Leitsätze
1833
Maßnahmenbeschwerde: Begehren auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands kein selbständiger Antrag
Leitsätze
I. Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen. II. Die vom Fremden begehrte Wiederausfolgung von Dokumenten wäre nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten gewesen. Denn § 28 Abs 6 VwGVG normiert für den Fall, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, dass bei Andauern dieser Maßnahme die Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Zustand herzustellen hat. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung kam dem Ausfolgebegehren des Fremden objektiv betrachtet kein eigener Gehalt zu, sondern war es nur als Hinweis auf die gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen einer Stattgabe der Beschwerde zu verstehen. Darüber wäre daher vom VwG nicht zu entscheiden gewesen.
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Entscheidungsdatum: 24.01.2019
Aufbereitet am: 08.04.2019
1832
Bindung im Rückkehrentscheidungsverfahren an eine Feststellung gemäß § 8 Abs 3a iVm 9 Abs 2 AsylG
Leitsätze
I. Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0293). Es ist nicht zu sehen, warum das für das Verhältnis einer Feststellung über die Unzulässigkeit (insb) einer Abschiebung nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG zur Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG anders sein sollte. II. § 52 Abs 9 FPG ordnet nach seinem Wortlaut für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausnahmslos an, es ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Insoweit wird von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Dass das auch für die "Unabänderlichkeit" - "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung" - gilt, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt § 51 Abs 5 FPG, dass eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur dann geändert werden kann, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat. III. Dass Rückkehrentscheidungsverfahren seit dem FrÄG 2015 von § 51 FPG nicht mehr erfasst werden, ist (vgl ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 20) nur dem Umstand geschuldet, dass für solche Verfahren in § 52 Abs 9 FPG ohnehin eine amtswegige Feststellung vorgesehen ist (vgl § 46a FPG idF FrÄG 2015 - ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 20; § 52 Abs 9 FPG idF FrÄG 2017 - ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP 33). IV. Die mit dem FNG 2014 geschaffene Regelung des § 52 Abs 9 FPG ermöglicht es, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen "actus contrarius" zur Feststellung gemäß § 9 Abs 2 AsylG zu setzen (vgl VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253). V. Eine Sachverhaltsänderung kann nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden. VI. Eine Lageänderung im Herkunftsstaat eines Fremden dokumentiert sich regelmäßig in neuen Länderberichten. Neue Länderberichte stellen aber nur neue Beweismittel dar. Sie vermögen gegebenenfalls neue Entwicklungen zu belegen und können, wenn das nicht der Fall ist und sie sich auf schon vor Abschluss des Erstverfahrens entstandene ("alte") Tatsachen beziehen, allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Sie bewirken für sich betrachtet aber keine Sachverhaltsänderung.
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Entscheidungsdatum: 24.01.2019
Aufbereitet am: 03.04.2019
1831
Mangelnde Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage im Irak
Leitsätze
Aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten betreffend der Kinder als Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen kommt es zur Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2018
Aufbereitet am: 02.04.2019
1830
Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter
Leitsätze
Infolge der Entscheidung der Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts betreffend die Genitalverstümmelung der Zweitbeschwerdeführerin wird diese durch die Abweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
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Entscheidungsdatum: 09.10.2018
Aufbereitet am: 01.04.2019
1829
Wegfall der Grundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft – Zeitraum für die Entlassung
Leitsätze
Da das Erkenntnis des BVwG (Wegfall der Grundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft) dem BFA um 9:10 Uhr zugestellt wurde, hätte der Beschwerdeführer unverzüglich, jedoch spätestens bis 12:00 Uhr desselben Tages, enthaftet werden müssen.
Entscheidungsdatum: 17.01.2019
Aufbereitet am: 27.03.2019
1828
Zur Sachverhaltsfeststellung bei Anträgen auf Einreise gemäß § 35 Abs 1 AsylG
Leitsätze
Verweigert die belangte Behörde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 AsylG lediglich mit der Begründung, dass die Zustimmung der obsorgeberechtigten Mutter zur alleinigen Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorliege, so ist von gravierend mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen auszugehen. Die belangte Behörde hat Feststellungen zur maßgeblichen Familieneigenschaft der minderjährigen Beschwerdeführer zu treffen.
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Entscheidungsdatum: 15.01.2019
Aufbereitet am: 26.03.2019
1827
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender
Leitsätze
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Auseinandersetzung mit der – in den aktuellen UNHCR-Richtlinien dargestellten – Sicherheitslage sowie der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif.
