Leitsätze
1618
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht macht Rückkehrentscheidung gegenstandslos
Leitsätze
I. Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige. Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt. Angesichts ihres unterschiedlichen normativen Gehalts sind die Maßnahmen nicht austauschbar. Die Transformation eines Einreiseverbots in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsbürger wird, kommt daher nicht in Betracht. II. Eine Aufhebung des ursprünglich verhängten Einreiseverbots kann nicht auf Basis des § 60 Abs 1 FPG erfolgen, weil diese Vorschrift auf die Voraussetzung des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten abstellt und diese Voraussetzung der Erlangung einer unionsrechtlich begünstigten Rechtsstellung nicht gerecht wird. III. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese muss daher ex lege erlöschen. IV. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot. V. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht besteht gemäß § 55 Abs 3 NAG dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Bei Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger, der sich bereits im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Diesfalls hat der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bleiben aufrecht. Sie unterfallen aber keiner Aufhebung, vielmehr wären sie durch eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ersetzen.
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 09.02.2018
1617
Kein Ersatz eines Lehrabschlusses durch Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des AuslBG
Leitsätze
Der Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 12b Z 1 iVm Anlage C AuslbG kann nur bei jenen angestrebten Berufen eine abgeschlossene Berufsausbildung ersetzen, bei denen der österreichische Gesetzgeber keine besonderen Ausbildungsvorschriften vorsieht, wie zB beim Beruf des Sportlers, nicht aber bei Berufen, für die ein Lehrabschluss vorgesehen ist, wie dies beim Beruf des Kochs der Fall ist. Wäre die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte österreichische Starköchin eine Drittstaatsangehörige, wäre ihr in diesem Sinne die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu versagen.
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Entscheidungsdatum: 06.09.2017
Aufbereitet am: 08.02.2018
1616
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO
Leitsätze
I. Es kann davon ausgegangen werden, dass idR mit dem Einlangen einer Übermittlung gemäß § 42 Abs 2 BFA-VG 2014 beim BFA der Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 20 Abs 2 der Dublin III-VO gestellt ist. II. Ab diesem Zeitpunkt beginnt somit in der Regel die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art 21 Abs 1 erster Unterabsatz der Dublin III-VO zu laufen.
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Entscheidungsdatum: 17.10.2017
Aufbereitet am: 07.02.2018
1615
Häusliche Gewalt und Obsorgefragen in Tschetschenien
Leitsätze
I. Nach tschetschenischem Gewohnheitsrecht sind die Kinder nach der Scheidung "Eigentum" des Mannes und auch nach der Scharia sollen die Kinder ab dem 7. Lebensjahr beim Vater leben. Es ist üblich, tschetschenischen Frauen nach der Scheidung den Kontakt zu den Kindern zu verbieten, dies ungeachtet der gesetzlichen Lage. Tatsache ist, dass sich Frauen in Tschetschenien in Obsorgefragen nur selten an ein Gericht wenden und falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. II. Häusliche Gewalt ist in Tschetschenien weit verbreitet, wogegen keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten existieren.
