Leitsätze
1653
Annahme eines überwiegenden Behördenverschuldens hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht bei unbegründeter Ermittlungsverzögerung
Leitsätze
I. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist entschieden hat. II. In diesem Fall bleibt zu prüfen, ob die Verzögerung tatsächlich auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, widrigenfalls die Beschwerde abzuweisen ist.
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Entscheidungsdatum: 23.01.2018
Aufbereitet am: 06.04.2018
1652
Keine aktive Mitwirkungspflicht eines Fremden an der Erlangung eines Heimreisezertifikats
Leitsätze
I. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist ein Fremder nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. II. Es besteht lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese darf jedoch nicht überspannt werden. Insbesondere entbindet die Mitwirkungsverpflichtung des Fremden die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
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Entscheidungsdatum: 23.01.2018
Aufbereitet am: 04.04.2018
1651
Deutschprüfung außerhalb der Universität kein Studienerfolgsnachweis
Leitsätze
I. Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung eines Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt - ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann - für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg dar. II. Mit der Zulassung zum Masterstudium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, dies stellt aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen dar. III. Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben. IV. Die Zulassungsbedingung der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs 1 Z 3 UG) kann nicht nur durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung erfüllt, sondern auch auf andere Weise nachgewiesen werden. V. Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen. VI. Eine außerhalb des betriebenen Vorstudienlehrgangs abgelegte Deutschprüfung ist nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen.
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Entscheidungsdatum: 25.10.2017
Aufbereitet am: 02.04.2018
1650
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen drittstaatsangehörige Asylwerber mit Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Leitsätze
I. Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. II. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG 2005 rechtmäßig aufhältig.
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 30.03.2018
1649
Forever young? Minderjährigkeitsbegünstigungen beim Elternnachzug bleiben (zumindest eine Zeit lang) bestehen
Leitsätze
Art 2 lit f iVm Art 10 Abs 3 lit a der FamilienzusammenführungsRL 2003/86/EG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" iSd Bestimmung anzusehen ist.
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Entscheidungsdatum: 12.04.2018
Aufbereitet am: 28.03.2018
1648
Einreiseanträge von Kindern und deren Mutter bei Eheschließungsmängeln
Leitsätze
Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich.
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Entscheidungsdatum: 27.11.2017
Aufbereitet am: 27.03.2018
1647
Ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG trotz Mindestsicherungsbezugs
Leitsätze
I. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen. Dabei sind die beantragten Sozialleistungen unberücksichtigt zu lassen. Dies impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (mit Hinweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, 333/13; EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). II. Für die Zeiten der aufrechten Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger muss es - in Anbetracht der Mitversicherung und des Scheidungsvergleichs - als naheliegend erscheinen, dass der Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG zukam. Dass sie einige Monate Mindestsicherung bezog, steht dem nicht zwingend entgegen. III. Hält sich ein Fremder mehr als fünf Jahre lang auf Grundlage des § 51 Abs 1 Z 2 NAG rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf und erwirbt damit das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG, so ist seine Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil dem Fremden nach dem § 53a Abs 1 NAG ungeachtet seiner aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des § 51 NAG unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukommt. In diesem Sinn schließt auch § 66 FPG eine Ausweisung aus, wenn bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2017
Aufbereitet am: 26.03.2018
1646
Verfolgungsgefahr in Marokko nach Ausweisung wegen Terrorverdacht
Leitsätze
