Leitsätze
1532
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie
Leitsätze
I. Wenn die Beschwerdeführerin nicht wegen einer von ihr selbst vertretenen politischen Überzeugung verfolgt wird, ihr als Verwandter der politisch Verfolgten jedoch Übergriffe im Sinne einer sogenannten "Sippenhaftung" drohen, stellt dies eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Familie, dar. II. Selbst wenn diese Verfolgung nicht von staatlichen Stellen ausgehen sollte, aber nicht damit gerechnet werden kann, dass der staatliche Sicherheitsapparat vor Übergriffen schützen werde, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
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Entscheidungsdatum: 24.11.2014
Aufbereitet am: 25.10.2017
1531
Unverhältnismäßige Schubhaft bei später Beantragung des Heimreisezertifikates
Leitsätze
Die Anhaltung in Schubhaft ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn ein bisher im Inland nicht straffällig gewordener Beschwerdeführer in Haft über Monate von seiner Familie getrennt würde, weil ein Heimreisezertifikat sehr spät beantragt wird und seine Erlangung innerhalb der gesetzlichen Haftfrist ungewiss ist.
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Entscheidungsdatum: 27.06.2017
Aufbereitet am: 24.10.2017
1530
EuGH weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern ab
Leitsätze
I. Beschluss (EU) 2015/1601 (Relocation) stellt einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter dar und durfte daher außerhalb eines Gesetzgebungsverfahrens erlassen werden. Der Rat war nicht verpflichtet, den angefochtenen Beschluss einstimmig anzunehmen. II. Die im angefochtenen Beschluss vorgesehene Umsiedlungsregelung stellt keine Maßnahme dar, die offensichtlich ungeeignet wäre, zur Erreichung der Ziele des Beschlusses beizutragen.
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Entscheidungsdatum: 06.09.2017
Aufbereitet am: 23.10.2017
1529
Ermittlungspflichten der VwG im Zusammenhang mit einer im Ausland geschlossenen Ehe
Leitsätze
I. Ob es sich bei einer im Ausland geschlossenen Ehe um eine gültige Ehe handelt, ist nach ausländischem Recht bzw der Anwendungspraxis der ausländischen Behörden zu beurteilen. Es ist nicht auf die Anwendungspraxis der österreichischen Behörden abzustellen. II. Das sogenannte Überraschungsverbot ist auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren.
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Entscheidungsdatum: 27.06.2017
Aufbereitet am: 18.10.2017
1528
Unzuständigkeitseinrede eines zuständigen Richters
Leitsätze
Für die Aufteilung der von den VwG zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 135 Abs 2 B-VG). Die feste Geschäftsverteilung hat für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit der Einzelrichter besteht, genau zu bestimmen, welche Einzelrichter zuständig sind, darüber hinaus aber auch die Vertreter im Fall einer Verhinderung und die Reihenfolge, in der diese eintreten.
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Entscheidungsdatum: 26.04.2017
Aufbereitet am: 17.10.2017
1527
Kein Sicherungsbedarf bei grundsätzlicher Mitwirkung
Leitsätze
Der zutreffende Vorwurf eines Meldevergehens für eine Zeitspanne von 22 Tagen fällt nach Ansicht des BVwG nur mäßig ins Gewicht, wenn sich die Beschwerdeführerin nach diesen 3 Wochen aus Eigenem wieder behördlich gemeldet hat.
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Entscheidungsdatum: 28.02.2017
Aufbereitet am: 16.10.2017
1526
Verzögerte Weiterleitung der Beschwerde führt zu fehlender Grundlage der Schubhaft
Leitsätze
Ein nicht rechtzeitiges Weiterleiten einer Beschwerde – wenn auch aufgrund eines Irrtums – an das BVwG lässt den angefochtenen Bescheid nicht rechtskräftig werden. Die Erlassung der Schubhaft entbehrt damit ihrer Grundlage.
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Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Aufbereitet am: 12.10.2017
1525
Zentrales Melderegister für das Tatbestandsmerkmal "dauerhaft in Österreich wohnhaft" nicht alleine maßgebend
Leitsätze
I. Aus der Eintragung "obdachlos" im Zentralen Melderegister darf nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Person nicht "dauernd in Österreich wohnhaft" iSd § 47 Abs 1 NAG ist. II. Das LVwG hätte sich nicht auf die Eintragung im Zentralen Melderegister stützen dürfen; es hätte vielmehr die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Zusammenführenden festzustellen gehabt.
