Leitsätze
2597
Anhaltung einer Schwangeren und ihrer Kinder im Transitzentrum Tompa
Leitsätze
I. Die Zustände in der Transitzone Tompa an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn sind für die längere Anhaltung besonders schutzbedürftiger Personen nicht angemessen. Daher begründet die viermonatige Anhaltung einer Schwangeren und ihrer kleinen Kinder eine Verletzung von Art 3 EMRK. II. Die Anhaltung eines gesunden erwachsenen Mannes in der Transitzone Tompa wirft hingegen keine Probleme im Hinblick auf Art 3 EMRK auf. III. Es ist unvereinbar mit Art 3 EMRK, einem Asylwerber anlässlich der Begleitung seiner schwangeren Ehefrau ins Krankenhaus Handschellen anzulegen. Dies gilt insb wenn ihm formell nicht die Freiheit entzogen wurde und es keinen Grund zur Annahme gibt, es würde irgendeine Gefahr von ihm ausgehen. Die damit verbundene Erniedrigung wird noch verstärkt, wenn diese Behandlung vor den Augen seiner Kinder und unbeteiligter Ärzte und anderer Personen erfolgt.
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Entscheidungsdatum: 02.06.2022
Aufbereitet am: 07.10.2022
2596
Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung gemäß Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wird in den gemäß Art 2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, wenn das Erkenntnis auf einer den genannten Grundrechten widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht.
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Entscheidungsdatum: 01.03.2022
Aufbereitet am: 06.10.2022
2595
Nationaler Daueraufenthalt ist nicht gleich Daueraufenthalt - EU
Leitsätze
I. § 49 Abs 1 NAG setzt iVm der RL 2003/109/EG (ua) voraus, dass ein Antragsteller als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (vormals "Daueraufenthalt - EG") besitzt. Dem Antragsteller muss daher im anderen EU-Mitgliedstaat eine entsprechende Rechtsstellung zuerkannt worden sein und er muss dies im Zuge seiner Antragstellung im zweiten Mitgliedstaat durch Vorlage einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU (iSd Art 8 der RL 2003/109/EG) entsprechend nachweisen. Vom Vorliegen eines derartigen Nachweises kann freilich nur dann ausgegangen werden, wenn auf dem betreffenden Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats (insb) zur Art des Aufenthaltstitels die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EU" (bzw vormals "Daueraufenthalt - EG") vermerkt ist. II. Ist vom Vorliegen lediglich einer nationalen (Dauer-)Aufenthaltsberechtigung - nicht einer unionsrechtlichen Berechtigung iSd DaueraufenthaltsRL - auszugehen, ist diese nicht geeignet, den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 49 Abs 1 NAG zu begründen. III. IZm der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Spruch der Entscheidung im Zusammenhalt mit den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gründen zum Zeitraum, für den ein beantragter Aufenthaltstitel erteilt wird, eine Aussage zu treffen, zumal sich die Gültigkeitsdauer auch nicht unmittelbar aus § 20 Abs 1 NAG ergibt. Da der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann, belastet eine diesbezügliche fehlende Bestimmtheit die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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Entscheidungsdatum: 15.02.2022
Aufbereitet am: 05.10.2022
2594
Gerechtfertigte Anhaltung in Schubhaft mangels Kenntnis der Behörde von Opfereigenschaft des Menschenhandels
Leitsätze
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft jedenfalls der Sicherung der Abschiebung dienen.
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Entscheidungsdatum: 21.03.2022
Aufbereitet am: 04.10.2022
2593
Notwendige Auseinandersetzung mit vorangegangenen Sachverhalten im Folgeantragsverfahren
Leitsätze
Ein Folgeantrag darf nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens vorgelegen hat.