I. Es muss einem Staat erlaubt sein, im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus Ausländer abzuschieben, die er als Bedrohung der nationalen Sicherheit ansieht. Es ist nicht Aufgabe des EGMR zu prüfen, ob ein Fremder tatsächlich eine solche Bedrohung darstellt. Er muss nur beurteilen, ob die Abschiebung mit den durch die EMRK garantierten Rechten der betroffenen Person vereinbar ist. II. Art 3 EMRK verbietet eine Abschiebung, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der betroffenen Person im Fall der Abschiebung eine reale Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. In einem solchen Fall enthält Art 3 EMRK die Verpflichtung, die betroffene Person nicht in dieses Land abzuschieben. Dieser Schutz gilt absolut und es ist nicht möglich, den Grad der Gefahr der Misshandlung gegen die Gründe für die Ausweisung abzuwägen. III. Es ist nicht Sache des EGMR, seine eigene Einschätzung an die Stelle jener der nationalen Gerichte zu setzen, wenn diese ein Verfahren durchgeführt haben. Er muss sich jedoch vergewissern, ob die von den Behörden des Mitgliedstaats vorgenommene Einschätzung angemessen ist und durch ausreichendes Material aus objektiven und verlässlichen Quellen gestützt werden kann. IV. Wenn der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben worden ist, ist der für die Einschätzung maßgebliche Zeitpunkt jener der Prüfung durch den EGMR selbst. V. Die generelle Menschenrechtslage in Marokko ist nicht derart Besorgnis erregend, dass schon alleine deshalb jede Abschiebung in dieses Land gegen die EMRK verstoßen würde. VI. Personen, die der Beteiligung an Terrorismus verdächtigt und als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen werden, laufen in Marokko Gefahr, willkürlich verhaftet und gefoltert zu werden. Ein solches Risiko kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörden des ausweisenden Staates die marokkanischen Behörden kontaktiert und über den gegen die betroffene Person bestehenden Verdacht des Terrorismus informiert haben. VII. Haben die innerstaatlichen Behörden das im Fall der Ausweisung bestehende Misshandlungsrisiko geprüft, ohne zu wissen, dass die marokkanischen Behörden über den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht der Beteiligung an terroristischen Handlungen informiert wurden, so wirft dies Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Einschätzung auf.
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Entscheidungsdatum: 09.01.2018
Aufbereitet am: 23.03.2018
1645
Ausweisung nach Verurteilung zu langjähriger Freiheitsstrafe wegen Suchtgiftschmuggels trotz Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt
Leitsätze
I. Wird ein Fremder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen und beantragt er nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe unter Verweis auf sein Familienleben einen neuen Aufenthaltstitel, so prüft der EGMR nicht die Verhältnismäßigkeit der ursprünglichen Ausweisung, sondern das Bestehen einer positiven Verpflichtung zur Gewährung eines Aufenthaltstitels. II. Art 8 EMRK garantiert Fremden weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat, noch eine generelle Verpflichtung eines Staates dazu, den Aufenthalt eines Fremden auf seinem Territorium zu genehmigen. Eine solche Verpflichtung kann sich jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben. Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Familienlebens und das Ausmaß der Bindungen im Aufenthaltsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat der Betroffenen sowie Faktoren der Einwanderungskontrolle und Überlegungen der öffentlichen Ordnung, die für eine Ausweisung sprechen. Ein weiterer wichtiger Faktor ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem den betroffenen Personen bewusst sein musste, dass dessen Fortsetzung aufgrund des Aufenthaltsstatus einer von ihnen von Anfang an unsicher wäre. Wenn Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl berücksichtigt werden. Auch wenn es nicht für sich alleine entscheidend sein kann, muss ihm erhebliches Gewicht beigemessen werden. Die nationalen Behörden und Gerichte müssen daher grundsätzlich Beweise hinsichtlich der Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit jeder Abschiebung eines fremden Elternteils beurteilen, um dem Kindeswohl der davon direkt betroffenen Kinder ausreichendes Gewicht beizumessen. III. Wenn sich ein wegen Straffälligkeit ausgewiesener Fremder darauf beruft, dass seinem Kind durch die Abschiebung die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens geraubt wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass er ein gemeinsames Familienleben zuvor selbst durch die Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe verhindert hat. IV. Vergeht zwischen der Entscheidung über die Ausweisung und deren Durchführung eine erhebliche Zeitspanne, kann der EGMR die inzwischen erfolgten Entwicklungen berücksichtigen. Wenn ein Kind inzwischen beinahe die Volljährigkeit erreicht hat und es ihm durch den Aufschub der Abschiebung erlaubt wurde, ein Familienleben mit seinem ausgewiesenen Elternteil zu genießen, spricht das Kindeswohl nicht länger gegen die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung.
