Leitsätze
515
Rechtsmittelverzicht als unwiderrufliche Prozesshandlung
Leitsätze
I. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung. II. Wenn jemand ein Schriftstück - hier Rechtsmittelverzicht - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen. III. Der Berufungsverzicht stellt sich - sofern bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozesshandlung dar, die zur Folge hat, dass eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. IV. Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann.
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Aufbereitet am: 31.05.2011
514
Besondere Erfordernisse bei unbegleiteten Minderjährigen
Leitsätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit muss bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei erwachsenen Antragstellern; darüber hinaus trifft das BAA eine erhöhte Manuduktionspflicht.
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Aufbereitet am: 30.05.2011
513
Behebung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung des nachgeborenen Kindes wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen
Leitsätze
Waren in den Asylverfahren der Familienmitglieder verschiedene Rechtsgrundlagen anzuwenden und beinhaltete die bei der Mutter der Beschwerdeführerin zur Anwendung gekommene Rechtsgrundlage noch keine Ausweisungsentscheidung, so ist - unter Berücksichtigung der VfGH-Rsp, wonach eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig ist - die Ausweisungsentscheidung der nachgeborenen Beschwerdeführerin unzulässig.
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Entscheidungsdatum: 17.02.2011
Aufbereitet am: 27.05.2011
512
Zur Vertrauenswürdigkeit von Vertrauensanwälten und fehlendem - oder fehlgeleitetem - Engagement im BAA
Leitsätze
I. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Einvernahme vor dem BAA unter Druck gesetzt worden sein und keine ausreichende Gelegenheit gehabt haben, die Richtigkeit der Protokollierung zu überprüfen, könnte die gesamte Einvernahme keine taugliche Bescheidgrundlage sein. II. Mangels Stellungnahme des BAA zu den gegen seinen Organwalter erhobenen Vorwürfen vermag der Text der Niederschrift keinen vollen Beweis zu begründen. Ohne Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahme ist das Verfahren in erster Instanz aber so mangelhaft, dass dies durch den AsylGH nicht mehr saniert werden kann. III. Wenn nur in jener Polizeistation Nachforschungen angestellt wurden, in welcher der Beschwerdeführer behauptet, dort seinen Dienst versehen zu haben und später hier festgehalten und gefoltert worden zu sein, scheint es - auch angesichts der vom Vertrauensanwalt angewandten Methodik - nicht angemessen zu sein, den Aussagen der dortigen Polizisten ein derart großes Gewicht beizumessen, wie es das BAA letztlich getan hat. IV. Die Staatendokumentation des BAA hat nicht nur keine eigenen, die Auskunft des Vertrauensanwaltes ergänzenden Ermittlungsergebnisse iSd § 60 AsylG 2005 einfließen lassen, sondern die Auskunft des Vertrauensanwaltes war auch laut dessen eigenen Aussagen qualifiziert unzureichend, sodass das BAA selbst eine ergänzende Anfrage an diesen stellen hätte müssen. V. Angesichts der sensiblen Erhebungen im vorliegenden Fall hätte dem Akt zumindest ein Profil des Vertrauensanwaltes angeschlossen werden sollen. VI. Es liegt auf der Hand, dass bei der Behauptung eines Beschwerdeführers, in Haft gewesen und gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, Nachfragen nach den Umständen der Anhaltung notwendig sind. Auch wenn es in vielen Fällen nicht möglich ist, Verletzungsspuren in eine zwingende Kausalität zu behaupteten Misshandlungen aus asylrelevanten Gründen zu setzen, hat aber jedenfalls im Einzelfall eine entsprechende Würdigung zu erfolgen und kann nicht von Vornherein gesagt werden, dass eine medizinische Begutachtung - wie hier vom Beschwerdeführer beantragt - nicht zweckentsprechend ist. VII. § 18 AsylG 2005 stellt eine Konkretisierung der aus § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. VIII. Da sich die gravierenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens erst im Zuge bzw nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben haben, hat sich die Notwendigkeit einer Zurückverweisung an das BAA - ausnahmsweise - erst zu diesem Zeitpunkt bzw nach Durchführung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse gezeigt.
