Leitsätze
1774
Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublinverfahren wirkt auch hinsichtlich Familienangehöriger
Leitsätze
Der Ablauf der Überstellungsfrist in den zuständigen Mitgliedstaat bewirkt im Rahmen eines Familienverfahrens auch einen Zuständigkeitsübergang im Hinblick auf die Familienangehörigen.
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Entscheidungsdatum: 19.09.2018
Aufbereitet am: 08.11.2018
1773
Rechtswidrige Schubhaft wegen beabsichtigter Rückkehr nach Italien infolge negativer Asylentscheidung in Deutschland
Leitsätze
Die vorgegebene freiwillige Weiterreise in den zuständigen Mitgliedstaat und die dadurch implizierte Kooperationsbereitschaft lässt keinen Raum für die Anordnung von Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr.
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Entscheidungsdatum: 20.06.2018
Aufbereitet am: 07.11.2018
1772
Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung wegen Ermittlungs- und Begründungsmängeln
Leitsätze
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2018
Aufbereitet am: 06.11.2018
1771
Zum Zeitpunkt notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments
Leitsätze
Ergeht der Ladungsbescheid zur Identitätsfeststellung für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach der mündlichen Verkündung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG, jedoch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, so ist von einer Notwendigkeit bzw Verhältnismäßigkeit iSd § 19 Abs 1 AVG auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 11.07.2018
Aufbereitet am: 05.11.2018
1770
Unterlassene Verhandlung durch das BFA berechtigt nicht zur Zurückverweisung
Leitsätze
I. Nach stRsp des VwGH ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. II. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn sie bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. III. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. IV. Im vorliegenden Fall hat sich das BVwG zur Begründung der Zurückverweisung vor allem darauf gestützt, dass sich das BFA mit einem schriftlichen Parteiengehör anstelle einer persönlichen Einvernahme begnügt habe. Dies berechtigt für sich genommen aber schon deswegen nicht zur Zurückverweisung, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des BVwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, mwN). Von dieser Verpflichtung ist das BVwG auch dann nicht entbunden, wenn das BFA im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Einvernahme durchgeführt hat. Eine solche mag zwar in vielen Fällen zweckmäßig sein, sie kann aber den persönlichen Eindruck des im Beschwerdeverfahren entscheidenden Richters nicht ersetzen. Es liegt daher - sofern nicht sonstige grobe Ermittlungsmängel vorliegen - im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, wenn das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen es von der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ausgeht, die Einvernahme selbst in einer mündlichen Verhandlung durchführt.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2018
Aufbereitet am: 02.11.2018
1769
NAG enthält keine dem Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 korrespondierenden Aufenthaltstitel
Leitsätze
I. Art 6 Abs 3 ARB 1/80 begründet lediglich ein Recht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Erlass der nationalen Vorschriften, die eventuell für die Durchführung der den türkischen Arbeitnehmern durch Art 6 Abs 1 und 2 verliehenen Rechte erforderlich sind. Aus Art 6 Abs 3 ARB 1/80 lässt sich jedoch keine Pflicht des nationalen Gesetzgebers ableiten, die Bestimmungen des ARB 1/80 gleichsam zu inkorporieren. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch der Rsp des EuGH nicht entnehmen. Das NAG 2005 sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art 6 Abs 1 ARB 1/80 ableiten, vor. II. Dem Wortlaut des ARB 1/80 sind keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Die sich aus Art 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu. Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter. III. Die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte stehen dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits- bzw Aufenthaltserlaubnis) ausstellen. Für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion. IV. Ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw an einer deklaratorischen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts ist anzuerkennen. Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. V. Bei Vorliegen der in § 4c AuslBG genannten Voraussetzungen besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung. Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig. VI. Wie sich aus § 17 AuslBG ergibt, gehen die Rechte aus dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" über die Berechtigung nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinaus. Ein auf ARB 1/80 gestützter Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, der eine darüber hinausgehende Berechtigung einräumt, ist zu verneinen, weil dem Betroffenen nur ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukommt.