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Entscheidungsdatum: 01.03.2018
Aufbereitet am: 22.03.2018
1644
Zum Beurteilungszeitraum des Studienerfolgs für "Aufenthaltsbewilligung Studierende"
Leitsätze
I. Grundsätzlich bestimmt sich das vorangehende Studienjahr nach dem Datum der Stellung des Verlängerungsantrags. Allerdings kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch das dem Entscheidungszeitpunkt vorangehende Studienjahr herangezogen werden. II. Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2018
Aufbereitet am: 21.03.2018
1643
Säumnisschutz gegen unterlassene Beschwerdevorlage an das VwG
Leitsätze
I. Auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen kann sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. II. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. III. Nach § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist des VwG in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG mit der Vorlage der Beschwerde. IV. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - gleichwohl er in § 34 Abs 1 VwGVG nicht ausdrücklich festgelegt hat, durch wen die Vorlage erfolgen muss - vor Augen hatte, dass die Entscheidungsfrist für das VwG in jenem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem die Verwaltungsbehörde, bei der die Beschwerde einzubringen war, die Beschwerde dem VwG vorlegt. V. Der Wortlaut des § 34 Abs 1 VwGVG steht der Sichtweise nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - die Vorlage der Beschwerde auch durch jemand anderen erfolgen kann, als durch die Verwaltungsbehörde. VI. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim VwG und wird die Beschwerde dennoch von der belangten Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt, kommt sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem VwG die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das VwG zu. Auch auf diese Weise kann der Beginn der Entscheidungsfrist herbeigeführt werden.
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Entscheidungsdatum: 22.11.2017
Aufbereitet am: 20.03.2018
1642
Keine Aberkennung von Schutzstatus bei Straftaten nach dem JGG
Leitsätze
I. Sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass allein die strafrechtliche Verurteilung zwingend zu einer bestimmten Reaktion der Verwaltungsbehörde führen muss, ohne dass dieser bei ihrem Vorgehen ein eigenes Prüfkalkül zukäme, handelt es sich im Ergebnis um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung iSd § 5 Z 10 JGG. Mangels einer anderslautenden spezielleren gesetzlichen Anordnung kommt in solchen Fällen der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG zum Tragen. II. Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 - anders als bei § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 - nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine "Rechtsfolge" iSd § 5 Z 10 JGG wäre.
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Entscheidungsdatum: 23.01.2018
Aufbereitet am: 15.03.2018
1641
Asylrelevante Verfolgung koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten
Leitsätze
I. Die Diskriminierung und Benachteiligung sowie die Verfolgung koptisch-orthodoxer Christen besteht in Ägypten landesweit. Die ägyptischen Behörden sind nicht gewillt, den Betroffenen ausreichend Schutz zu gewähren. II. Die belangte Behörde trifft wie jede Partei des Verfahrens eine Mitwirkungspflicht.
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Entscheidungsdatum: 06.11.2017
Aufbereitet am: 14.03.2018
1640
Eingaben, die iZm asylrechtlichen Entscheidungen stehen, sind gebührenfrei
Leitsätze
I. "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" iSd § 70 AsylG 2005 wird man weit zu lesen haben, sodass auch ein Teil – nach welchem Abschnitt des AsylG auch immer – eines insgesamt einheitlichen Verfahrens mit mehreren aufeinander aufbauenden Spruchpunkten zur Gebührenbefreiung insgesamt zu führen hat. II. Der Wiedereinsetzungsantrag bzw die Beschwerde ist im Konnex mit der asylrechtlichen Entscheidung des § 57 AsylG 2005 zu sehen und daher von der gesetzlichen Gebührenbefreiung des § 70 leg cit umfasst.
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Entscheidungsdatum: 06.11.2017
Aufbereitet am: 13.03.2018
1639
Keine Anwendbarkeit von § 21 Abs 3 BFA-VG im zugelassenen Verfahren
Leitsätze
Eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus.