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Entscheidungsdatum: 12.12.2017
Aufbereitet am: 06.02.2018
1614
Blutrache in Somalia - zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen
Leitsätze
I. Dass es Clankonflikte und Grundstücksstreitigkeiten in Somalia, die zur Blutrache führen, gibt, kann durchaus als notorisch bezeichnet werden, mögen auch in Somaliland die Sicherheitsbehörden etwas effizienter agieren als in Süd- und Zentralsomalia. II. Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt. III. In Anbetracht des Fehlens eines sozialen bzw familiären Netzes und der durch die Dürre bedingten dramatischen Nahrungsmittelknappheit erscheint im vorliegenden Fall auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative gegeben.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 05.02.2018
1613
Einreiseverbot für den Schengen-Raum gegen einen Drittstaatsangehörigen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt
Leitsätze
I. Art 25 Abs 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird. II. Art 25 Abs 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass es dem Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum versehene Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zwar freisteht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten, dieses Verfahren jedoch eingeleitet werden muss, sobald eine derartige Entscheidung erlassen wurde. III. Art 25 Abs 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass sich der Drittstaatsangehörige vor dem nationalen Richter auf die Rechtswirkungen, die sich aus dem von dem ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen kann.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2018
Aufbereitet am: 01.02.2018
1612
Keine Ausweisung von Unionsbürgern bei nachhaltigem Bemühen um Arbeitsstelle
Leitsätze
I. Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies ergibt sich bereits aus § 66 Abs 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"). Angesichts dessen hat das VwG zu ermitteln, ob die Fremde ihre Einreise (auch) mit dem Zweck vorgenommen hat, Arbeit zu suchen und ob sie danach ein solches "Bemühen" gezeigt hat. Ohne Klärung dieser Tatsache kann nicht beurteilt werden, ob Fremden in dieser ersten Phase das angesprochene Aufenthaltsrecht zukam oder nicht. II. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs 1 NAG ist für die Erfüllung des Tatbestands dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und 2 kumulativ vorliegen müssen. III. Um als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG zu gelten, muss lediglich eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Höhe der Vergütung ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. IV. Eine Trennung von einem österreichischen Staatsbürger oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug".
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 31.01.2018
1611
Asylanspruch für Frauen mit westlich orientiertem Lebensstil
Leitsätze
Von afghanischen Frauen, deren "westliche" Lebensführung zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, kann nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung zu entgehen.
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Entscheidungsdatum: 29.12.2017
Aufbereitet am: 30.01.2018
1610
Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs 3 BFA-VG
Leitsätze
Es wird erst mit dem "Fortsetzungsausspruch" nach § 22a Abs 3 BFA-VG über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft - woraus dann, wenn diese nicht für zulässig erklärt wird, erst die Verpflichtung zur Enthaftung des Fremden folgt - abgesprochen.
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Entscheidungsdatum: 14.11.2017
Aufbereitet am: 29.01.2018
1609
Keine Verfolgungsgefahr bei bloß pauschaler Schilderung von Zuständen
Leitsätze
I. Ist der Asylwerber nicht in der Lage, eine asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat durch konkrete Schilderungen darzutun, ist der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II. Es besteht keine Verpflichtung, amtswegig Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat.
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Entscheidungsdatum: 30.11.2017
Aufbereitet am: 26.01.2018
1608
Keine Entwurzelung bei Lebensmittelpunkt in Herkunftsstaat und fehlender Integration im Bundesgebiet
Leitsätze
Von einer Entwurzelung vom Herkunftsland ist nicht auszugehen, wenn der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat liegt, die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sehr kurz ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar ist.
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Entscheidungsdatum: 28.11.2017
Aufbereitet am: 25.01.2018
1607
Sprachen und Glaubensgemeinschaften in Eritrea
Leitsätze
I. Als Mitglied der Pfingstgemeinde ("Pentecostal Christians") droht der Beschwerdeführerin in Eritrea die Gefahr, wegen ihrer Religion inhaftiert zu werden und in Haft Folter, Misshandlungen und sehr schlechten Haftbedingungen ausgesetzt zu sein. II. Ein zehnminütiges Telefonat als Sprachanalyse dient als Beweis/Indiz ebenso wie andere im Verfahren eingebrachte Beweise und Indizien, kann aber nicht alleine entscheidend über etwas derart Wesentliches wie die Herkunft der Beschwerdeführerin sein.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 24.01.2018
1606
Zur Ermittlungspflicht des BFA betreffend möglicher systemischer Mängel in Ungarn nach Verschärfung des dortigen Asylsystems im Jahr 2017
Leitsätze
Vor dem Hintergrund der am 28.3.2017 in Ungarn in Kraft getretenen neuen, verschärften Asylgesetze und dem Aufruf des UNHCR vom April 2017, Rücküberstellungen iSd Dublin-Systems nach Ungarn zeitweise auszusetzen, ist es unerlässlich, dass sich das BFA auf der Grundlage von entsprechend zeitnahen, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichten mit der aktuellen faktischen und rechtlichen Situation für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt. So ist insb zu klären, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC geboten ist.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 23.01.2018
1605
Keine neuerliche Rückkehrentscheidung bei aufrechter Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot
Leitsätze
Wenn bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht, hat die Behörde keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu treffen.
