG und des dazu ergangenen Urteils des EuGH vom 12.4.2018 näher zu prüfenden Anspruch auf Familienzusammenführung mit Hinweis auf eine Fristversäumnis verneinte. Daraus ergeben sich auch (mittelbare) Auswirkungen auf das Verfahren der zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2021
Aufbereitet am: 14.06.2022
2516
Zusammenführender Unionsbürger zur Ausreise gezwungen?
Leitsätze
I. Für den Fall, dass der die Unionsbürgerschaft besitzende Ehemann der Fremden durch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für seine Ehegattin de facto dazu gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, ist § 2 Abs 1 Z 9 NAG iSd EuGH-Rsp zu Art 20 AEUV unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Fremden ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. II. Die bloße Tatsache, dass es für einen Unionsbürger aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige sich mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, rechtfertigen aber für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2021
Aufbereitet am: 10.06.2022
2515
Kein Erlöschen der Rechtsstellung "Daueraufenthalt – EU" auch bei nur geringer Anwesenheit im Unionsgebiet in Zwölf-Monats-Zeiträumen
Leitsätze
I. Art 9 Abs 1 lit c RL 2003/109/EG ist dahin auszulegen, dass die bestehende Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (Art 4 ff leg cit = "Daueraufenthalt – EU" iSd §§ 8 Abs 1 Z 7, 45 NAG) bei Abwesenheiten dieser Drittstaatsangehörigen im Gebiet der EU nicht erlischt, wenn diese weniger als zwölf Monate am Stück betragen. II. An die Unterbrechungszeiträume der Abwesenheit sind keine Qualitätskriterien zu stellen, es reicht also die zwischenzeitige physische Anwesenheit im Unionsgebiet aus. Insb müssen die betroffenen Drittstaatsangehörigen nicht dartun, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben. III. Anders als oben geschildert (I. und II.) sind nur Sachverhalte zu beurteilen, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige Rechtsmissbrauch begangen hat. In der überwiegenden Abwesenheit aus dem Unionsgebiet alleine ist ein solcher allerdings nicht zu erblicken.
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Entscheidungsdatum: 20.01.2022
Aufbereitet am: 09.06.2022
2514
Lage in Afghanistan nach der Eroberung durch die Taliban; Frage einer fortbestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative
Leitsätze
I. Ein Beschwerdeverfahren ist vom Verwaltungsgericht iSd § 28 Abs 1 VwGVG einzustellen, wenn der Beschwerdeführer seines Erledigungsanspruchs verlustig ging. Dies ist insb bei Zurückziehung der Beschwerde der Fall. Die Einstellung ist in Beschlussform auszusprechen. II. Auf Grund des landesweiten Taliban-Vormarsches in Afghanistan und aktuell nur eingeschränkt verfügbarer Informationen insb zur aktuellen Erreichbarkeit, Sicherheits- und Versorgungslage betreffend einzelne Herkunftsprovinzen ist derzeit davon auszugehen, dass Antragstellern bezüglich ihrer Herkunftsprovinzen (hier: Bamyan) eine dem Art 2 oder 3 EMRK widerstreitende Behandlung droht. III. Um subsidiäre Schutzwürdigkeit (§ 8 AsylG) hinsichtlich eines gesamten Herkunftsstaates zu behaupten, also eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG definitiv ausschließen zu können, muss eine spezifische Vulnerabilität des betreffenden Antragstellers hinzukommen.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2021
Aufbereitet am: 08.06.2022
2513
Unterhalt oder freiwillige Zuwendungen?
Leitsätze
I. Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung gemäß § 47 Abs 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Damit soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzugs eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs 3 NAG näher definiertes, nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zum Zusammenführenden gegeben ist. Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen, wobei Letztere nicht den Tatbestand des § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG erfüllen. II. Soweit das LVwG hervorhebt, dass die Nahrungsmittel zum wesentlichen Teil aus der eigenen Landwirtschaft bezogen würden, der Schulbesuch der Kinder gewährleistet sei und die gesamte Familie auf dem landwirtschaftlichen Hof wohne, ist darauf hinzuweisen, dass die Deckung der Grundbedürfnisse einer mehrköpfigen Familie erfahrungsgemäß weit mehr Bereiche umfasst und ein weit darüber hinausgehender Lebensbedarf besteht. III. IZm § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen eines Zusammenführenden auf das Existenzminimum im Herkunftsstaat abzustellen. Es sind daher entsprechende Ermittlungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich. Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen sind sodann die vom Antragsteller erzielten Einkünfte in Relation zu setzen.