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Aufbereitet am: 26.05.2011
511
Keine Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG aufgrund geänderter Rechtslage
Leitsätze
I. § 75 Abs 13 AsylG 2005 idF des FRÄG 2009, wonach Änderungen der Rechtslage keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 Abs 2 AVG darstellen, bezieht sich in seinem insoweit eindeutigen Text auf Rechtsänderungen durch das AsylG 2005. Der AsylGH geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung Rechtsänderungen durch das FRÄG 2009 im Auge hatte. Es wäre demnach unzulässig, einen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FRÄG 2009 wäre. II. Die Voraussetzungen des § 75 Abs 13 AsylG 2005 liegen im Beschwerdefall nicht vor, weil der Sachverhalt, der dem AsylGH vorliegt, bereits vor Inkrafttreten des FRÄG 2009 qualifiziert mangelhaft iSd § 66 Abs 2 AVG war. III. Das besondere Gewicht des BAA als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des AsylG 2005 durch die in § 75 Abs 1 dritter Satz getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31.12.2005 anhängigen Verfahren § 60 AsylG 2005 (Führung einer Staatendokumentation durch das BAA) anzuwenden ist.
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Aufbereitet am: 25.05.2011
510
Das (neue) Aufenthaltsrecht der Eltern von (minderjährigen) Unionsbürgern
Leitsätze
Art 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.
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Aufbereitet am: 22.05.2011
509
Keine rückwirkende Berücksichtigung der Straffälligkeit von Familienangehörigen
Leitsätze
1. Mangels Rückwirkungsregelung in den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 sind Verurteilungen von Straffälligkeiten iS von § 2 Abs 3 AsylG 2005 vor dem 1.1.2010 für die Beurteilung der Frage des Vorliegens von Ausschlussgründen unbeachtlich. 2. Verurteilungen im unteren möglichen Strafrahmen wegen Schlepperei und Bildung einer kriminellen Organisation, Opferstockdiebstahls sowie gewerbsmäßigen Diebstahls erfüllen nicht das Merkmal eines typischerweise besonders schweren Verbrechens.
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Entscheidungsdatum: 17.02.2011
Aufbereitet am: 20.05.2011
508
Zwingender Anwendungsvorrang der erstgenannten Zuständigkeitskriterien in der Dublin II-VO
Leitsätze
Die erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zur inhaltlichen Prüfung deren Asylanträge ändert nichts an der tatsächlich vorliegenden Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder, da es der stRsp des VwGH entspricht, dass die bloße Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber aufgrund der Dublin II-VO übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG nicht ausreicht, wenn diese Voraussetzungen nicht tatsächlich gegeben sind.
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Aufbereitet am: 19.05.2011
507
Pflicht zur Überprüfung vorgelegter Dokumente
Leitsätze
I. Gerade vor dem Hintergrund der in Kamerun häufig vorkommenden Fälschungen hätte das BAA eine urkundentechnische bzw länderkundliche Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vornehmen müssen, zumal es unzulässig ist, ein entscheidungswesentliches Element (hier die Mitgliedschaft in der politischen Partei SCNC) trotz angebotener Beweismittel auf reine Mutmaßungen zu stützen. II. SCNC-Aktivisten haben keinen Schutz der kamerunischen Behörden zu erwarten; für diese Personengruppe ist eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht realisierbar.
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Aufbereitet am: 17.05.2011
506
Herkunftsstaat X + Herkunftsstaat Y = entschiedene Sache?
Leitsätze
Wenn ein Asylwerber in einem Folgeantrag einen anderen Herkunftsstaat angibt als im Erstantrag, kann der Antrag auf internationalen Schutz nicht ohne eingehende Prüfung dieses Vorbringens wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
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Aufbereitet am: 16.05.2011
505
Asyl für psychisch angeschlagenen kurdischen Wehrdienstverweigerer
Leitsätze
I. Weder eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, die in der Türkei durchaus behandelbar ist, noch die Ableistung des Militärdienstes an sich und die Bestrafung wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles begründen für sich allein asylrelevante Verfolgung. Eine Flüchtlingseigenschaft kann sich nur in besonderen Fallkonstellationen (wie hier) ergeben. II. Der kurdische Beschwerdeführer würde in der Türkei in dem Bewusstsein zum Wehrdienst herangezogen werden, dass dieses Militär Repressalien gegenüber Bewohnern seines Heimatdorfes vorgenommen hat. Seine Furcht vor Verfolgung durch Heranziehung zum Militärdienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ist dadurch auch objektiv wohlbegründet, zumal diese Maßnahmen eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes bewirken könnten. III. Die Verfolgung an sich liegt in dem für den Beschwerdeführer nicht vermeidbaren staatlichen Zwang, zum Militär einzurücken, der dann als ungerechtfertigt anzusehen ist, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine psychische Untauglichkeit berufen könnte, eine solche jedoch in der Türkei nicht anerkannt werden würde.