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Entscheidungsdatum: 31.10.2017
Aufbereitet am: 22.01.2018
1604
Zwangsverehelichung und häusliche Gewalt als Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung
Leitsätze
I. Der Begriff der "sexuellen Selbstbestimmung" ist im Allgemeinen weit auszulegen. Die teleologischen Erwägungen des § 20 AsylG 2005 treffen auf die Furcht vor Zwangsheirat ebenso zu wie auf erlittene Diskriminierungen iZm dem Geschlecht und häusliche Gewalt. II. Spätestens wenn die Asylwerberin im noch nicht per Verfahrensanordnung abgeschlossenen Ermittlungsverfahren geltend macht, dass sie ihre ganze Fluchtgeschichte nicht habe schildern können, da bei der Einvernahme ein männlicher Behördenvertreter und ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen seien, hat die Behörde iSd § 20 AsylG 2005 die Einvernahme durch eine Organwalterin unter Heranziehung einer Dolmetscherin zu veranlassen. Dies gilt mangels gesetzlicher Präklusionsanordnung auch dann, wenn der dahingehende Einwand erst nach dem Fristablauf für das Parteiengehör geäußert wird.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 19.01.2018
1603
Ermittlungspflicht bei Hinweis auf Opfereigenschaft infolge Menschenhandels
Leitsätze
I. § 20 AsylG 2005 gilt auch für die Beiziehung von Dolmetschern gleichen Geschlechts. Wenn die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage der Behörde den Wunsch nach Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin ausdrücklich verneint hat, hat die Behörde dem § 20 leg cit entsprochen, auch wenn die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren angibt, sie hätte sich nicht getraut, den männlichen Dolmetscher abzulehnen. II. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund lediglich ihre Homosexualität angegeben hat, lagen schwerwiegende Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist bzw dies zumindest behauptet, denen die Behörde aufgrund der möglichen Relevanz iZm §§ 3, 8, 55 und 57 AsylG 2005 nachgehen hätte müssen. III. Nach Art 11 Abs 3 RL 2011/36/EU müssen Opfer von Menschenhandel über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden.
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Entscheidungsdatum: 01.09.2017
Aufbereitet am: 18.01.2018
1602
Festnahme gemäß § 34 BFA-VG und Schubhaft gemäß § 76 FPG sind keine Einheit
Leitsätze
I. Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. II. Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FPG andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar.
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Entscheidungsdatum: 31.08.2017
Aufbereitet am: 17.01.2018
1601
Vertretbare Interessenabwägung begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Leitsätze
Die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ist nicht reversibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2017
Aufbereitet am: 16.01.2018
1600
Ausreise aus Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Antragsstellung auf internationalen Schutz und spätere Wiedereinreise
Leitsätze
I. Der Revisionswerber darf die richtige Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Thema seiner an das BVwG erhobenen Beschwerde machen. II. Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-VO knüpft offenkundig an die bereits davor - an Hand der in Kapitel III festgelegten Kriterien (Art 7 bis 15) - erfolgte Ermittlung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates an.
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Entscheidungsdatum: 18.10.2017
Aufbereitet am: 15.01.2018
1599
Unzulässigkeit der Abschiebung trotz strafrechtlicher Verurteilung
Leitsätze
Selbst bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung sowie bei Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig, wenn dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.
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Entscheidungsdatum: 25.10.2017
Aufbereitet am: 12.01.2018