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Entscheidungsdatum: 21.03.2022
Aufbereitet am: 03.10.2022
2592
Antragstellung gemäß § 35 AsylG nur bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums zulässig
Leitsätze
I. Anträge gemäß § 35 AsylG können grundsätzlich nur bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden. II. Bei der Einreise von Schutzsuchenden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten besteht in diesen Fällen ein Anwendungsvorrang der Bestimmungen der Dublin III-VO.
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Entscheidungsdatum: 24.03.2022
Aufbereitet am: 29.09.2022
2591
Wesentliche Antragsänderung vs unzulässiger Doppelantrag
Leitsätze
I. Auch für nach dem NAG grundsätzlich zulässige Antragsänderungen gilt, dass die beabsichtigte bloße "Präzisierung" eines eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag darstellt. In einem solchen Fall liegt also kein iSd § 19 Abs 2 NAG unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor. II. Eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist hingegen als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages - zu werten. Auch in einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrages neu gestellter - Antrag vor. III. Von einem unzulässigen "Doppelantrag" wäre hingegen auszugehen, wenn die "Antragsänderung" nach ihrem objektiven Erklärungswert, also dem - unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage – erkenn- und erschließbaren Ziel des Antragstellers, so zu verstehen wäre, dass sie keine Änderung des ursprünglichen Antrages, sondern einen weiteren Antrag - unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrages - darstellte.
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Entscheidungsdatum: 20.05.2022
Aufbereitet am: 28.09.2022
2590
Zum ausreichenden Wiederaufnahmebegehren bei bloßer Beweisvorlage
Leitsätze
I. Ein Wiederaufnahmewerber hat die Gründe seines Wiederaufnahmebegehrens aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. II. Die Vorlage eines Beweismittels als Wiederaufnahmegrund ist nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, bislang entscheidungsrelevante Tatsachen in Zweifel zu ziehen.
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Entscheidungsdatum: 22.03.2022
Aufbereitet am: 27.09.2022
2589
Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens
Leitsätze
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 24.02.2022
Aufbereitet am: 26.09.2022
2588
Zurückweisung von Asylanträgen wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat und Familieneinheit
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre in Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU statuierte Ermächtigung, Asylanträge wegen bereits erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig zurückzuweisen, aus Sicht der Unionsgrundrechte nur dann nicht nutzen, wenn im Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf Grund systematischer Schwachstellen im Asylwesen eine Verletzung des Art 4 GRC droht. II. Wird der Asylantrag im zweiten Mitgliedstaat aus Gründen im Schutzbereich von Art 7 und 24 Abs 2 GRC gestellt, so darf dieser Mitgliedstaat die genannte Ermächtigung des Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU nutzen. III. Vom genannten Punkt (II.) unberührt bleibt eine sich aus Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU ergebende Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaates, Familienangehörigen von Personen mit zuerkanntem internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, einen Anspruch auf Leistungen iSd Art 24-35 leg cit zu gewähren. IV. Im Rahmen der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist" (Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU) haben die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob der betreffende Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat nicht schon Anspruch auf eine bessere Behandlung als jene iSd Art 24-35 leg cit genießt.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2022
Aufbereitet am: 23.09.2022
2587
Abspruch zum Verlust des Aufenthaltsrechts in selbständigem Bescheid (contra legem § 13 Abs 4 AsylG)?
Leitsätze
I. Ein Asylwerber verliert sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ex lege, sobald Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Person iSd § 2 Abs 3 AsylG eingetreten ist. II. Zwar ist über den Verlust des Aufenthaltsrechts als Asylwerber nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 4 AsylG grundsätzlich "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Ist dieser Bescheid jedoch bereits ergangen, aber noch das Beschwerdeverfahren anhängig und verwirklicht der Asylwerber im Zeitraum zwischen "verfahrensabschließendem Bescheid" und Erkenntnis einen Verlusttatbestand, so hat das BFA den Ausspruch in einem selbständigen Bescheid zu tätigen. Diese mit dem Wortlaut des § 13 Abs 4 AsylG in einem Spannungsverhältnis stehende Auslegung ist dem Ziel der Vermeidung von Rechtsschutzlücken geschuldet. III. Die Frage, wie in den genannten Konstellationen (II.) zu verfahren ist, ist als Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Revision an den VwGH zugänglich (Art 133 Abs 4 B-VG).