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Entscheidungsdatum: 09.08.2018
Aufbereitet am: 01.11.2018
1768
18-stündige Anhaltung ohne Vornahme irgendeiner behördlichen Aktivität
Leitsätze
Die Anhaltung des Beschwerdeführers für einen über 18 Stunden hinausgehenden Zeitraum, ohne dass irgendeine behördliche Aktivität, die unumgänglich wäre, vorgenommen wird, ist rechtswidrig.
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Entscheidungsdatum: 17.09.2018
Aufbereitet am: 01.11.2018
1767
Auswirkung von psychischen Beeinträchtigungen und äußeren Faktoren auf die Beurteilung einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative
Leitsätze
I. Gemäß ständiger Judikatur muss es dem Betroffenen möglich sein, im Gebiet einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. II. Es ist jedenfalls eine Einzelfallbeurteilung der persönlichen Situation des Betroffenen sowie der Wechselwirkungen mit den vorherrschenden äußeren Faktoren im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen.
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Entscheidungsdatum: 23.07.2018
Aufbereitet am: 31.10.2018
1766
Zulässigkeit des Fluchtgrundes der westlichen Orientierung von Frauen
Leitsätze
I. Frauen, die aufgrund eines gelebten westlich orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden, können Asyl beanspruchen. II. Voraussetzung ist, dass die westliche Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung zu entgehen.
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Entscheidungsdatum: 13.07.2018
Aufbereitet am: 30.10.2018
1765
Rechtswidrigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes mit der Begründung der Mittellosigkeit wegen des Bezuges von Grundversorgungsleistungen
Leitsätze
In der bloßen Mittellosigkeit eines Fremden kann kein Grund erblickt werden, diesem eine künftige legale Wiedereinreise unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu verunmöglichen. Dies gilt insb auch, wenn sich der betreffende Fremde in Grundversorgung befindet.
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Entscheidungsdatum: 19.07.2018
Aufbereitet am: 30.10.2018
1764
Mitwirkungspflicht: Angemessene Paritionsfrist im Bescheidspruch festzusetzen
Leitsätze
I. Ein Bescheid, der das Ausfüllen des Heimreisezertifikatantragsformulars unter Strafandrohung aufträgt, hat im Spruch eine Leistungsfrist festzusetzen. Widrigenfalls ist ein als dessen Vollstreckungsverfügung erlassener Bescheid, mit dem die angedrohte Zwangsstrafe verhängt wird, rechtswidrig. II. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe geltend zu machen. III. Wird mit Bescheid eine Beugehaft verhängt, stellt die darauffolgende Festnahme eine Vollstreckungshandlung dar und ist vom Bescheid gedeckt. Sie ist von einem AuvBZ zu unterscheiden und kann daher nicht mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. IV. Die Anhaltung im Rahmen einer Beugehaft dient dem Vollzug des Bescheides, mit dem diese verhängt worden ist, und stellt keine Schubhaft dar. V. Wird mit Vollstreckungsverfügung eine 14-tägige Haftstrafe verhängt und kommt der Verpflichtete in dieser Zeit der Aufforderung, das Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, nicht nach, ist eine Anhaltung innerhalb dieses Zeitraumes (hier: Anhaltung von neun Tagen bis zur Entscheidung des BVwG) vom Vollstreckungsbescheid gedeckt, auch wenn das BVwG diesen mangels Fristsetzung im zugrundeliegenden Bescheid für rechtswidrig erklärt. VI. Der Gesetzgebar sah keine Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze durch die Anhaltung aufgrund einer Vollstreckungsverfügung vor.
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Entscheidungsdatum: 02.05.2018
Aufbereitet am: 29.10.2018
1763
Unzuständigkeit des BVwG als Rechtsmittelinstanz betreffend Auferlegung einer Wohnsitzauflage
Leitsätze
I. Eine Wohnsitznahmeverpflichtung wird mittels Mandatsbescheid angeordnet. II. Als Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 57 FPG steht einzig und allein die Vorstellung zur Verfügung. Die Vorstellung ist ein remonstratives Rechtsmittel. Sie richtet sich an die bescheiderlassende Behörde und über sie ist von der bescheiderlassenden Behörde selbst zu entscheiden.
