Leitsätze
1673
Unbekämpfter Zurückverweisungsbeschluss im 2. Rechtsgang bindend
Leitsätze
I. Bleibt ein im ersten Rechtsgang ergangener Beschluss des VwG unbekämpft und gehört sohin unverändert dem Rechtsbestand an, so ist die Behörde im zweiten Rechtsgang gemäß § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG an die diesem Beschluss zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden. II. An diese Rechtsauffassung ist auch das VwG (bzw hernach der VwGH) gebunden, selbst wenn sie allenfalls rechtswidrig gewesen sein sollte.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 15.03.2018
Aufbereitet am: 21.05.2018
1672
Kinderehen widersprechen dem ordre public
Leitsätze
Unabhängig von der Frage, ob bzw ab welchem Zeitpunkt die Eheschließung nach syrischem Recht Gültigkeit erlangen konnte, ist nach österreichischem Recht eine Ehe, die von einer 12-Jährigen bzw einer 15-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig, da es sich hierbei um eine Kinderehe handelt, die eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Es folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, in Syrien geschlossene Ehe - selbst wenn sie nach syrischem Recht Bestand haben sollte - hier keinen Rechtsbestand hat.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 01.03.2018
Aufbereitet am: 18.05.2018
1671
Asylantrag während anhängigen Beschwerdeverfahrens
Leitsätze
Wird ein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellt, so ist dieser gemäß § 17 Abs 8 AsylG 2005 als Beschwerdeergänzung zu behandeln. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 leg cit setzt demgegenüber voraus, dass der Fremde einen Folgeantrag gestellt hat, wobei ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 leg cit jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ist.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 01.03.2018
Aufbereitet am: 16.05.2018
1670
Folgeanträge während des Beschwerdeverfahrens
Leitsätze
I. Über einen während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz ist nicht vom BFA zu entscheiden, sondern ein solcher ist vom BVwG im Rahmen des von ihm über dieselbe Frage geführten Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln und mit der Beschwerde zu erledigen. II. § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 19.10.2017
Aufbereitet am: 14.05.2018
1669
Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht begünstigter Drittstaatsangehöriger trotz Ehescheidung
Leitsätze
I. Mit § 54 Abs 5 Z 4 NAG wurde Art 13 Abs 2 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (vgl Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 RV 330 BlgNR 24. GP 52). II. Art 13 Abs 2 lit c RL 2004/38/EG sieht die Aufrechterhaltung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts trotz Ehescheidung unter anderem in Fällen häuslicher Gewalt vor. Vor dem Hintergrund des in Art 13 Abs 2 lit c RL 2004/38/EG genannten Beispielfalls kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet, keinen Fall darstellt, aufgrund dessen die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG wäre. III. Art 13 Abs 2 lit c RL 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass ein von einem Unionsbürger geschiedener Drittstaatsangehöriger, der Opfer häuslicher Gewalt wurde, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde (vgl EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15). Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art 13 Abs 2 RL 2004/38/EG bzw § 54 Abs 5 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens im Aufnahmemitgliedstaat Österreich aufgehalten hätte.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 15.03.2018
Aufbereitet am: 11.05.2018
1668
Gemeinsame Anhaltung einer Familie mit Kindern in Schubhaftzentrum ist unverhältnismäßig, wenn nicht zuvor mögliche Alternativen geprüft wurden
Leitsätze
I. Bevor mit einer Beschwerde an den EGMR nach Beendigung einer Freiheitsentziehung eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit wegen Verstoßes gegen das innerstaatliche Recht geltend gemacht werden kann, muss zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe von einer Beschwerde Gebrauch gemacht worden sein, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Zuspruch einer Entschädigung erwirkt werden kann. II. Die bloße Tatsache, dass eine Familie durch eine Inhaftierung nicht getrennt wird, bedeutet nicht zwingend, dass keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens vorliegen kann. Die beinahe sechs Monate dauernde Anhaltung einer Frau mit ihren drei Kindern in einem Anhaltezentrum für Flüchtlinge, wodurch die Familie Lebensbedingungen unterworfen wurde, die für eine Haftanstalt typisch sind, ist als Eingriff in ihr Familienleben zu qualifizieren, selbst wenn es nicht zu einer Trennung der Kinder von ihrer Mutter gekommen ist. III. Eine Freiheitsentziehung Fremder muss verhältnismäßig zum damit verfolgten Zweck der Sicherung der Abschiebung sein. Wenn Familien betroffen sind, müssen die Behörden das Kindeswohl berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt sowohl, die Familie so weit wie möglich nicht zu trennen, und nur als letzten Ausweg auf die Freiheitsentziehung Minderjähriger zurückzugreifen. IV. Die Behörden sind verpflichtet, alle gebotenen Schritte zu unternehmen um sicherzustellen, dass die Freiheitsentziehung von Familien mit Kindern so weit wie möglich vermieden und das Recht auf Familienleben effektiv gewahrt wird. Eine Inhaftierung verletzt Art 8 EMRK, wenn die Behörden nicht zuvor mögliche Alternativen geprüft haben. V. Wenn Minderjährigen die Freiheit entzogen wird, müssen die Behörden mit besonderer Raschheit und Sorgfalt handeln.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 10.04.2018