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Entscheidungsdatum: 20.06.2017
Aufbereitet am: 11.10.2017
1524
Rückstufung bei Aufenthaltsverfestigung zulässig
Leitsätze
I. Gemäß § 52 Abs 5 FPG-2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl VwGH 20.10.2016, 2016/21/0289). II. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das in Freiheit gezeigte Wohlverhalten maßgeblich ist (vgl VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009). III. § 28 Abs 1 NAG idF vor der Nov BGBl I 87/2012 forderte für die Rückstufung, dass zwar alle Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese aber in Hinblick auf den Schutz des Privat- oder Familienlebens unzulässig ist (§§ 28 Abs 1 NAG iVm 61, 63 f FPG jeweils in der Fassung vor der Nov BGBl I 87/2012). Voraussetzung zur Erlassung des Aufenthaltsverbots war ua das Nicht-Vorliegen einer Aufenthaltsverfestigung iSd § 64 idF vor der Nov BGBl I 87/2017. Lag eine Aufenthaltsverfestigung vor, stand dies der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen. Es lagen nicht alle Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung vor, weswegen keine Rückstufung stattfinden konnte. IV. § 28 Abs 1 NAG idF BGBl 87/2012 fordert für die Rückstufung nunmehr, dass zwar alle Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese aber in Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält § 9 BFA-VG aber nicht nur das Privat- und Familienleben, sondern auch die Aufenthaltsverfestigung. Aus dem Verweis in § 28 Abs 1 NAG-2005 auf den gesamten § 9 BFA-VG ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder wegen Vorliegens einer Aufenthaltsverfestigung nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt der Aufenthaltsverfestigung dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben. Beides hindert eine Rückstufung nicht.
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Entscheidungsdatum: 27.04.2017
Aufbereitet am: 10.10.2017
1523
Art 7 ARB vermittelt ein unmittelbares Aufenthaltsrecht
Leitsätze
I. Türkischen Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Art 7 erster Satz zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 zukommt, verfügen über ein individuelles Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmestaat, was zwangsläufig ein Aufenthaltsrecht voraussetzt. II. Das Aufenthaltsrecht ist Folge des Rechts auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat; es wird nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet, sondern steht dem Betroffenen unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 zu. III. Stellen die Behörden des Aufnahmestaates bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts gemäß Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 eine Aufenthaltserlaubnis aus, so hat diese nur deklaratorische Bedeutung. IV. Eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" (§ 69 Abs 1 NAG) berechtigt nicht unmittelbar zur Ausübung einer Beschäftigung und ist daher ungeeignet, Familienangehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 zu verschaffen.
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Entscheidungsdatum: 27.04.2017
Aufbereitet am: 09.10.2017
1522
Nichtigerklärung einer Ehe ist keine Voraussetzung für die Feststellung einer Aufenthaltsehe
Leitsätze
I. Dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin (noch) nicht durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden ist, ist insofern nicht relevant, als die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) darstellt. II. Das Eingehen und Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin begründet die Annahme, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, sodass ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht zukommt und er ausgewiesen werden kann.
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Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Aufbereitet am: 05.10.2017
1521
Bescheidaufhebung bei unbrauchbaren behördlichen Ermittlungen
Leitsätze
Ist ein Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass dadurch die in den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG normierten Grundsätze der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit missachtet werden, ist die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides geboten. Die Behörde hat dann in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen und lückenhaften Angaben gemacht werden.
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Entscheidungsdatum: 27.06.2017
Aufbereitet am: 04.10.2017
1520
Keine Schubhaft weniger als 48 Stunden vor der Abschiebung
Leitsätze
Wenn zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und seiner geplanten Abschiebung weniger als 48 Stunden liegen, könnte die Sicherung der Abschiebung auch durch die Anhaltung in Folge einer Festnahme mit gleicher Effektivität erreicht werden. Die Anordnung der Schubhaft ist in einem solchen Fall daher nicht zulässig.
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Entscheidungsdatum: 29.06.2017
Aufbereitet am: 03.10.2017
1519
Soziale Gruppe der alleinstehenden, von lebensbedrohlicher Existenznot betroffenen Frauen in China
Leitsätze
Eine asylrechtliche Verfolgung iSd GFK kann in der behaupteten "sozialen Gruppe der alleinstehenden, von lebensbedrohlicher Existenznot betroffenen Frauen" nicht erkannt werden. Weder reicht diese Konstellation unter Zugrundelegung der Verhältnisse in China zur Annahme einer geschlechtsspezifischen Verfolgung aus, noch lässt sich darin ein angeborenes oder unveränderliches soziales Merkmal, das die Beschwerdeführerin mit einer Gruppe teilt, ausmachen, noch eine Glaubensüberzeugung oder ein Merkmal einer Gruppe, das in China so bedeutsam für deren deutlich abgegrenzte Identität wäre, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würde, wobei eine soziale Gruppe sich auch nicht ausschließlich dadurch definiert, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist.
