Leitsätze
2792
Verletzungen der datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht im asylbehördlichen und Rechtsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Leitsätze
I. Die Frage der Erfüllung der Rechenschaftspflicht gemäß Art 5 Abs 2 DSGVO durch datenschutzrechtlich Verantwortliche wie die einen elektronischen Asylakt führende Verwaltungsbehörde ist von der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung an sich (Art 5 Abs 1, Art 6 bis 11 DSGVO) strikt zu trennen. II. Diese strikte Differenzierung zwischen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einerseits und der Erfüllung der sonstigen Pflichten des Verantwortlichen andererseits führt dazu, dass Verletzungen von Pflichten iSd 4. Kapitels der DSGVO durch die Asylbehörde der Rechtmäßigkeit der Verwertung der betroffenen Daten durch das Verwaltungsgericht nicht entgegenstehen.
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Entscheidungsdatum: 04.05.2023
Aufbereitet am: 04.08.2023
2791
Prüfung der konkreten Rückkehrsituation vs Sicherheitsvermutung und Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens
Leitsätze
I. Bei Anwendung der Dublin III-VO ist stets zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren besteht. In diesem Zusammenhang ist auch eine Non-Refoulement-Prüfung durchzuführen. Es ist zu beurteilen, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen und ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass die fremde Person einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird. Liegen diese objektiven und subjektiven Elemente kumulativ vor, so kann die Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein. II. Ist aus der Länderinformation (hier: zu Bulgarien) etwa ersichtlich, dass "Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber […] in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt [wurden], da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat", so ist für afghanische Asylwerber die konkrete Rückkehrsituation in Bulgarien näher zu prüfen. Hier ist insb das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land, in dem eine Verletzung der nach Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte droht, zu bewerten.
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Entscheidungsdatum: 07.04.2023
Aufbereitet am: 03.08.2023
2790
Kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage (§ 57 FPG)
Leitsätze
I. Im Gesetz ist ein Antragsrecht auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage nicht vorgesehen, weshalb keine Rechtsgrundlage für die Stellung eines Antrags auf Aufhebung einer in Rechtskraft erwachsenen Wohnsitzauflage besteht und folglich ein solcher Antrag jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt und daher zurückzuweisen ist. II. Liegen bereits die formellen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags nicht vor, so ist dieser aufgrund fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen und nicht etwa aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG.
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Entscheidungsdatum: 07.12.2022
Aufbereitet am: 02.08.2023
2789
Neuerlich zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung
Leitsätze
Das VwG hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insb in welcher Weise der relevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären. Der bloße Hinweis, die belangte Behörde habe die Ermittlungen "nur ansatzweise durchgeführt" bzw anhand der im Akt befindlichen "veralteten und nicht mehr aussagekräftigen Ermittlungsergebnisse" könne das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht beurteilt werden, stellt jedenfalls keine diesen Anforderungen entsprechende nachvollziehbare Begründung dar.
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Entscheidungsdatum: 12.01.2023
Aufbereitet am: 01.08.2023
2788
Mangelhafte Interessenabwägung iZm eingeschränkter Kommunikationsmöglichkeit von Kleinkindern
Leitsätze
Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem - wie im gegenständlichen Fall rund dreieinhalbjährigen - Kleinkind und einem Säugling von rund acht Monaten ist kaum bzw nicht möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu.
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Entscheidungsdatum: 18.01.2023
Aufbereitet am: 31.07.2023
2787
Zugang zum ungarischen Asylverfahren und zu entsprechender Versorgung der Beschwerdeführer nicht geklärt
Leitsätze
Kann dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw der Behörde) nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden, so hat eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat iSd Dublin III-VO zu unterbleiben.
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Entscheidungsdatum: 15.03.2023
Aufbereitet am: 28.07.2023
2786
Zulassung zum Studium ersetzt nicht allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Leitsätze
I. Die (aufrechte) Zulassung zum Studium stellt zwar eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die beantragte Aufenthaltsbewilligung für Studierende nach § 64 NAG dar. Zusätzlich bedarf es jedoch gemäß § 64 Abs 1 Z 1 NAG auch der Erfüllung der (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teils (mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG). II. Das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 5 NAG ist selbst dann verwirklicht, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, in der Folge jedoch eine Ausreise stattfand und daher (insb) im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht mehr vorlag. Umso mehr ist es verwirklicht, wenn das Überschreiten des sichtvermerkfreien Aufenthalts noch im Entscheidungszeitpunkt fortdauerte. III. Mit dem Verweis auf die RL (EU) 2016/801 (insb Art 7 Abs 4) ist nichts zu gewinnen, zumal der Revisionswerber demnach den Antrag zwar zulässigerweise im Inland stellen durfte, sich nach dem Ablauf der visumfreien Zeit aber nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sondern das Erteilungshindernis des § 11 Abs 1 Z 5 NAG verwirklichte.