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Aufbereitet am: 13.05.2011
504
Prüfung der Staatsangehörigkeit von Kindern bei unterschiedlicher Nationalität der Eltern
Leitsätze
I. Allein aufgrund der Angabe des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, diese solle die thailändische Staatsangehörigkeit haben, kann nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, sie sei tatsächlich Thailänderin. II. ZMR-Auskunft und Geburtsurkunde geben keinen hinreichenden Aufschluss über die Staatsangehörigkeit. III. Ohne vorangehende Prüfung der Staatsangehörigkeit im Wege der Auseinandersetzung mit den Staatsangehörigkeitsgesetzen von Vietnam und Thailand hätte das BAA nicht von der thailändischen Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgehen dürfen.
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Aufbereitet am: 11.05.2011
503
Straffälligkeit und Familienverfahren
Leitsätze
I. Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen sind die §§ 34 Abs 3 und 2 Abs 3 AsylG 2005 idF des FRÄG 2009 auch auf zum Zeitpunkt 1.1.2010 anhängige Verfahren anzuwenden. Der zeitliche Bedingungsbereich von § 34 Abs 3 idgF umfasst dabei jedenfalls auch Fälle, in denen die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung bereits vor dem 1.1.2010 eingetreten ist. II. Die mit 1.1.2010 eingetretene Änderung der Rechtslage bewirkt eine Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers dahingehend, dass eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage des diesbezüglichen Status seiner minderjährigen Tochter nicht (mehr) erfolgen kann, weil er durch seine vier strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten, die von Amts wegen zu verfolgen sind, straffällig iSd §§ 34 Abs 3 iVm 2 Abs 3 AsylG 2005 idF des FRÄG 2009 geworden ist. III. Die Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers während seines anhängigen Asylverfahrens ist mit dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz vereinbar und sachlich gerechtfertigt, da nicht davon auszugehen ist, dass bei straffällig gewordenen Personen ein berechtigtes Vertrauen darauf zu schützen wäre, dass ihnen allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige der gleiche asylrechtliche Status wie den Angehörigen einzuräumen sein werde. IV. § 9 Abs 3 AsylG 2005 ist von der Verweisung in § 8 Abs 3a leg cit nicht erfasst und aus dem Inhalt dieser Vorschrift ist zudem ein Ausschluss der Anwendung der Regeln über das Familienverfahren nicht anwendbar. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs 2 AsylG 2005 erkennbar, zumal die festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen alle wegen bloßer Vergehen erfolgt sind.
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Aufbereitet am: 10.05.2011
502
Wird mit der neuerlichen Zustellung eines nicht rechtswirksam erlassenen Bescheides den Verfahrensanforderungen Genüge getan?
Leitsätze
Wird ein Bescheid, der im Dezember 2006 verfasst, jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, vollkommen unverändert im April 2010 neuerlich zugestellt, so ignoriert dies nicht nur die geltende Rechtslage und die Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren, sondern übersieht in Hinblick auf den Zeitablauf von fast dreieinhalb Jahren seit der letzten - rechtsunwirksamen - Entscheidung die unerlässlichen Ermittlungen.