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Entscheidungsdatum: 21.06.2018
Aufbereitet am: 25.10.2018
1762
Vollmacht im Beschwerdeverfahren gilt auch für das fortgesetzte Rückkehrentscheidungsverfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG
Leitsätze
I. Bei dem (nach Zurückverweisung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005) fortgesetzten Verfahren über die Rückkehrentscheidungen handelt es sich um ein Verfahren, das mit dem Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz eine Einheit bildet. Diese Verfahrenseinheit wird nicht dadurch durchbrochen, dass die Verfahren einerseits - zuletzt - vom BVwG und andererseits vom BFA zu führen waren. Daher erweist sich die Auffassung, eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem BVwG wirke nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren, in dieser Allgemeinheit als verfehlt. II. Rückkehrentscheidungen des BFA sind der Rechtsvertretung des Fremden zuzustellen. Da diese Zustellung (trotz eines diesbezüglichen Hinweises) unterblieben ist, sind diese Bescheide des BFA nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des BVwG zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerden der Fremden zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2018
Aufbereitet am: 25.10.2018
1761
Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs 4 BFA-VG aF nun bei Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu berücksichtigen
Leitsätze
Das absolut wirkende Rückkehrentscheidungsverbot nach § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG 2014 wurde mit Ablauf des 31. August 2018 durch das FrÄG 2018 aufgehoben. Gleichwohl ist eine eingehendere Beurteilung auch in der Vergangenheit liegender Zeiträume schon deshalb erforderlich, weil den seinerzeitigen Verhältnissen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin Bedeutung zukommt.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2018
Aufbereitet am: 25.10.2018
1760
Wohnsitzauflage nur mit Mandatsbescheid
Leitsätze
I. Anders als die in § 57 AVG formulierte, im Ermessen der Behörde liegende Berechtigung normiert § 57 Abs 6 FPG zwingend (arg: "ist") die Anordnung einer Wohnsitzauflage mit Mandatsbescheid. Nach dem Gesetzeswortlaut ist demnach der Behörde kein Ermessen eingeräumt. II. Das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung, da beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl Abs 1 Z 1 und Z 2 leg cit) nach den Materialien eine "Gefahr in Verzug" begründen. III. Die in Beschwerde gezogene Erledigung des BFA ist mangels Bezeichnung als Mandatsbescheid, mangels Bezugnahme auf die Ermächtigung zum Erlass eines Mandatsbescheides, aufgrund des Umstandes, dass sich aus dem Bescheidinhalt klar ergibt, dass die Behörde den Erlass eines Mandatsbescheides nicht beabsichtigte, aufgrund des Vorliegens eines Abspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG und aufgrund der Rechtsmittelbelehrung (Erhebung einer Beschwerde an das BVwG binnen vier Wochen) jedenfalls nicht als Mandatsbescheid (iSd § 57 AVG), sondern als "ordentlicher" Bescheid (iSd § 56 AVG) zu qualifizieren.
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Entscheidungsdatum: 08.05.2018
Aufbereitet am: 24.10.2018
1759
Familienverfahren: Säumnisbeschwerde muss von jedem einzelnen Familienangehörigen eingebracht werden
Leitsätze
I. In Auslegung des § 8 Abs 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht bei jedem Familienangehörigen vorliegen und auch jeder Familienangehörige eine entsprechende Säumnisbeschwerde einbringen muss, die Säumnisbeschwerde lediglich eines einzelnen oder eines Teiles der Familienmitglieder hingegen mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen ist. II. Wie aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs 3 BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitgliedes im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen.