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Entscheidungsdatum: 18.01.2023
Aufbereitet am: 27.07.2023
2785
"Flexibler" Umgang mit Anträgen auf Familienzusammenführung bei Vertretungsbehörden
Leitsätze
I. Art 5 Abs 1 RL 2003/86/EG räumt den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Person des Antragstellers auf Familienzusammenführung sowie die zuständige Behörde ein. II. Aus teleologischen und systematischen Gründen, insb einer grundrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art 7 sowie 24 Abs 2 und 3 GRC, müssen die Mitgliedstaaten in Fällen flexibel sein, in denen Antragsteller auf Familienzusammenführung faktisch keinen oder keinen zumutbaren Zugang zu einer Vertretungsbehörde in der Herkunftsregion haben: So müssen sie insb Hilfestellungen bei der Antragstellung leisten, etwa die Reise zur Vertretungsbehörde unterstützen, persönliche Ladungen auf das absolute Minimum reduzieren oder ausnahmsweise eine Antragstellung im Wege der Fernkommunikation zulassen.
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Entscheidungsdatum: 18.04.2023
Aufbereitet am: 26.07.2023
2784
Asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung
Leitsätze
I. Eine wie auch immer geartete Verfolgung auf Grund des biologischen Geschlechts ist dem Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu subsumieren" (§ 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK). II. Somalische Frauen können einer verfolgten sozialen Gruppe etwa dann zugehören, wenn ihnen eine zwangsweise Eheschließung droht und/oder wenn sie alleinstehend (ohne "männlichen Schutz") und sohin besonders vulnerabel sind. III. Wenn bereits das BFA subsidiären Schutz gewährt hatte, hat das BVwG keinen Anlass, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zu prüfen.
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Entscheidungsdatum: 02.03.2023
Aufbereitet am: 25.07.2023
2783
Nicht konkret durchgeführte Zwangsrekrutierungsversuche deuten auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung hin
Leitsätze
I. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat ist kein hinreichender Grund für eine Asylgewährung. Wirtschaftliche Benachteiligungen sind nur dann asylrelevant, wenn jegliche Existenzgrundlage entzogen wird und wenn dieser Entzug im Konnex mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) steht. II. War die (16-jährige) Person bisher nie einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt bzw droht ihr aktuell nicht die Einberufung zum Wehrdienst bei der (syrischen) Armee oder den (kurdischen) Milizen, so ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität seitens der (syrischen) Regierung oder den (kurdischen) Milizen zu erwarten.
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Entscheidungsdatum: 03.11.2022
Aufbereitet am: 24.07.2023
2782
Fehlende Prüfung des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren ohne Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei
Leitsätze
Die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw Behörden sind verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land droht, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind.
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Entscheidungsdatum: 15.03.2023
Aufbereitet am: 21.07.2023
2781
Zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile
Leitsätze
Nach stRsp des VwGH zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichts in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
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Entscheidungsdatum: 29.12.2022
Aufbereitet am: 20.07.2023
2780
E-Mail-Verständigung über Mitteilung an eine Österreichische Botschaft gemäß § 23 Abs 2 NAG ist kein Bescheid
Leitsätze
I. Bereits das Fehlen der erforderlichen Fertigung iSv § 18 Abs 4 AVG steht dem Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Bescheids entgegen. II. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im NAG ist im Grunde dahin geregelt, dass der BMI gemäß § 8 Abs 2 NAG das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel durch Verordnung festlegt. Gemäß § 1 NAG-DV werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und sind nach einem festgelegten Muster auszustellen; im Fall der Erteilung bewirkt die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels idR gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht idR die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. III. In Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide iSd AVG. IV. Die in § 23 Abs 2 und 3 NAG normierte Vorgangsweise ist gerade für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre und der Fremde ein Visum zur Einreise benötigt (zur idR persönlichen Ausfolgung von Aufenthaltstiteln durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde siehe § 19 Abs 7 NAG). V. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf es zu einer rechtmäßigen Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet nicht mehr der Erteilung eines Visums (vgl § 15 Abs 2 zweiter Satz iVm § 2 Abs 4 Z 14 FPG).