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Entscheidungsdatum: 30.11.2018
Aufbereitet am: 25.03.2019
1826
Bestehender Sozialhilfe-Bezug versus finanzielle Selbständigkeit
Leitsätze
I. Die Zielsetzung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 5 NAG besteht darin, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeträger nicht notwendig sein wird. Sind die Fremden für ihre Lebensführung jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form der Mindestsicherung angewiesen, ist die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG - gemessen allein an der Vorgabe des § 11 Abs 5 erster Satz NAG - nicht erfüllt. II. Nach § 11 Abs 5 letzter Satz NAG sind in Verfahren bei Erstanträgen soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insb Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Zusammenführenden ist danach zu beurteilen, wie sie sich ohne den Zuzug des Fremden darstellen würde. III. Für die Klärung des Verhältnisses zwischen dem ersten und dem letzten Satz des § 11 Abs 5 NAG ist zu beachten, dass der später angefügte letzte Satz des § 11 Abs 5 NAG eine Sonderregelung explizit nur für Verfahren über Erstanträge trifft. In Verfahren über Verlängerungsanträge richtet sich die Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG in einer Konstellation, in der den Regelungen in § 11 Abs 5 zweiter bis vierter Satz NAG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, daher allein nach den Vorgaben des § 11 Abs 5 erster Satz NAG. Die Erläuterungen zur Novelle BGBl I 111/2010 (RV 981 BlgNR 24. GP, 160) sowie das Abstellen auf die (vom ersten Satz des § 11 Abs 5 NAG nicht erfassten) sozialen Leistungen der Ausgleichszulage, des Kinderbetreuungsgeldes oder der Familienbeihilfe deuten aber gerade nicht darauf hin, dass durch § 11 Abs 5 letzter Satz NAG für Verfahren über Erstanträge eine - was den Nachweis von Einkünften durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen betrifft - großzügigere Regelung als bei Verfahren über Verlängerungsanträge getroffen werden sollte. IV. Der Rsp des VwGH zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I 111/2010 zufolge ist dann, wenn nach der Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch auf Ausgleichszulage (die keine Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs 5 erster Satz NAG ist) bestanden hat, dies bei der Errechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen. Der neu angefügte letzte Satz des § 11 Abs 5 NAG stellt insofern eine Reaktion auf diese Rechtsprechung dar, als derartige soziale Leistungen bei Erstanträgen nunmehr nicht zu berücksichtigen sind. V. Ungeachtet dessen, dass in § 11 Abs 5 letzter Satz NAG unter den dort bezogenen sozialen Leistungen auch die (im ersten Satz dieser Bestimmung angesprochenen) "Sozialhilfeleistungen" genannt werden, kann aus dieser Bestimmung nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Sozialhilfeleistungen, auf die bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (auf Grund anderer Bestimmungen) ein Rechtsanspruch bestand, in Verfahren über Erstanträge als eigene Einkünfte zu berücksichtigen sind. Für diese Sichtweise sprechen nicht zuletzt auch die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis G 106/12, G 17/13, wo es heißt, es ist "schon wegen Vorschriften wie § 11 Abs 5 NAG 2005" nicht möglich, Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften als "eigene Einkünfte" iSd § 10 Abs 5 StbG zu verstehen (vgl VfGH 1.3.2013, G 106/12, G 17/13).
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Entscheidungsdatum: 13.12.2018
Aufbereitet am: 20.03.2019
1825
Abweichen von den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO zwecks Achtung des Familienlebens
Leitsätze
Die Achtung des Familienlebens soll vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, weshalb diese von den Zuständigkeitskriterien abweichen sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz gemeinsam zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien nicht zuständig wären.
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Entscheidungsdatum: 20.11.2018
Aufbereitet am: 19.03.2019
1824
Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft bei noch ungeklärter Staatsangehörigkeit
Leitsätze
Erst nach Klärung des konkreten Herkunftsstaates bzw letzten Aufenthaltsstaates der betreffenden Person können weitere Schritte in Bezug auf die Sicherung deren Abschiebung getroffen werden.
