Leitsätze
1733
HIV-Behandlung im Irak nicht gewährleistet
Leitsätze
Es kann im Fall des HIV-infizierten Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung seiner konkreten Situation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der dauerhaften Weiterführung einer entsprechenden medizinischen Behandlung sowie mangels adäquater Medikamente im Herkunftsstaat Irak nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gravierend - bis hin zum Tod - verschlechtert.
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Entscheidungsdatum: 02.05.2018
Aufbereitet am: 19.09.2018
1732
Keine Verweigerung jeglicher Kooperation mit der Behörde
Leitsätze
I, Der Umstand des (immer noch) legalen Aufenthaltes im Rahmen des während der Anhaltung in Schubhaft laufenden erstinstanzlichen Asylaberkennungsverfahrens stellt vor dem Hintergrund der stRsp des VwGH ein rechtliches Schubhafthindernis dar. II. Dem Beschwerdeführer kann dessen geäußerter Unwille, mit seiner Abschiebung nicht ohne weiteres einverstanden zu sein, schon insofern nicht negativ angerechnet werden, würde dies doch zum geradezu absurden Ergebnis führen, dass dem Beschwerdeführer dann sogar die Beschwerdeerhebung gegen einen erstinstanzlichen Aberkennungsbescheid als sichtbarster Ausdruck seines Unwillens nachteilig angerechnet werden könnte.
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Entscheidungsdatum: 14.06.2018
Aufbereitet am: 18.09.2018
1731
Keine Schubhaft während faktischen Abschiebeschutzes
Leitsätze
Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG kommt gegenüber Asylwerbern, die faktischen Abschiebeschutz genießen, nicht in Betracht, da die RückführungsRL auf diese Asylwerber nicht anwendbar ist und § 76 Abs 2 Z 1 FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art 8 Abs 3 Aufnahme-RL gedeutet werden kann (vgl VwGH vom 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dass dies auch im Falle eines Asyl-Folgeantrages gilt, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, klargestellt.
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Entscheidungsdatum: 09.04.2018
Aufbereitet am: 17.09.2018
1730
Zweimal Schubhaftbescheid in der selben Sache - ne bis in idem
Leitsätze
Da in beiden Bescheiden derselbe Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft rechtlich beurteilt wurde und sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat, liegt beiden Bescheiden dieselbe Sache zu Grunde, sodass der spätere Bescheid gegen das Gebot "ne bis in idem" verstößt.
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Entscheidungsdatum: 04.04.2018
Aufbereitet am: 12.09.2018
1729
Zur Beurteilung des Schulerfolgs iSd NAG, des SchUG und des SchUG-BKV
Leitsätze
I. § 63 Abs 3 NAG enthält keine weitergehenden Vorgaben betreffend das (Nicht)Vorliegen eines für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Schüler" notwendigen Schulerfolgs. § 8 Z 6 lit c NAG-DV verlangt lediglich in allgemeiner Form die Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Schule über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr. Unter Schulerfolg iSd § 63 Abs 3 NAG ist grundsätzlich ein positives Jahreszeugnis zu verstehen. Auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, ist von einem positiven Schulzeugnis zu sprechen, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung nähern kann. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich mangels eigenständiger Regelung im NAG anhand der einschlägigen schulunterrichtsrechtlichen Normen. II. § 26 Abs 1 SchUG-BKV hat die grundsätzliche Berechtigung des Schülers zum Aufstieg in das nächste Semester vorgesehen, davon allerdings noch Ausnahmen normiert. So war ein Schüler etwa nicht zum Aufstieg berechtigt, wenn er in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit "nicht genügend" beurteilt worden ist und keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen konnte (ErlRV 383 BlgNR 20. GP, 43). Durch die Novelle BGBl I 53/2010 wurden die Ausnahmen von der Berechtigung zum Aufstieg beseitigt. Im Hinblick auf die besondere Situation erwachsener Studierender bzw im Sinn einer erwachsenengerechten Unterrichtsordnung soll der Aufstieg in das