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Entscheidungsdatum: 21.12.2023
Aufbereitet am: 19.07.2023
2779
"ipso-facto"-Schutzgewährung aufgrund Wegfalls des Schutzes durch UNRWA
Leitsätze
I. Personen, die unter dem Schutz der UNRWA stehen, sind von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. II. Sie genießen jedoch dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw GFK, wenn der Schutz "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. III. Das bloße oder freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht nicht aus, sondern muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch von den Betroffenen nicht zu kontrollierende, von ihrem Willen unabhängige Gründe, die sie dazu zwingen, das Gebiet zu verlassen, gerechtfertigt sein.
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Entscheidungsdatum: 24.03.2023
Aufbereitet am: 18.07.2023
2778
Kein Dispens des nationalen Gesetzgebers von den Überstellungsfristen im Dublin-System
Leitsätze
I. Die RL 2004/81/EG (MenschenhandelsopferRL), insb deren Art 6 bis 8, steht der Durchführung von Dublinüberstellungs-Entscheidungen nicht entgegen. II. Da die RL 2004/81/EG (MenschenhandelsopferRL) in ihrem Art 4 ein Günstigkeitsprinzip statuiert, steht sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Erhebung von Rechtsbehelfen gegen die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an behauptete Opfer von Menschenhandel zu einer Aussetzung der Durchführung von Dublin-Überstellungsentscheidungen führt, mag die RL dies auch nicht gebieten. III. Art 29 Abs 1 Dublin III-VO benennt zwei mögliche Zeitpunkte, die die sechsmonatige Überstellungsfrist zum Laufen bringen (Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den für zuständig befundenen Mitgliedstaat oder endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf). Der zweitgenannte Zeitpunkt kommt nur dann zum Tragen, wenn der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung nach Maßgabe von Art 27 Abs 3 oder 4 Dublin III-VO hatte. IV. Wenn hingegen der mitgliedstaatliche Gesetzgeber die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auf Grundlage des Art 27 Abs 3 oder 4 Dublin III-VO – wenn auch in unionsrechtlich zulässiger Weise (siehe zB oben II.) – aussetzt, so bleibt es dabei, dass die Überstellungsfrist schon mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat zu laufen beginnt.
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Entscheidungsdatum: 30.03.2023
Aufbereitet am: 17.07.2023
2777
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Leitsätze
I. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert § 20 Abs 1 AsylG das Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Abs 2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem BVwG durch Richter desselben Geschlechts. II. Davon kann nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt.
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Entscheidungsdatum: 15.03.2023
Aufbereitet am: 14.07.2023
2776
Bewertung asylpolitischer Betätigung unter Maßgabe der drohenden Konsequenzen im Herkunftsstaat
Leitsätze
I. Im Umstand, dass im Herkunftsland eines Fremden Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention vor. II. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftslandes treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. III. Bei Geltendmachung exilpolitischer Tätigkeit im Ausland als Nachfluchtgrund kommt es darauf an, inwiefern dieses Verhalten durch die Behörden des Herkunftsstaates verfolgt werden könnte.
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Entscheidungsdatum: 24.02.2023
Aufbereitet am: 13.07.2023
2775
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative
Leitsätze
Aufgrund des sich aus den Länderinformationen ergebenden Risikoprofils für sunnitische Araber hätte das BVwG sich mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion auseinandersetzen müssen.
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Entscheidungsdatum: 15.03.2023
Aufbereitet am: 12.07.2023
2774
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Abschiebungshindernis nach Art 3 EMRK – Verleihung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Leitsätze
I. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann ein Abschiebungshindernis iSd Art 3 EMRK darstellen. II. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand liegt etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben bzw aufgrund Fehlens einer angemessenen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, der zu Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
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Entscheidungsdatum: 23.03.2022
Aufbereitet am: 11.07.2023
2773
Maßgeblichkeit der konkreten Herkunftsregion bei der Beurteilung asylrelevanter Verfolgung
Leitsätze
I. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion. II. Soweit in Bezug auf die Heimatregion keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr asylrelevanter Verfolgung droht, beispielsweise weil der Staatsapparat keinen Zugriff auf diese Region hat, sind die für eine Asylgewährung geforderten Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2023
Aufbereitet am: 10.07.2023