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Entscheidungsdatum: 09.05.2018
Aufbereitet am: 23.10.2018
1758
Stillhalteklausel gemäß Art 13 ARB 1/80 nicht für Pensionierte
Leitsätze
I. Art 6 ARB 1/80 verleiht türkischen Staatsangehörigen - selbst wenn diese dem regulären Arbeitsmarkt angehören - nicht das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, wenn sie den Arbeitsmarkt endgültig verlassen haben. Die mit Art 6 ARB 1/80 verbundene Rechtsposition kommt nur jenen türkischen Arbeitnehmern zu, die erwerbstätig oder nur vorübergehend arbeitsunfähig sind. Art 6 ARB 1/80 bezieht sich dagegen nicht auf türkische Staatsangehörige, die den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen haben, weil sie zB das Pensionsalter erreicht hatten. Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, wie es in Art 6 ARB 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene seine Beschäftigung auf Dauer nicht mehr ausübt. II. Die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 steht grundsätzlich der Anwendung von neuen Beschränkungen wie etwa eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutschkenntnissen entgegen. Eine nationale Regelung fällt nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen.
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Entscheidungsdatum: 09.08.2018
Aufbereitet am: 22.10.2018
1757
Kein neuer Schubhaftbescheid nach Abbruch einer Abschiebung
Leitsätze
§ 80 Abs 4 Z 3 FPG zeigt, dass eine Schubhaft aufrecht erhalten werden kann, weil der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt. War die über den Fremden verhängte Schubhaft auch nach dem zuletzt gescheiterten Abschiebeversuch weiter aufrecht, so bestand für die Erlassung des neuen Schubhaftbescheides keine Grundlage. Insoweit hat das BFA eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Diese wäre - schon vor dem Hintergrund des ersten Halbsatzes des § 27 VwGVG 2014 - vom BVwG ungeachtet dessen aufzugreifen gewesen, dass sie in der Schubhaftbeschwerde nicht geltend gemacht wurde.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2018
Aufbereitet am: 19.10.2018
1756
Ein einziger Freund begründet kein soziales Netz
Leitsätze
Ein tragfähiges soziales Netz oder ein gesicherter Wohnsitz, aufgrund dessen ein neuerliches Abtauchen in die Anonymität nicht zu befürchten ist, kann wegen eines einzigen Freundes im Bundesgebiet noch nicht erkannt werden. Dies vor allem, wenn der Beschwerdeführer nicht einmal die konkrete Adresse jenes Freundes kennt und zudem auch andere Schlafstellen angibt.
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Entscheidungsdatum: 28.06.2018
Aufbereitet am: 18.10.2018
1755
Zuständigkeitsübergang von BFA zu LH gemäß § 54 Abs 4 AsylG nicht rückgängig zu machen
Leitsätze
I. Die Mitteilung gemäß § 59 Abs 4 AsylG ist kein Bescheid, dem Rechtskraft zukommt. II. Gemäß Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG ist der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, die strengen Prüfungsmaßstäben standhält, verpflichtet. Die Zuständigkeitsregelungen müssen klar und eindeutig sein. Die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt. III. Die in § 59 Abs 4 AsylG gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsbegründung der Behörde kann - mangels gesetzlicher Regelung einer Rücknahmemöglichkeit - nicht geändert werden. IV. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 59 Abs 4 AsylG erfolgt die Entscheidung über den Antrag des Fremden durch die Behörde bzw das im Weg einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene LVwG durch Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Das BFA ist vor einer solchen Mitteilung zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen berufen (vgl Materialien des FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP, 15) zu § 59 Abs 4 und 5 AsylG). Nach der Mitteilung ist das BFA somit nicht mehr zuständige Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und demnach auch nicht befugt, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen. V. Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung "ohne eine weitere Prüfung" (siehe die Erläuterungen zum FNG 2014, RV 1803 BlgNR 24. GP, 77) der Voraussetzungen des § 59 Abs 4 Z 1 bis 3 AsylG verpflichtend zu erteilen hat, vermag eine Kompetenz des BFA zum Widerruf einer erfolgten Mitteilung gemäß § 59 Abs 4 AsylG nicht zu begründen.
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Entscheidungsdatum: 04.10.2018
Aufbereitet am: 18.10.2018