nächste Semester nicht von einer bestimmten Anzahl absolvierter Prüfungen abhängig sein. Vielmehr soll der Schulerfolg in Bezug auf die Gesamtstudiendauer gemessen werden. In Ermangelung eigener Vorgaben im NAG ist daher davon auszugehen, dass mit der Berechtigung zum Aufstieg in das nächste Semester so lange die Möglichkeit einhergeht, sich ohne Verzögerung dem Abschluss der Schulausbildung zu nähern, wie nach dem System des SchUG-BKV ein Abschluss der Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer möglich ist. Das bloße Erfordernis, Module zu wiederholen, zieht nach dem System des SchUG-BKV nicht zwingend eine derartige Verzögerung nach sich. III. Das SchUG-BKV enthält weder hinsichtlich der Ablegung von Kolloquien über negativ oder nicht beurteilte Module noch hinsichtlich der Möglichkeit, nicht erfolgreich abgeschlossene Module in einem weiteren Halbjahr zu wiederholen eine Beschränkung etwa auf eine bestimmte Anzahl. Nach dem System des SchUG-BKV ist es somit nicht ausgeschlossen, die für den Abschluss der Ausbildung erforderlichen Module überwiegend im letzten Semester abzuschließen. IV. Die differenzierende Behandlung von Schülern, die eine dem SchUG-BKV unterliegende Schule besuchen, und anderen Schülern ist eine Folge der Maßgeblichkeit der schulunterrichtsrechtlichen Normen und der insoweit mit dem SchUG-BKV ausdrücklich intendierten Rücksichtnahme auf die Besonderheiten erwachsener Studierender. Eine Gleichheitswidrigkeit vermag der VwGH darin nicht zu erblicken.
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Entscheidungsdatum: 23.05.2018
Aufbereitet am: 11.09.2018
1728
Fehlende gelebte westliche Orientierung schließt Annahme von Verfolgungsgefahr wegen bloßer Geschlechtszugehörigkeit aus
Leitsätze
I. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan führt die bloße Eigenschaft des "Frau-Seins" an sich nicht zur Gewährung von Asyl. II. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, wird als asylrelevant erachtet.
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Entscheidungsdatum: 24.07.2018
Aufbereitet am: 10.09.2018
1727
Bloßes Interesse am Christentum rechtfertigt noch keine asylrechtlich relevante Konversion
Leitsätze
I. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an. Diese ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln. II. Die bloße Behauptung eines Interesses am Christentum reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen Konversion zum Christentum nicht aus.
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Entscheidungsdatum: 17.07.2018
Aufbereitet am: 05.09.2018
1726
Abschiebung eines wegen terroristischer Handlungen verurteilten Marokkaners entgegen einer vorläufigen Maßnahme des EGMR
Leitsätze
I. Art 13 EMRK verlangt, dass einem Rechtsmittel gegen eine möglicherweise gegen Art 3 EMRK verstoßende Abschiebung automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. Es genügt jedoch, wenn ein solches Rechtsmittel verfügbar ist. Weitere Rechtsbehelfe müssen dann keine aufschiebende Wirkung haben. II. Es ist legitim, wenn die Staaten mit großer Entschiedenheit gegen jene vorgehen, die sich an terroristischen Handlungen beteiligen. III. Angesichts der inzwischen in Marokko ergriffenen Maßnahmen gegen Misshandlungen in der Haft besteht für Terrorverdächtige im Fall einer Abschiebung keine generelle Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung. IV. Die Durchführung einer Abschiebung trotz einer entgegenstehenden vorläufigen Maßnahme des EGMR nach Art 39 VerfO verstößt gegen Art 34 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 19.04.2018
Aufbereitet am: 04.09.2018
1725
Aufenthaltsehe unabhängig von Strafverfahren zu beurteilen
Leitsätze
I. Der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 4 NAG liegt vor, wenn der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG erfüllt ist, weil sich ein Fremder nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens auf seine Ehe beruft. II. Weder das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG noch die Annahme des Erschleichens eines Bescheids durch das Berufen auf eine solche Aufenthaltsehe setzt ein Strafverfahren nach § 117 FPG voraus.