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Entscheidungsdatum: 22.11.2021
Aufbereitet am: 07.06.2022
2512
Bestehende Fluchtgefahr aufgrund Angabe einer falschen Identität, massiver Straffälligkeit und illegaler Einreisen
Leitsätze
I. Das wiederholte Stellen von Asylanträgen, dies auch im Ausland nach dortiger illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität, massive Straffälligkeit sowie Mittellosigkeit und nicht vorhandene Integration im Bundesgebiet stellen Indikatoren für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr dar. Ein derartiges Verhalten kann eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft iSd § 22a Abs 4 BFA-VG rechtfertigen. II. Scheitert eine Abschiebung an dem dafür benötigten Heimreisezertifikat, so kann vom weiteren Vorliegen der Verhältnismäßigkeit iSd § 22a Abs 4 BFA-VG ausgegangen werden, wenn konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass das Heimreisezertifikat in absehbarer Zeit vorliegen wird.
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Entscheidungsdatum: 10.09.2021
Aufbereitet am: 06.06.2022
2511
§ 54 Abs 7 NAG gilt auch bei inzwischen erfolgter Scheidung
Leitsätze
I. § 54 Abs 7 NAG greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in einer Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG bereits geschieden war. Für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 54 Abs 7 NAG bei Bestehen einer Aufenthaltsehe kommt es darauf an, dass die in Rede stehenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf die betreffende Ehe gestellt wurden. II. Unabhängig von der Frage, ob (fallbezogen) eine Aufenthaltsehe vorlag, ist dann, wenn die EWR-Bezugsperson (hier: ungarische Ex-Ehefrau) Österreich vor Einleitung des Scheidungsverfahrens dauerhaft verlassen hat, nicht von einem Fortbestand der unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers auszugehen (siehe zB VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142, Rz 11). III. Auch wenn ein Zeuge im Ausland idR nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann, trifft es zu, dass in Anbetracht der aktenkundigen ungarischen Adressen der ehemaligen Ehegattin vom LVwG zumindest der Versuch zu unternehmen gewesen wäre, die für die Klärung der hier relevanten Fragen offenkundig entscheidende Zeugin unter Heranziehung der in Betracht kommenden, bereits bekannten Anschriften zu laden. Darüber hinaus wäre allenfalls auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen, über die zuständige ungarische Vertretungsbehörde Auskunft über die aktuelle Meldeadresse der Zeugin zu erhalten. Vor diesem Hintergrund befreite der Umstand, dass der Fremde nach Ansicht des LVwG Gelegenheit gehabt hätte, eigene Anstrengungen zur Eruierung des konkreten Aufenthaltsortes der Zeugin zu unternehmen, das LVwG nicht davon, die soeben angesprochenen Verfahrensschritte zu setzen.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2021
Aufbereitet am: 03.06.2022
2510
§ 20 Abs 4 NAG gilt auch für "Assoziationstürk:innen"
Leitsätze
I. Der EuGH hat anerkannt, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses (im Hinblick auf Art 13 ARB 1/80 und somit zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung) darstellen kann. Bei der erforderlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind ua die Modalitäten der Umsetzung einer (als zur Zielerreichung geeignet angesehenen) Verpflichtung zu berücksichtigen. Die Prüfung, ob die Einzelheiten der Umsetzung einer neuen beschränkenden Maßnahme über das zur Erreichung des damit verfolgten Zieles Erforderliche hinausgehen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. II. Ausgehend davon, dass auch auf unionsrechtlicher Ebene an eine längere Abwesenheit die Folge des Entzuges einer besonders begünstigten Rechtsstellung geknüpft und somit die abträgliche Wirkung einer derartigen Unterbrechung des Aufenthaltes für die Integration anerkannt wird, bestehen keine Zweifel, dass mit einer Regelung wie der in § 20 Abs 4 NAG vorgesehenen das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen in geeigneter Weise verfolgt wird. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist insb auf die in § 41a Abs 6 iVm § 45 Abs 9 NAG vorgesehene vereinfachte und beschleunigte Möglichkeit der Wiedererlangung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" hinzuweisen. III. § 20 Abs 4 NAG erfüllt die in der Rsp des EuGH zu Art 13 ARB 1/80 aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit einer neuen Beschränkung. IV. Da der VwGH mit der Prüfung des § 20 Abs 4 NAG der Rechtsansicht des EuGH Rechnung trägt, bedurfte es im Hinblick auf das Abgehen von seiner früheren Rsp keiner Befassung eines verstärkten Senates.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2021
Aufbereitet am: 02.06.2022
2509
Zur "Gleichzeitigkeit" einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
Leitsätze
Nach dem Wortlaut des § 52 Abs 9 FPG hat die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung zu ergehen. Es genügt daher nicht, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf einen früher ergangenen Bescheid zu verweisen.