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Entscheidungsdatum: 19.10.2018
Aufbereitet am: 18.03.2019
1823
Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung nach Art 8 EMRK auch bei straffälligen Personen unabdingbar
Leitsätze
I. Auch hinsichtlich straffälliger Personen, die bereits im Kindesalter in den Aufenthaltsstaat eingewandert sind, kommt bei einer Interessenabwägung nach Art 8 EMRK dem Bezug zum Herkunftsstaat, den familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat bzw Schwierigkeiten, die einer Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat entgegenstehen, ein entsprechendes Gewicht zu und sind diese sohin jedenfalls zu prüfen. II. Dies gilt umso mehr hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes und dessen Dauer.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2018
Aufbereitet am: 13.03.2019
1822
Fehlende Unterschrift am im Akt einliegenden Bescheid
Leitsätze
Da der im Akt des BFA einliegende Bescheid mit keiner Unterschrift iSd § 18 Abs 3 AVG versehen wurde, ist von einem "Nichtbescheid" auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 12.12.2018
Aufbereitet am: 12.03.2019
1821
Zur Pflicht einer mündlichen Verhandlung in Aufenthaltsbeendigungsverfahren
Leitsätze
I. Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft. II. Der Fremde hat im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot in der Beschwerde Anträge auf Vernehmung von zu seinen Gunsten (hinsichtlich positiver Zukunftsprognose und Intensität des Privat- und Familienlebens) namhaft gemachten Zeugen gestellt. Angesichts dessen durfte nicht davon ausgegangen werden, er habe auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Entscheidungsdatum: 15.03.2018
Aufbereitet am: 11.03.2019
1820
Geltendmachung der abweichenden Kostentragungsregel nur durch Vertragspartner einer Art 15a-Vereinbarung – nicht aber durch Dritte
Leitsätze
I. Abweisung der - zulässigen - Klage des Fonds Soziales Wien als Dritten mangels für den Kläger aus einem Vertrag (Art 15a B-VG-Vereinbarung) zwischen dem Bund und den Ländern ableitbarer Rechte. II. Regelungen über die Kostentragung iSd § 2 F-VG in Vereinbarungen nach Art 15a B-VG zwischen Bund und Ländern sind zulässig. III. Die Geltendmachung abweichender Kostentragungsregeln kann nur durch die Parteien der Art 15a-Vereinbarung erfolgen, nicht durch Dritte.
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Entscheidungsdatum: 09.10.2018
Aufbereitet am: 06.03.2019
1819
Mangelnde Beiziehung einer Dolmetscherin bei behauptetem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung
Leitsätze
Im Falle eines behaupteten Vorbringens über einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist sowohl die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin als auch die Beziehung einer Dolmetscherin geboten.
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Entscheidungsdatum: 19.12.2018
Aufbereitet am: 05.03.2019
1818
Einreisetitel nach § 35 AsylG als untaugliches Mittel zur Familienzusammenführung mit einem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Familienmitglied
Leitsätze
I. Die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig wird, da in diesem Fall kein Familienverfahren nach § 34 AsylG mehr in Frage kommt. II. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich von vornherein als ungeeignetes Instrument, um einem Anliegen auf Familienzusammenführung mit einem in Österreich befindlichen volljährigen Familienangehörigen zu entsprechen. In einem solchen Fall bleibt vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2018
Aufbereitet am: 04.03.2019
1817
Unerlässlichkeit der persönlichen Einvernahme des (minderjährigen) Betroffenen im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens
Leitsätze
I. Um die Schwere der fraglichen Straftat konkret zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vornehmen zu können, ist im Rahmen des Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls die persönliche Einvernahme des Betroffenen über den zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblich, auch wenn der Wortlaut des § 9 Abs 2 grundsätzlich erfüllt sein mag. II. Da bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem prinzipiell die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgesehen ist, ist für die dabei gebotene Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK die persönliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen unabdingbar.
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Entscheidungsdatum: 20.12.2018
Aufbereitet am: 27.02.2019
1816
Formal-gesetzlich determinierter "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr
Leitsätze
Art 2 lit n Dublin III-VO verlangt unmissverständlich gesetzlich geregelte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides (Juli 2015) verfügte das FPG über keinen formal-gesetzlich determinierten "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH va zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, wurde verneint.
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Entscheidungsdatum: 11.12.2018
Aufbereitet am: 26.02.2019
1815
Nur lebensbedrohliche Erkrankungen können einer Abschiebung entgegenstehen
Leitsätze
I. Kein Fremder hat das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. II. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
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Entscheidungsdatum: 25.05.2018
Aufbereitet am: 25.02.2019
1814
Keine Familienangehörigen-Eigenschaft, wenn Zusammenführender zwischen Antragstellung und Entscheidung stirbt
Leitsätze
I. Das VwG hat seine Entscheidung idR an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. II. Ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs 2 NAG 2005 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung Familienangehöriger des Zusammenführenden iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 ist (vgl VwGH 18.10.2012, 2008/22/0909). III. Verstirbt der Zusammenführende zwischen Antragstellung und Entscheidung, so liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Familienangehörigkeit iSd §§ 47 Abs 2 iVm 2 Abs 1 Z 9 NAG mehr vor.
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Entscheidungsdatum: 08.11.2018
Aufbereitet am: 20.02.2019