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Entscheidungsdatum: 22.05.2018
Aufbereitet am: 03.09.2018
1724
Fehlende Möglichkeit zur Legalisierung des Aufenthalts eines Staatenlosen in Kroatien, der im Zuge des Zerfalls Jugoslawiens seine Staatsbürgerschaft verloren hatte
Leitsätze
I. Weder Art 8 EMRK noch eine andere Bestimmung der Konvention garantiert ein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, vorausgesetzt die von den Behörden angebotene Lösung erlaubt es dem betroffenen Fremden, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ohne Hindernisse auszuüben. Gestattet es ein Aufenthaltstitel einem Fremden, sich auf dem Staatsgebiet aufzuhalten und dort sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszuüben, genügt die Erteilung dieses Aufenthaltstitels grundsätzlich, um den Anforderungen von Art 8 EMRK zu entsprechen. In solchen Fällen ist der EGMR nicht befugt zu entscheiden, ob dem betroffenen Fremden ein bestimmter anderer rechtlicher Status eingeräumt werden sollte, da diese Entscheidung Sache der nationalen Behörden ist. II. Maßnahmen, die das Aufenthaltsrecht in einem Staat einschränken, können eine Verletzung von Art 8 EMRK mit sich bringen, wenn sie unverhältnismäßige Auswirkungen auf das Privat- oder Familienleben der betroffenen Personen haben. III. Art 8 EMRK verpflichtet die Staaten dazu, ein effektives und zugängliches Mittel zum Schutz des Privat- und Familienlebens zur Verfügung zu stellen. Art 8 EMRK verlangt unter anderem einen innerstaatlichen Rechtsbehelf, der eine Behandlung der behaupteten Konventionsverletzung in der Sache durch die innerstaatlichen Behörden und die Gewährung angemessener Abhilfe erlaubt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der EGMR prüfen muss, ob die kroatischen Behörden ein effektives und zugängliches Verfahren boten, in dem unter angemessener Berücksichtigung seines Privatlebens über den Aufenthalt und den Status des Beschwerdeführers entschieden werden konnte. IV. Die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus kann sich nachteilig auf das Privatleben auswirken. Dies gilt etwa dann, wenn sie die Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit behindert. V. Es ist unvereinbar mit Art 8 EMRK, wenn ein Staat die Legalisierung des langjährigen Aufenthalts eines Staatenlosen verweigert, weil dieser kein Reisedokument vorlegen kann, die Erlangung eines solchen Dokuments aber zugleich wegen der Staatenlosigkeit nicht möglich ist.
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Entscheidungsdatum: 26.04.2018
Aufbereitet am: 29.08.2018
1723
Zustellmangel – keine Aufhebung der Vollstreckbarkeit
Leitsätze
Eine Rückkehrentscheidung stellt einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid dar. Wird die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt und diese auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom BVwG nicht wieder zuerkannt, ist der Bescheid bereits mit seiner Erlassung vollstreckbar. Daran ändert auch eine in der Folge allenfalls mangelhafte Zustellung des, die Entscheidung des BFA zur Gänze bestätigenden, Erkenntnisses des BVwG nichts.
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Entscheidungsdatum: 11.06.2018
Aufbereitet am: 28.08.2018
1722
Kein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung medizinischer Unterstützung
Leitsätze
Ein Bleiberecht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aus Gründen medizinischer Unterstützung oder Dienstleistungen ist nicht vorgesehen, solange der Dublinstaat, in den abgeschoben werden soll, eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
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Entscheidungsdatum: 30.05.2018
Aufbereitet am: 27.08.2018
1721
Entzug der Existenzgrundlage durch wirtschaftliche Benachteiligungen
Leitsätze
Wirtschaftliche Benachteiligungen können dann asylrelevant sein, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen.
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Entscheidungsdatum: 25.05.2018
Aufbereitet am: 24.08.2018
1720
Abermals zum Zeitpunkt notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments
Leitsätze
Ladungen zur Sicherung eines Ersatzreisedokumentes können schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verfügt werden, wenn dies fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit iSd § 19 Abs 1 AVG nötig ist.
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Entscheidungsdatum: 18.07.2018
Aufbereitet am: 24.08.2018
1719
Kein akut existenzbedrohender Krankheitszustand bei Fehlen medizinscher Nachweise
Leitsätze
Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren trotz Nachfrage keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht, sondern ein Vorliegen solcher sogar explizit verneint, oder eine eventuell zwischenzeitig eingetretene Krankheit durch medizinische Unterlagen nicht nachweist, ist nicht von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 29.05.2018
Aufbereitet am: 23.08.2018
1718
Problematische Lage der Menschenrechte nicht gleichbedeutend mit offenkundigen Menschenrechtsverletzungen
Leitsätze
Eine bloß problematische Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat in einigen Bereichen bedeutet noch nicht, dass dort mit groben, offenkundigen und massenhaften Menschenrechtsverletzungen iSd § 8 Abs 1 AsylG gerechnet werden muss.