Entscheidungsdatum: 07.07.2021
Aufbereitet am: 01.06.2022
2508
Gefährdung durch Menschenhandel in Georgien begründet keine konventionsrelevante Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
Leitsätze
I. Damit der Auffang-Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK) verwirklicht ist, muss man einer klar abgrenzbaren Gruppe mit einer – verglichen mit der Mehrheitsgesellschaft – andersartigen Identität angehören. II. Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (I.) ist bei Frauen, die im Herkunftsstaat Opfer von Menschenhandel (Zwangsprostitution) waren und im Falle der Rückkehr dorthin auf Grund einer spezifischen Vulnerabilität neuerlich werden könnten, nicht gegeben. Ihnen ist sohin kein Asylstatus zuzuerkennen (§ 3 Abs 1 AsylG). III. Frauen, die im Herkunftsstaat landesweit der Gefährdung ausgesetzt sind, nach ihrer Rückkehr (neuerlich) Opfer von Menschenhandel (Zwangsprostitution) zu werden, ist aber – auf Grund der Art 3 EMRK-Relevanz dieses Szenarios – der Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG) zuzuerkennen.
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Entscheidungsdatum: 02.09.2021
Aufbereitet am: 31.05.2022
2507
Vorschnelle Annahme von res iudicata durch das BFA (Folgeantragstellung)
Leitsätze
I. Damit ein Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG) inhaltlich behandelt werden kann und nicht wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) zurückzuweisen ist, muss ein neuer Sachverhalt mit glaubhaftem Kern vorgebracht werden. II. Behauptet ein Folgeantragsteller basierend auf dem im Erstverfahren vorgebrachten und damals als unglaubwürdig festgestellten Verfolgungsgrund seither ausgesprochene Bedrohungen gegen Leib und Leben und untermauert er diese mit neuen Beweismitteln, so muss das BFA den Antrag – außer bei a priori fehlender Glaubwürdigkeit – inhaltlich prüfen. Eine Zurückweisung wegen res iudicata ist der Behörde sohin verwehrt.
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Entscheidungsdatum: 02.09.2021
Aufbereitet am: 30.05.2022
2506
Beschränkung der für Deutschzertifikate anerkannten Institute ist gesetzeskonform
Leitsätze
I. Mit der Verordnungsermächtigung in § 21a Abs 1 iVm Abs 6 und 7 NAG ist beabsichtigt, einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards zu garantieren. II. Wenn die verordnungserlassende Behörde in § 9b Abs 2 NAG-DV bestimmte Institute mit hohen Qualitätsstandards und Fälschungssicherheit auswählt, um Umgehungs- und Missbrauchshandlungen hintanzuhalten, hat sie ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen der durch die gesetzliche Grundlage vorgegebenen Determinierung des Verordnungsinhaltes nicht überschritten. Es liegt also in diesem Gestaltungsspielraum, wenn die verordnungserlassende Behörde nur auf bestimmte, aus ihrer Sicht allgemein anerkannte Sprachzertifikate abstellt. III. Den Erläuterungen zur Verordnungsermächtigung zufolge sind Diplome und Zeugnisse nicht jedes beliebigen (ausländischen) Institutes anzuerkennen, dessen Seriosität die Behörde nicht – oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand – beurteilen kann. Es gilt daher jene Einrichtungen explizit zu bestimmen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann. Sohin bestehen hinsichtlich der konkreten Auswahl der Sprachinstitute keine Bedenken. IV. Zwar ist zutreffend, dass nicht jedes Land über ein Prüfungszentrum der aufgezählten Institute verfügt, jedoch sind weltweit ausreichend Institute mit Prüfungszentren verfügbar, um von einer zumutbaren Erreichbarkeit ausgehen zu können. Die Tatsache, dass man für eine Prüfung allenfalls in ein anderes Land reisen muss, vermag daran – auch vor dem Hintergrund der Vorbereitungsmöglichkeiten, die im Internet zur Verfügung stehen – nichts zu ändern.