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Entscheidungsdatum: 02.03.2022
Aufbereitet am: 22.09.2022
2586
"Besonders schweres Verbrechen" (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG) und Duldung
Leitsätze
I. Für die Bejahung der Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen im Einzelfall die folgenden Kriterien erfüllt sein: Verhalten mit erheblicher Gefährdung eines gewichtigen Interesses über einen längeren Zeitraum bei wesensimmanenter besonderer Wiederholungsgefahr, Rechtskraft des Strafurteils, Gemeingefährlichkeit des Drittstaatsangehörigen. Das Verbrechen des Suchtmittelhandels iSd § 28a SMG iVm kleineren Suchtmittelvergehen kann ein solcherart "besonders schweres Verbrechen" darstellen, insb bei einem gewinnsüchtigen Motiv, wobei gezeigte Reue und ein Wohlverhalten dies nicht zu relativieren vermögen, wenn der Wohlverhaltenszeitraum noch zu kurz ist und dem Drittstaatsangehörigen eine Gemeingefährlichkeit attestiert werden kann. II. § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG (keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist im Lichte von Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass es nicht bloß auf die abstrakte Strafdrohung ankommt. Liegt ein "schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vor, ist jedenfalls auch § 9 Abs 2 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen. III. Auch bei männlichen syrischen Staatsangehörigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hatten, besteht bei Rückkehr eine abstrakte Gefährdung, neuerlich eingezogen zu werden und Opfer einer dem Art 2 oder 3 EMRK, dem 6. oder 13. ZPEMRK widerstreitenden Behandlung zu werden. IV. Drittstaatsangehörige, denen der Asylstatus aberkannt wurde und in weiterer Folge gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist und deren Abschiebung auf Grund des Refoulementverbots unzulässig ist, sind gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet. V. Es stellt sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG, ob die in § 8 Abs 3a AsylG vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) vereinbar ist. Daher ist die Revision zuzulassen (§ 25a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsdatum: 02.02.2022
Aufbereitet am: 21.09.2022
2585
Zur Schubhaftüberprüfung
Leitsätze
I. Ist im Zuge einer Abschiebung die Ausstellung eines Heimreisezertifikats lediglich an die Flugbuchung gebunden, so ist davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung der betroffenen Person zeitnah erfolgen wird. II. Hat eine Person keinen gesicherten Wohnsitz und wurde diese bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt, so scheinen gelindere Mittel nicht den gleichen Zweck wie eine Anhaltung in Schubhaft zu erfüllen. Vielmehr ist hier zu befürchten, dass die betroffene Person im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels aufgrund von Obdachlosigkeit nicht mehr greifbar wäre. III. An der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Wurde die betroffene Person bereits mehrmals strafgerichtlich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, so ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen – dieser Umstand ist in die Verhaltensprognose jedenfalls entsprechend einzubeziehen.
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Entscheidungsdatum: 09.08.2021
Aufbereitet am: 20.09.2022
2584
Beschwerdevorentscheidung - Zurückverweisung an die belangte Behörde
Leitsätze
I. Behebt das BVwG ausschließlich den Ausgangsbescheid, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, wird ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung des BVwG noch offen. II. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.