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Entscheidungsdatum: 31.01.2018
Aufbereitet am: 22.08.2018
1717
Rechtswidrige Schubhaft bei vorangehender Asylantragstellung
Leitsätze
I. Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG, der ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstellt, kommt gegenüber einem Asylwerber, der zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber die Fristen des § 16 Abs 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen sind, nicht in Betracht. Das macht die auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG gestützte Schubhaft rechtswidrig. II. § 76 Abs 6 FPG, der auf die Asylantragstellung während der Anhaltung in Schubhaft abstellt, kommt rein formal gesehen nicht zur Anwendung, wenn die Asylantragstellung vor der Inschubhaftnahme erfolgte.
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Entscheidungsdatum: 31.01.2018
Aufbereitet am: 21.08.2018
1716
Kein Selbsteintritt bei fehlendem "real risk"
Leitsätze
I. Das BFA macht zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergibt, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers nicht bedroht sind. II. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist kein ausreichendes "real risk".
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Entscheidungsdatum: 28.02.2018
Aufbereitet am: 20.08.2018
1715
Kein Ermessensspielraum bezüglich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bei Aberkennung nach § 9 Abs 2 AsylG
Leitsätze
Wenn das BFA die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich auf Gründe gemäß § 9 Abs 2 AsylG stützt, ist diese Aberkennung - mangels gesetzlich eingeräumten Ermessenspielraums - mit der Feststellung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz leg cit zu verbinden.
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Entscheidungsdatum: 29.06.2018
Aufbereitet am: 16.08.2018
1714
Fortsetzung der Inhaftierung eines Asylwerbers auch nach Klarheit über Unmöglichkeit der Abschiebung
Leitsätze
I. Beschwerdeführer, die sich über die Bedingungen der von ihnen erlittenen Haft beschweren, sind mit besonderen Schwierigkeiten bei der Sammlung von Beweisen zur Untermauerung ihrer Behauptungen konfrontiert. Dennoch müssen sie eine detaillierte und stimmige Schilderung des Sachverhalts liefern. II. Polizeistationen sind schon ihrer Natur nach nur für die kurzfristige Anhaltung von Personen geeignet. Zwischen einem und drei Monaten dauernde Freiheitsentziehungen in griechischen Polizeistationen wurden vom EGMR bereits wiederholt als unvereinbar mit Art 3 EMRK qualifiziert. Die 52 Tage dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in der Polizeistation Zografou, die nicht über die für eine längere Haft erforderlichen Einrichtungen verfügt, begründete ebenfalls eine Verletzung von Art 3 EMRK. III. Art 5 Abs 1 lit f EMRK verlangt nicht, dass eine Freiheitsentziehung einer Person, gegen die ein Ausweisungsverfahren im Gange ist, als notwendig erachtet wird, etwa um ihre Flucht oder die Begehung einer Straftat zu verhindern. Die Schubhaft wird gerechtfertigt sein, solange das Ausweisungsverfahren im Gange ist. Wenn ein solches Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben wird, ist die Freiheitsentziehung nicht länger unter Art 5 Abs 1 lit f EMRK gerechtfertigt. Ein Ausweisungsverfahren ist nur solange "im Gange", als eine realistische Aussicht auf eine Abschiebung besteht. IV. Eine auf Art 5 Abs 1 lit f EMRK gestützte Freiheitsentziehung muss den materiellen und prozessualen Regeln des innerstaatlichen Rechts entsprechen. Darüber hinaus darf die Haft nicht willkürlich sein: sie muss in gutem Glauben erfolgen und im Zusammenhang zu den Gründen für die Anhaltung stehen. V. Die fortgesetzte Anhaltung des aus Syrien stammenden Beschwerdeführers nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Behörden seinen syrischen Reisepass übergeben hatte und damit seine Staatsangehörigkeit geklärt war und die Unmöglichkeit der Abschiebung nach Syrien feststand, war nicht mit Art 5 Abs 1 lit f EMRK vereinbar. VI. Art 5 Abs 4 EMRK verlangt von den innerstaatlichen Gerichten, Tatsachen zu prüfen, die von einer angehaltenen Person vorgebracht werden und Zweifel an den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft aufwerfen können.
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Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aufbereitet am: 15.08.2018