Aufbereitet am: 09.05.2018
1667
Keine Familienzusammenführung, wenn Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat
Leitsätze
Der Beschwerdeführer ist kein Familienangehöriger iSd § 35 Abs 5 AsylG, wenn die Ehe mit der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 29.01.2018
Aufbereitet am: 07.05.2018
1666
Angehörigeneigenschaft von Eltern nach § 35 AsylG 2005: Entscheidungszeitpunkt maßgeblich
Leitsätze
I. Die Argumentation der Botschaft Damaskus und des BFA, wonach es hinsichtlich der Volljährigkeit des Sohnes als Bezugsperson der Antrag stellenden Eltern nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, entspricht der Judikatur des VwGH. II. Dem Einwand, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung zu Unrecht ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen zur FamilienzusammenführungsRL 2003/86/EG nicht berücksichtigt habe, ist zu entgegnen, dass die FamilienzusammenführungsRL in casu nicht einschlägig ist, da diese keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 02.03.2018
Aufbereitet am: 04.05.2018
1665
Beurteilung des gemeinsamen Familienlebens: Scheidungsverfahren berechtigt zu keiner Aussetzung nach § 38 AVG
Leitsätze
I. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden sind. II. Beruft man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels auf eine Ehe, wird der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG erfüllt. Es liegt der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs 4 NAG vor. III. Im Zusammenhang mit § 30 Abs 1 NAG reicht ein formales Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. IV. Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen. Die Frage, ob ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wird, ist daher von der Frage, ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist oder nicht, zu unterscheiden. Ob einer Scheidungsklage stattzugeben ist, stellt im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Vorfrage dar. V. Mit der Entscheidung im anhängigen Scheidungsverfahrens wird über die (Berechtigung der) Scheidungsklage abgesprochen. Es ist zwar möglich, dass die Begründung eines derartigen Scheidungsurteils Ausführungen enthält, die Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Familienlebens des Drittstaatsangehörigen mit seinem Ehepartner zulassen. Im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe ist es zulässig, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten. Das ändert aber nichts daran, dass ein die Aufenthaltstitelbehörde bindender Ausspruch über das Führen bzw Nichtführen eines Familienlebens im Scheidungsverfahren nicht getroffen wird. Somit liegt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor, die vom Gericht im Scheidungsverfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 38 AVG lagen nicht vor.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.11.2017
Aufbereitet am: 02.05.2018
1664
Integration bei unter Dreijährigen infolge fehlender Sozialisation ausgeschlossen
Leitsätze
Der Beginn der Sozialisierung und damit der Integration wird erst ab dem dritten Lebensjahr zugestanden. Bei einem Kind in einem Lebensalter darunter wird nicht von einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium ausgegangen, dass ihm ein Umsteigen auf das Ausbildungs- und Erziehungssystem des Herkunftsstaates nicht möglich wäre.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 28.02.2018
Aufbereitet am: 30.04.2018
1663
Flüchtlingseigenschaft für Staatenlose bei wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
Leitsätze
I. Flüchtling ist ein Staatenloser, der sich aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in diesen Staat zurückzukehren. II. Als Herkunftsstaat gilt jener, in dem der Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. III. Als Staatenloser gilt auch, wer von seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht als Staatsangehöriger angesehen wird und gefährdet ist, von diesem Staat in einen anderen abgeschoben zu werden.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 31.01.2018
Aufbereitet am: 27.04.2018
1662
Abgeleiteter Asylstatus sieht Ketten-Familienverfahren nicht vor
Leitsätze
Ein Kind, das selbst nur einen abgeleiteten Status erhalten hat, ist nicht mehr als taugliche Bezugsperson für weitere abgeleitete Status zu normieren. Ein Ketten-Familienverfahren ist in § 34 Abs 6 Z 2 AsylG nicht vorgesehen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 26.02.2018
Aufbereitet am: 25.04.2018
1661
Vorübergehender Bezug von Mindestsicherung gefährdet nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Leitsätze
Auch immer wiederkehrende Erwerbstätigkeiten und der vorübergehende Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Mindestsicherung erfüllen die Eigenschaft eines Arbeitnehmers. Ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes Verhalten kann darin nicht erkannt werden. Damit kommt solcherart erwerbstätigen EWR-Bürgern auch ein Aufenthaltsrecht zu.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 28.02.2018
Aufbereitet am: 23.04.2018
1660
