Leitsätze
575
Verweigerung einer Familienbeihilfe für anerkannte Flüchtlinge
Leitsätze
I. Eine ausschließlich auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung kann nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. II. Es verstößt gegen Art 14 EMRK in Verbindung mit Art 8 EMRK, wenn anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf eine Familienbeihilfe haben, die Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats und EU-Bürgern gewährt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die GFK anerkannten Flüchtlingen ein Recht auf gleichen Zugang zu Sozialleistungen einräumt.
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Aufbereitet am: 28.10.2011
574
Keine Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach dem Verlassen der EU für drei Monate
Leitsätze
Es liegt ein grob fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor, wenn der Beschwerdeführer zwar angegeben hatte, die EU länger als drei Monate verlassen zu haben und dieser Umstand Griechenland auch mitgeteilt wurde, die nähreren Ausführungen des Beschwerdeführers und Beweismittel hiezu aber nicht erwähnt wurden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Griechenland bei Kenntnis dieser Umstände auf das Wiederaufnahmeersuchen reagiert und sich für unzuständig erklärt hätte.
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Aufbereitet am: 27.10.2011
573
Interessenabwägung auf Österreichisch - Asylwerber als "Belastung für den Staatssäckel"
Leitsätze
Sich selbst in große Zahlungsnöte durch Eingehung von vermeidbaren Schulden zu begeben, bedeutet eine Gefährdung der zivilen und damit letztlich der öffentlichen Ordnung. Eine Integration ist darin nicht zu erkennen.
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Aufbereitet am: 25.10.2011
572
Verweigerung einer Familienbeihilfe für anerkannte Flüchtlinge
Leitsätze
I. Eine ausschließlich auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung kann nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. II. Es verstößt gegen Art 14 EMRK in Verbindung mit Art 8 EMRK, wenn anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf eine Familienbeihilfe haben, die Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats und EU-Bürgern gewährt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die GFK anerkannten Flüchtlingen ein Recht auf gleichen Zugang zu Sozialleistungen einräumt.
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Aufbereitet am: 24.10.2011
571
Ausweisungsentscheidung ohne Zielstaatsbezogenheit - fehlende Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers
Leitsätze
I. Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd § 8 Abs 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenterweise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw Herkunftsstaatsbezug auskommen muss. II. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs 6 AsylG 2005 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.
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Entscheidungsdatum: 12.08.2011
Aufbereitet am: 21.10.2011
570
Säumnisbeschwerde in analoger Anwendung des § 34 AsylG
Leitsätze
I. Zwar wird die Säumnisbeschwerde in § 34 AsylG 2005 nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch ist Zweck dieser Norm, dass alle Verfahren einer Familie so rasch wie möglich unter einem bei einer Stelle entschieden werden. II. Ist daher die Säumnisbeschwerde eines Familienmitglieds zulässig und liegt bei einem anderen Familienmitglied, das keine eigenen Fluchtgründe behauptet hat und wo solche auch nicht im Ansatz ersichtlich sind (was bei in Österreich nachgeborenen Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, regelmäßig der Fall sein wird), noch keine Säumnis vor, so gilt die Säumnisbeschwerde in analoger Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch für diesen Antragsteller und ist dann zulässig, wenn die Säumnisbeschwerde des Familienmitglieds zulässig ist.
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Aufbereitet am: 20.10.2011
569
Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen HIV-Infektion verstößt gegen Diskriminierungsverbot
Leitsätze
Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer allein deshalb, weil sie HIV-positiv sind bzw nicht nachweisen können, HIV-negativ zu sein, stellt eine diskriminierende Behandlung dar, wenn kein Raum für eine individuelle Beurteilung bleibt, die Beschränkungen nur potentiell langfristig Niedergelassene treffen und die Betroffenen keine finanzielle Belastung für das Gesundheitssystem darstellen.
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Aufbereitet am: 19.10.2011
568
Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in Griechenland
Leitsätze
I. Unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge gehören zur verletzlichsten Gesellschaftsgruppe. Ihr Schutz fällt unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Art 3 EMRK. In Bezug auf diese Personengruppe kann eine Verletzung dieser Bestimmung aufgrund erniedrigender Haftbedingungen auch ungeachtet der Haftdauer festgestellt werden. II. Das Kindeswohl ist bei der Verhängung von Schubhaft als vorrangig zu betrachten. Diese darf weiters nur als letztes Mittel zur Sicherung der Abschiebung erfolgen.
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Aufbereitet am: 18.10.2011
567
Ausweisung trotz Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme
Leitsätze
I. Die Existenz des Risikos einer erniedrigenden bzw unmenschlichen Behandlung muss in erster Linie vor dem Hintergrund von Fakten bewertet werden, die dem Staat zum Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren bzw hätten bekannt sein müssen. Dies hindert den EGMR allerdings nicht daran, auf Informationen Bezug zu nehmen, die später ans Tageslicht gekommen sind und helfen könnten, die Art und Weise der vom Staat vorgenommenen Beurteilung der Wohlbegründetheit der Angst eines Beschwerdeführers entweder zu bestätigen oder in Frage zu stellen. II. Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, laufen im Falle ihrer Abschiebung nach Tunesien Gefahr, gefoltert und misshandelt zu werden. III. Diplomatische Zusicherungen können ein solches Risiko nicht ausschalten, wenn sie sich allgemein auf die Nennung strafrechtlicher Normen beschränken und kein effektiver Schutzmechanismus besteht. IV. Es begründet eine Verletzung von Art 34 EMRK, wenn ein Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des EGMR vor Abschluss des Verfahrens abgeschoben wird.