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Entscheidungsdatum: 14.10.2021
Aufbereitet am: 19.09.2022
2583
Daueraufenthalt - EU nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Leitsätze
I. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist gemäß § 45 Abs 1 NAG eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung erforderlich. II. Nach den Gesetzesmaterialien zum Brexit-Begleitgesetz 2019 (vgl ErläutRV 491 BlgNR 26. GP 8, welche die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich klarstellen) ergibt sich aus § 21 Abs 6 NAG, dass iVm einer Inlandsantragstellung - ua im Fall des Abs 2 Z 3 - ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig ist. Dies wurde im Umkehrschluss daraus gefolgert, dass in Abs 6 jene Fälle aufgezählt sind, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig ist. In allen anderen nicht genannten Fällen des Abs 2 darf demnach die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden ist somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde. III. Die Zeit einer Niederlassung als österreichischer Staatsbürger ist auf die in § 45 Abs 1 NAG vorausgesetzte fünfjährige Niederlassung anzurechnen, wenn der Betroffene im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des LVwG Drittstaatsangehöriger war. Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in § 45 Abs 1 NAG nicht gefordert. IV. Es widerspräche dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der - wie hier - zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde.
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Entscheidungsdatum: 05.05.2022
Aufbereitet am: 16.09.2022
2582
Beschwerdevorentscheidung - Behebung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides durch BVwG
Leitsätze
Mit Behebung des Bescheides wurde ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2021, im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2021
Aufbereitet am: 15.09.2022
2581
Gefahr der GFK-relevanten Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung von Syrern
Leitsätze
I. Zwar wird in Syrien sehr rasch eine asylrelevante oppositionelle Gesinnung von Seiten des Regimes unterstellt, die bloße Ausreise aus syrischem Staatsgebiet reicht hierfür aber nicht aus. II. Eine unterstellte oppositionelle Gesinnung wegen Wehrdienstverweigerung ist nicht zu befürchten, wenn der betroffene Asylantragsteller bereits vor Jahrzehnten seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet hat, für diese mit Blick auf sein Alter und seine Fähigkeiten hinsichtlich eines Reservedienstes nicht spezifisch interessant erscheint und keinen Einberufungsbefehl erhalten hat. III. Da es an Judikatur des VwGH zu einer asylrelevanten, vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung syrischer Staatsangehöriger abseits des Wehrdienstes fehlt, ist die Revision an den VwGH zuzulassen (Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsdatum: 02.07.2021
Aufbereitet am: 14.09.2022
2580
Unglaubwürdigkeit einer behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen bei Zugehörigkeit zur Mehrheitsreligion
Leitsätze
I. Bei behaupteter religiös motivierter Verfolgung und Zugehörigkeit zur Mehrheitsreligion des Herkunftsstaats ist davon auszugehen, dass – sollte eine derartige Verfolgung tatsächlich drohen – jedenfalls innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen. II. Schwierige Lebensumstände und schlechte Lebensbedingungen allein stellen keinen Asylgrund dar. Der Refoulementschutz stellt lediglich auf das gesamte Staatsgebiet betreffende exzeptionelle Lebenssituationen ab.
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Entscheidungsdatum: 10.09.2021
Aufbereitet am: 13.09.2022
2579
Rechtswidrigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei auf nova reperta gestützten Folgeanträgen
Leitsätze
I. Der faktische Abschiebeschutz eines Folgeantragstellers darf nicht gemäß § 12a Abs 2 Z 2 AsylG aufgehoben werden, wenn der Folgeantragsteller seinen Antrag auf nova reperta (im ersten Asylverfahren schon vorhandene, aber nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen) stützt. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung im Lichte von Art 40 RL 2013/32/EU. II. Da diese Rechtsfrage (I.) bislang nicht geklärt ist, ist die Revision an den VwGH zulässig (Art 133 Abs 4 B-VG).
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Entscheidungsdatum: 02.07.2021
Aufbereitet am: 12.09.2022
2578
Aufenthaltsehe: Entscheidungszeitpunkt maßgeblich
Leitsätze
I. § 30 Abs 1 NAG erfordert nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des LVwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK (mehr) geführt wird. II. Eine Aufenthaltsehe erfüllt den absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 4 NAG, weshalb in diesem Fall keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG bzw Art 8 EMRK vorzunehmen ist
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Entscheidungsdatum: 27.04.2022
Aufbereitet am: 09.09.2022