Aufrechte Entscheidung des Pflegschaftsgerichts für die Vertretungsfrage bindend
Leitsätze
I. Die Entscheidung eines Pflegschaftsgerichtes, mit der eine gesetzliche Vertretung festgelegt wird, ist, solange diese dem Rechtsbestand angehört, für die Vertretungsfrage bindend. Dies gilt auch dann, wenn im Zuge einer Identifizierung des Asylwerbers durch Interpol die Behörde von dessen Volljährigkeit ausgehen konnte. II. Solange ein Asylbescheid nicht rechtswirksam zugestellt bzw ausgefolgt und dadurch erlassen wurde, ist das Asylverfahren nicht abgeschlossen und genießt der Asylwerber faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005. III. Die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG gegenüber einem Asylwerber, der faktischen Abschiebeschutz genießt, kommt nicht in Betracht.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 06.12.2017
Aufbereitet am: 20.04.2018
1659
Grenzen der Solidarität in Afghanistan
Leitsätze
I. Die soziale Absicherung liegt in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden, wobei auch diese Solidarsysteme aufgrund der landesweiten ökonomischen Schwierigkeiten und nach den jahrzehntelangen Konflikten zunehmend an Relevanz, zumindest aber an Verlässlichkeit verlieren. II. Unter den Rückkehrern, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insb jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. III. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Landarbeiter. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er in einem Dorf in der volatilen Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen ist, niemals außerhalb seiner Heimatprovinz wohnhaft war und in anderen Landesteilen Afghanistans außerhalb seiner Heimatprovinz über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 09.11.2017
Aufbereitet am: 18.04.2018
1658
Einstellung des VwGH-Verfahrens bei formeller und materieller Klaglosstellung
Leitsätze
I. Bei einer Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insb auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. II. Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 30.12.2017
Aufbereitet am: 16.04.2018
1657
Annahme von Verfolgungsgefahr auch bei Mangel staatlicher Schutzmechanismen vor privater Verfolgung
Leitsätze
Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, kommt es nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat oder von Privatpersonen ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr tatsächlich ausreichender Schutz besteht.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.02.2018
Aufbereitet am: 13.04.2018
1656
Anhaltung von Flüchtlingen in Hotspot auf der Insel Chios nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der EU und der Türkei
Leitsätze
I. Die Anhaltung von Flüchtlingen in Zentren für die Aufnahme, die Identifikation und die Registrierung begründet zwar eine Beschränkung der Freiheit, doch kann diese nicht in jeder Hinsicht mit einer Schubhaft gleichgesetzt werden. Eine solche Anhaltung ist nur akzeptabel, um es den Staaten zu erlauben, die neu angekommenen Migranten zu identifizieren, zu registrieren und ihre Fingerabdrücke zu nehmen. Eine einmonatige Anhaltung in einem Aufnahmezentrum für den Zweck der Registrierung und Identifizierung ist grundsätzlich nicht als übermäßig lange anzusehen. II. Von in einem Anhaltezentrum festgehaltenen Flüchtlingen, die nicht in einer ihnen verständlichen Sprache über mögliche Rechtsbehelfe informiert wurden und die keinen Zugang zu Unterstützung durch einen Anwalt haben, kann nicht erwartet werden, Rechtsmittel gegen ihre Anhaltung zu ergreifen. Eine spätere Beschwerde an den EGMR kann daher nicht wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen werden. III. Es verstößt gegen Art 5 Abs 2 EMRK, wenn in einem Anhaltezentrum inhaftierte Flüchtlinge nicht in einer einfachen und ihnen verständlichen Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe für ihre Anhaltung informiert werden. IV. Auch die mit einer hohen Zahl an irregulären Migranten verbundenen Schwierigkeiten können einen Staat nicht von seinen aus Art 3 EMRK erwachsenden absoluten Verpflichtungen befreien. Diese Bestimmung verlangt unter anderem, dass jede Freiheitsentziehung unter Bedingungen erfolgt, die mit der Menschenwürde vereinbar sind. Die dreißigtägige Anhaltung der Beschwerdeführer im Hotspot Vial auf Chios im März 2016 erreichte nicht die für eine Anwendung von Art 3 EMRK erforderliche Schwere.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 25.01.2018
Aufbereitet am: 13.04.2018
1655
Außerachtlassung der Vorlage einer Registrierungsbestätigung der UNRWA durch das BFA
Leitsätze
I. Eine Zurückverweisung an die Erstinstanz kommt insb dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese durch die Beschwerdeinstanz vorgenommen werden.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.02.2018
Aufbereitet am: 11.04.2018
1654
Keine Angehörigeneigenschaft eines Elternteils bei bereits eingetretener Volljährigkeit der im Inland aufhältigen Bezugsperson
Leitsätze
I. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose der Asylgewährung bzw Gewährung subsidiären Schutzes gebunden; diesbezüglich kommt ihr keine Prüfungskompetenz zu. II. Mit Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen sind seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" anzusehen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
Entscheidungsdatum: 23.01.2018
Aufbereitet am: 09.04.2018