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Aufbereitet am: 17.10.2011
566
Enge familiäre Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt
Leitsätze
Enge familiäre Beziehungen zu Verwandten in Österreich sind auch dann zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht.
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Aufbereitet am: 13.10.2011
565
Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis einer Minderjährigen
Leitsätze
Die Ausübung elterlicher Rechte ist ein fundamentales Element des Familienlebens. Die Eltern entscheiden normalerweise im Rahmen der Pflege und Erziehung, wo die Kinder wohnen, und beschränken die Freiheit der Kinder. Die Behörden haben die elterlichen Rechte zu respektieren, müssen dabei jedoch das Kindeswohl, einschließlich dem Recht des Kindes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, berücksichtigen.
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Aufbereitet am: 12.10.2011
564
Abschiebehindernis auf Grund völliger Entfremdung zum Herkunftsstaat wegen Wegzugs in einen Drittstaat und nachfolgender Familiengründung
Leitsätze
Konkrete besondere familiäre Umstände können im Einzelfall ein Abschiebehindernis bewirken, da nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückverbringung der Kinder in ein für sie gänzlich fremdes Land und ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK gleich käme.
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Entscheidungsdatum: 09.06.2011
Aufbereitet am: 11.10.2011
563
Sippenhaftung in Eritrea
Leitsätze
I. Der Beschwerdeführerin drohen Übergriffe iSe sog "Sippenhaftung", da ihr Sohn in Eritrea desertiert ist und diesem eine staatsfeindliche Haltung unterstellt wird. Eine derartige stellvertretende Haftung für Verwandte, die aus politischen Gründen verfolgt werden, stellt nach der Rsp des VwGH eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" dar. II. Dem eritreischen Regime gilt die bloße Tatsache der Flucht ins Ausland und der Stellung eines Asylantrages als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Handlung. Zwangsrückgeführte werden üblicherweise verhaftet und gefoltert. Der UNHCR rät dringend von Zwangsrückführungen nach Eritrea oder in Drittstaaten, welche in der Vergangenheit eritreische Personen zwangsrückgeführt haben (zB Ägypten, Deutschland, Großbritannien, Schweden und Sudan), ab.
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Aufbereitet am: 07.10.2011
562
Upps..., BAA-Bescheid als Konglomerat zweier verschiedener Asylverfahren
Leitsätze
Vermischt der entsprechende Organwalter des BAA, der in beiden Asylverfahren für sämtliche Einvernahmen verantwortlich war, in der Bescheidbegründung die beiden Verfahren miteinander, so ist der Bescheid aufzuheben.
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Aufbereitet am: 06.10.2011
561
Sippenhaftung in Äthiopien
Leitsätze
Die Asylwerberin wird in Äthiopien zwar nicht wegen ihrer eigenen politischen Überzeugung verfolgt, jedoch drohen ihr Übergriffe iSe sog "Sippenhaftung" wegen der oppositionspolitischen Aktivitäten von Familienangehörigen. Eine derartige stellvertretende Haftung für Verwandte, die aus politischen Gründen verfolgt werden, stellt nach der Rsp des VwGH eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" dar.
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Aufbereitet am: 04.10.2011
560
Kontaktstelle von Obdachlosen als Abgabestelle iSd ZustellG
Leitsätze
I. § 19a Abs 2 MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen als Abgabestelle iSd ZustellG gilt. Es war bei der Normsetzung abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung iSd § 17 ZustellG gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde (VwGH 31.1.2008, 2005/01/0809). II. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein.
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Aufbereitet am: 03.10.2011
559
Zum Verhältnis von Asylantragsabweisung und befristeter Aufenthaltsberechtigung wegen Refoulement-Schutz
Leitsätze
Die im BAA-Bescheid aufgenommene "Bedingung" der rechtskräftigen Asylantragsabweisung im Spruchpunkt hinsichtlich der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stellt lediglich eine Wiederholung einer Rechtshandlung dar, die zwingend durch das damalige AsylG 1997 idF BGBl I 2002/126 festgelegt war, entfaltete also keine selbstständige Rechtswirkung und war somit auch nicht selbstständig anfechtbar.
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Aufbereitet am: 30.09.2011
558
Altersschätzung nach multifaktorieller Untersuchung ist über den Nachweis mittels afghanischer Urkunden zu stellen
Leitsätze
Da in Afghanistan gefälschte bzw echte Dokumente und Bescheinigungen jeglichen Inhalts auch als Gefälligkeitsurkunde erhältlich sind, konnte die im ggstdl Fall zur Bescheinigung der Minderjährigkeit vorgelegte Geburtsurkunde das Ergebnis der multifaktoriellen Altersschätzung nicht entkräften.
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Aufbereitet am: 29.09.2011
557
Zur Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
Leitsätze
Die Möglichkeit, die faktische Abschiebung unmittelbar zu effektuieren, stellt keine Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dar, weshalb bei Vorliegen der in § 38 AsylG 2005 vorgegebenen Tatbestandsmerkmale die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung etwa auch dann zulässig ist, wenn die tatsächliche Abschiebung in Ermangelung eines Heimreisezertifikats noch nicht möglich wäre.
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Aufbereitet am: 28.09.2011
556
Recht auf Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts bei behaupteten Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
Leitsätze
Nach § 20 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, zwingend von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Asylwerber ausdrücklich und nachweislich anderes verlangt. Die Antwort auf die der Beschwerdeführerin in der Einvernahme gestellte Frage, ob sie wünsche, von einer Frau (weiter) einvernommen zu werden, ist kein derartiges Verlangen.
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Aufbereitet am: 26.09.2011