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Entscheidungsdatum: 11.07.2017
Aufbereitet am: 02.10.2017
1518
Zur Rechtmäßigkeit einer Anhaltung
Leitsätze
I. Wenn die Beschwerde keine Argumente für die Rechtswidrigkeit der Anhaltung enthält und die Beschwerde von einem einschlägig fachkundigen Rechtsberater gestellt wird, dann erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung bis zur Anordnung der Schubhaft am folgenden Tag als gänzlich unbegründet. In einem solchen Fall ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung im bezeichneten Umfang festzustellen. II. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft die Abschiebung des Beschwerdeführers wahrscheinlich ist und mit einer Ausstellung des Heimreisezertifikats grundsätzlich gerechnet werden kann, erweist sich die im Entscheidungszeitpunkt absehbare Anhaltedauer in Schubhaft als verhältnismäßig. III. Die Wartezeit bis zur Vorführung vor die Delegation des Herkunftsstaates zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie jene bis zur Ausstellung desselben ist angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers von ihm selbst zu verantworten und kann damit auch nicht als "unnötig lang" angesehen werden.
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Entscheidungsdatum: 29.05.2017
Aufbereitet am: 29.09.2017
1517
Keine Fluchtgefahr bei bloß anhängigem Gerichtsverfahren
Leitsätze
I. Wenngleich im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft kein aufrechtes Familienleben vorhanden war, spricht gegen die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers ein anhängiges Scheidungsverfahren, an dem er im Fall des Untertauchens nicht teilnehmen könnte, um seine Rechte wahrzunehmen. II. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Betretungsverbotes nicht in seine bisherige Wohnung zurückkehren kann, kann noch nicht auf eine Fluchtgefahr, die auf eine Verhinderung oder Erschwerung der Abschiebung abzielt, geschlossen werden. III. Bei der Beurteilung des Grades der sozialen Verankerung ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dass er jedoch eine FH besucht und in einigen Monaten sein Studienabschluss zu erwarten ist. IV. Wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwar ein Strafverfahren anhängig ist, eine rechtskräftige Bestrafung jedoch noch nicht vorliegt und im Strafregister keine Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen, dann kann auch kein massives strafrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen werden.
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Entscheidungsdatum: 23.03.2017
Aufbereitet am: 27.09.2017
1516
Neuerliche Statusprüfung durch BFA bei Außerachtlassung wesentlicher Ermittlungsteile
Leitsätze
I. Im fortgesetzten Verfahren infolge vorher unterlassener vollständiger Ermittlungen wird die belangte Behörde im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin das Bestehen etwaiger eigener Fluchtgründe zu ermitteln haben. II. Wenn der maßgebliche Sachverhalt bei Bescheiderlassung noch nicht feststand, sind die angefochtenen Bescheide des BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.
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Entscheidungsdatum: 31.03.2017
Aufbereitet am: 25.09.2017
1515
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Unionsbürger - Gefährdungsprognose
Leitsätze
I. Es ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. II. Verwaltungsübertretungen weisen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG 2005 ohne weiteres indizieren würden, weil sie im Katalog des § 53 Abs 3 FPG 2005 nicht enthalten sind.
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Entscheidungsdatum: 29.06.2017
Aufbereitet am: 20.09.2017
1514
Systematische Gewalt gegen Frauen in Südafrika ist keine "Familienstreitigkeit"
Leitsätze
I. Wurde die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet und ist sie Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt, so handelt es sich dabei um keine "Familienstreitigkeit" bzw rein private Handlung ohne Bezug zu einem Konventionsgrund. II. Die südafrikanischen Behörden tolerieren häusliche Gewalt gegen Frauen systematisch oder behandeln und verfolgen diese nicht ernsthaft.
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Entscheidungsdatum: 14.06.2017
Aufbereitet am: 19.09.2017
1513
Unzulässigkeit der Beschwerde bei Abgabe eines wirksamen Rechtsmittelverzichts
Leitsätze
I. Die wirksame Abgabe eines Beschwerdeverzichts führt dazu, dass eine von der Partei dennoch eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. II. An einen wirksamen Beschwerdeverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei Abgabe des Verzichts ausschließen zu können.
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Entscheidungsdatum: 21.06.2017
Aufbereitet am: 18.09.2017