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Entscheidungsdatum: 22.11.2017
Aufbereitet am: 12.03.2018
1638
§ 21 Abs 5 BFA-VG kommt bei Aufenthaltsverboten nicht zur Anwendung
Leitsätze
I. Zur Erreichung der Zielsetzung des § 21 Abs 5 BFA-VG (der Fremde soll durch seine Ausreise gerechtfertigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw deren Wirkungen nicht konterkarieren können) bedarf es der Regelung des § 21 Abs 5 BFA-VG bei Aufenthaltsverboten nach § 67 FPG nicht. Solche Aufenthaltsverbote knüpfen nämlich tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 136 Abs 2 B-VG) können daher Aufenthaltsverbote § 21 Abs 5 BFA-VG nicht unterfallen. II. Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass sämtliche Vorgängerregelungen Aufenthaltsverbote schon dem Wortlaut nach nicht erfassten (§ 57 FPG 2005, § 68 Abs 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 und § 41 Abs 6 AsylG 2005). Dass § 21 Abs 5 BFA-VG über diese Vorgängerregelungen hinausgehen will, ist nicht zu erkennen. Geht es um ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG, gelangt § 21 Abs 5 BFA-VG demnach nicht zur Anwendung (vgl zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 FPG VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
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Entscheidungsdatum: 25.01.2018
Aufbereitet am: 09.03.2018
1637
§ 52 Abs 9 FPG: Feststellung eines falschen Zielstaats wegen falscher Angaben des Antragstellers hindert Abschiebung nicht
Leitsätze
I. Sind keine ausreichenden Grundlagen für die Feststellung des richtigen "Zielstaates" für den Ausspruch nach § 52 Abs 9 FPG vorhanden und ist dieser Umstand vom Fremden zu vertreten, so darf ausnahmsweise eine Rückkehrentscheidung ohne gleichzeitige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG ergehen. II. Wird bei dieser Ausgangslage dennoch eine Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG getroffen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass sie sich auf einen für eine Abschiebung doch nicht in Betracht kommenden Staat bezieht, geht die Feststellung ins Leere. Dieser Fall ist jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs 9 FPG zulässigerweise von Vornherein unterblieben ist. III. Alleine dadurch, dass der Ausspruch nach § 52 Abs 9 FPG wegen vom Fremden zu vertretender Gründe ins Leere geht, weil eine Abschiebung in den festgestellten Staat doch nicht in Frage kommt, kann der Fremde nicht in Rechten verletzt werden. IV. Haben Fremde eine fehlende oder falsche Feststellung des Zielstaates zu vertreten, kann die Rückkehrentscheidung dennoch als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat herangezogen werden.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2017
Aufbereitet am: 08.03.2018
1636
Zehnjähriger Aufenthalt durch Täuschungshandlungen ermöglicht - Rückkehrentscheidung verhältnismäßig
Leitsätze
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erweist sich die vom VwG zu Lasten des Fremden angestellte Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 auch bei einem langjährigen inländischen Aufenthalt sowie der dabei erworbenen sprachlichen und beruflichen Integration des Fremden als nicht unvertretbar, wenn dies erst aufgrund der Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer Aliasidentität sowie das daran anknüpfende Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht worden ist.
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 07.03.2018
1635
Keine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG bei Aktenwidrigkeit
Leitsätze
I. Die Behebung und Zurückverweisung haben sowohl nach Abs 3 als auch nach Abs 4 des § 28 VwGVG nicht durch Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erfolgen. II. Das VwG hat zu begründen, warum die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen. Es hat also darzulegen, warum der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht oder allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs 2 VwGVG vor, scheidet eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG aus. III. Eine Aktenwidrigkeit stellt für sich genommen keine Ermittlungslücke dar, die eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen würde. IV. Der Umstand, dass das VwG die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt, ermächtigt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung. V. Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im abgelaufenen Studienjahr spricht auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist. VI. Eine unterbliebene Berücksichtigung der im abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht rechtfertigen.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2018
Aufbereitet am: 06.03.2018
1634
Gefahr in Verzug als Voraussetzung für § 13 Abs 2 VwGVG
Leitsätze
I. Bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG kommt es nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Es muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sein. II. Die bescheidmäßig festgestellte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten wäre. III. Die Entscheidung gemäß § 22 Abs 3 VwGVG erfolgt durch Beschluss.
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Entscheidungsdatum: 09.10.2017
Aufbereitet am: 05.03.2018