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Entscheidungsdatum: 06.12.2021
Aufbereitet am: 27.05.2022
2505
Keine Fortsetzung der Schubhaft trotz evidentem Sicherungsbedarf bei behördlich bedingter Verzögerung der Abschiebung
Leitsätze
Zur Ermittlung der Schubhafthöchstdauer sind alle wegen desselben Sachverhalts verhängte Schubhaften zusammenzurechnen.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2021
Aufbereitet am: 25.05.2022
2504
Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zwecks Wahrung des Kindeswohls
Leitsätze
I. Das Wohl des Kindes ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. II. Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung ist das Wohl der davon betroffenen Kinder gebührend zu berücksichtigen. III. Die Trennung von Kleinkindern von Mutter oder Vater, mit denen sie sonst in Lebensgemeinschaft leben, stellt in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar.
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Entscheidungsdatum: 24.10.2021
Aufbereitet am: 24.05.2022
2503
Notwendige Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe
Leitsätze
I. Vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist dann auszugehen, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iSd Art 8 EMRK führt. II. Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten eines Drittstaatsangehörigen abzuleiten. III. Die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, setzt nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde.
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Entscheidungsdatum: 24.09.2021
Aufbereitet am: 23.05.2022
2502
§ 41a Abs 7 Z 2 NAG meint Niederlassungsbewilligung iSd § 8 Abs 1 Z 4 NAG
Leitsätze
I. Bei der "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" handelt es sich im Hinblick sowohl auf ihre Bezeichnung als auch ihren Berechtigungsumfang um einen von einer "Niederlassungsbewilligung" zu unterscheidenden Aufenthaltstitel (vgl § 8 Abs 1 Z 4 und 10 NAG). II. § 41a Abs 7 NAG ermöglicht den Umstieg von einer "Niederlassungsbewilligung" auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", mit dem gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG eine Berechtigung zur Ausübung sowohl einer selbstständigen als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. Dass ein derartiger Umstieg auch für Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ermöglicht werden sollte, lässt sich dem Wortlaut des § 41a Abs 7 Z 2 NAG, in dem ausschließlich die "Niederlassungsbewilligung" (unter Anführungszeichen) genannt ist, nicht entnehmen. III. Auch aus der Systematik des NAG ergibt sich, dass mit der in § 41a Abs 7 Z 2 NAG einzig angeführten "Niederlassungsbewilligung" lediglich eine solche nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG gemeint ist. IV. Der VwGH hat iZm einem auf Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" festgehalten, dass das NAG keine spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art 6 ARB 1/80 ableiten, vorsieht, sondern dass diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 zustehen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" resultiert aus Art 6 ARB 1/80 hingegen nicht.
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Entscheidungsdatum: 19.10.2021
Aufbereitet am: 20.05.2022
2501
Keine pauschale Vermutung von Sicherungsbedarf bei Asylwerbern im Dublin-Verfahren mit mangelnden finanziellen Mitteln
Leitsätze
Das Vorliegen von Mittellosigkeit und mangelnder sozialer Integration in Bezug auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs.
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Entscheidungsdatum: 24.09.2021
Aufbereitet am: 19.05.2022
2500
Zur Verschuldensqualifikation bei Fristsäumnis
Leitsätze
I. Die Bestimmung des § 24 Abs 2 NAG ist dem § 71 Abs 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 24 Abs 1 NAG ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs 2 NAG herangezogen werden. II. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen, demnach auch in einem Vergessen oder Versehen liegen. III. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insb auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt. IV. Die Qualifikation des Verschuldensgrades iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG. V. Eine Erkrankung stellt nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen abzuwenden.
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Entscheidungsdatum: 29.10.2021
Aufbereitet am: 18.05.2022
2499
Ohne Parteiengehör kein Neuerungsverbot
Leitsätze
I. Rein datenbankmäßige Abfragen (ua Versicherungsdatenauszug) sind schon per se nicht geeignet, eine umfassende und abschließende Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Fremden und dessen eingetragenen Partners zu erlauben. II. Indem das LVwG seine Erwägungen iZm den für den Fremden und dessen eingetragenen Partner verfügbaren Existenzmitteln auf Ermittlungsergebnisse stützt, zu denen es dem Fremden kein Parteiengehör eingeräumt hat, verletzt es tragende Grundsätze des Verfahrensrechts. III. Das Neuerungsverbot vor dem VwGH gilt nur im Fall des ordnungsgemäß gewährten Parteiengehörs.
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Entscheidungsdatum: 19.10.2021
Aufbereitet am: 17.05.2022
2498
Bei prozessunfähigen/minderjährigen Asylwerbern keine Verpflichtung zur Einvernahme der gesetzlichen Vertreter
Leitsätze
Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des § 19 AsylG 2005 kann eine Einvernahme unterbleiben, wenn durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann.
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Entscheidungsdatum: 17.11.2021
Aufbereitet am: 16.05.2022