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Aufbereitet am: 09.05.2011
501
Ermittlungspflichten des BAA vor der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Leitsätze
I. Auch im Verfahren gemäß § 12a AsylG 2005 ist durch das BAA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das Parteiengehör zu wahren und der Bescheid § 60 AVG entsprechend zu begründen. Gerade in diesem Verfahren hat die uneingeschränkte Verwirklichung dieser Grundsätze besondere Bedeutung, da die VwGH-Rsp zur Heilung derartiger Mängel im Rechtsmittelverfahren wegen der vorgesehenen mündlichen Bescheidverkündung und dem Fehlen einer für die Artikulation allfälliger Mängel ausreichend bemessenen Frist für den Betroffenen auf das Verfahren nach § 41a AsylG 2005 nicht übertragbar ist. II. Nach der VfGH-Rsp kommt aktuellen Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten auch hinsichtlich der Refoulementprüfung unter dem Aspekt der Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes von Fremden untereinander grundlegende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass etwaige Feststellungsmängel in gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 ergangenen Entscheidungen des BAA vom AsylGH im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 41a leg cit beseitigt werden.
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Aufbereitet am: 05.05.2011
500
Asylrelevante Verfolgung in Eritrea wegen (exil-)politischer Aktivitäten
Leitsätze
I. Seit 2004 operieren politische Oppositionsparteien erzwungenermaßen nur noch im Exil. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müssen sie mit systematischer behördlicher Verfolgung, Haft, Folter und auch extralegaler Hinrichtung rechnen. II. Dem eritreischen Regime gilt die bloße Tatsache der Flucht ins Ausland und der Stellung eines Asylantrages als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Haltung. Das UNHCR rät dringend von einer Zwangsrückführung nach Eritrea bzw in Drittstaaten, welche in der Vergangenheit Personen nach Eritrea zwangsrückgeführt haben, ab. III. Die Furcht des Beschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten in Eritrea und sein damit verbundenes exilpolitisches Engagement für die Eritrean Democratic Party ist wohlbegründet.
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Aufbereitet am: 04.05.2011
499
Vom BAA wieder aufzunehmendes Verfahren einer Familienangehörigen als Grund zur Bescheidbehebung nach § 66 Abs 2 AVG durch den AsylGH
Leitsätze
Ist das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem BAA wieder aufzunehmen, so ist die Bescheidbehebung gemäß § 66 Abs 2 AVG im Beschwerdeverfahren der Tochter die einzige Möglichkeit, die durch § 34 Abs 4 AsylG 2005 vorgezeichnete Lösung - gemeinsame Entscheidung der Verfahren durch das BAA - verfahrensrechtlich zu ermöglichen.
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Aufbereitet am: 03.05.2011
498
Desaströse Menschenrechtssituation in Somalia
Leitsätze
I. Nach dem UNHCR ist das Konzept der inländischen Fluchtalternative in Somalia nicht anwendbar, weil wirksamer Schutz in einem anderen als dem Heimatgebiet nicht vorausgesetzt werden kann. II. Die Asylwerberin lehnte als Angehörige des Stammes der Biymaal die terroristischen Aktivitäten der islamistischen Gruppe "al-Shabaab" ab und widersetzte sich den Versuchen dieser Gruppe ihre Kinder zu rekrutieren, weshalb eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.
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Aufbereitet am: 02.05.2011
497
Auch Suchtgift-Täter sind zur Besserung fähig
Leitsätze
I. Dass der Beschwerdeführer lern- und besserungsfähig ist, zeigt die Tatsache, dass er ab 2006 nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und bereit ist, jede nur erdenkliche - und sei sie auch aufgrund von Schmutz und Lärm unangenehme - Arbeit anzunehmen. II. Die Rechtsansicht des BAA, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 könne zu keiner nachhaltigen persönlichen Integration nach § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 führen, entspricht nicht dem Gesetz.
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Aufbereitet am: 29.04.2011
496
Konventionsverletzung bei Abschiebung nach Bhutan trotz weniger Informationen über die dortige Menschenrechtslage
Leitsätze
Die Verfügbarkeit nur weniger Länderinformationen über die menschenrechtliche Situation in einem Staat (hier: Bhutan) und die daraus folgende Tatsache, dass das Schicksal eines Asylwerbers, der dort Misshandlungen und Verfolgung befürchtet, nicht genau vorhergesagt werden kann, schließt die Feststellung einer Verletzung von Art 3 EMRK im Falle der Abschiebung nicht aus, wenn Expertenberichte die Behauptungen des Asylwerbers bekräftigen und die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, im betreffenden Staat aus ethnischen Gründen diskriminiert wird.
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Aufbereitet am: 28.04.2011