Leitsätze
635
Gründe für die Abweisung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters
Leitsätze
I. Aus einer Zusammenschau von Art 15 VerfahrensRL und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der VfGH-Rsp andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - insb hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird. II. Dass ein Rechtsberater nachträglich nach Einbringung einer vom bevollmächtigten Obmann und Rechtsanwalt eines auf Asylfälle spezialisierten Vereines verfassten Beschwerde dazu beantragt wird, um allenfalls in keine Richtung bestimmte, vorbehaltene "Ergänzungen" nachzureichen, ist weder vom Asylgesetzgeber noch von der VerfahrensRL intendiert. III. Angesichts des Umstandes, dass die Vollmacht an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bereits zwei Monate vor dem gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters erteilt wurde und der Antrag gerade zu einem Zeitpunkt im Verfahren gestellt wurde, wo dem AsylGH de facto lediglich sieben Tage verbleiben würden, um eine - im konkreten Fall aber nicht notwendige - aufschiebende Wirkung für die sonst zu vollstreckende Ausweisung auszusprechen, kann in dem Antrag nur der Versuch, das Verfahren zu verschleppen, erkannt werden.
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Entscheidungsdatum: 07.03.2011
Aufbereitet am: 07.05.2012
634
Keine Anwendung der Dublin II-VO nach zuerkanntem Flüchtlingsstatus
Leitsätze
Die spätere Vorlage eines italienischen Konventionsreisepasses rechtfertigt nicht die Annahme einer stillschweigenden Zurückziehung des Asylantrages iSd Art 20 VerfahrensRL 2005/85/EG (insb wenn der Beschwerdeführer in keinem Verfahrensstadium auch nur ansatzweise zu erkennen gegeben hatte, dass er das Asylverfahren in Österreich nicht weiter führen wollte).
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Entscheidungsdatum: 30.01.2012
Aufbereitet am: 03.05.2012
633
Zwingende Einvernahme vor dem BAA
Leitsätze
Das Grundprinzip der erstinstanzlichen Anhörung wird lediglich durch § 24 Abs 3 AsylG 2005 durchbrochen.
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Entscheidungsdatum: 13.04.2011
Aufbereitet am: 30.04.2012
632
Durchsetzbare Abschiebung in einen "nicht sicheren" EU-Staat
Leitsätze
1. Eine asylrechtliche Ausweisung, die mit einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. 2. Da somit von den Asylbehörden über diese Frage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, ist die Schubhaftbehörde an eine rechtskräftig abgesprochene bzw durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden (VwGH 6.9.2010, 2010/21/0203). 3. Dies gilt auch für eine Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen EU-Staat, sofern diesbezüglich eine eingetretene Lageänderung nicht evident ist und für die Schubhaftbehörde offenkundig sein muss.
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Entscheidungsdatum: 22.12.2011
Aufbereitet am: 18.04.2012
631
Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Iran: Nachweis von politischen Aktivitäten in Österreich ausreichend für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
Leitsätze
I. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor der Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich politische Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. II. Wenngleich auch frühere politische Tätigkeiten im Herkunftsland nicht nachgewiesen werden können, können sich durch das Verhalten in Österreich faktische Verhältnisse ergeben, die eine Gefährdung im Falle der Rückkehr nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. III. Die Verfolgungsgefahr muss zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2012
Aufbereitet am: 17.04.2012
630
Das Recht auf Rechtsberatung
Leitsätze
I. Auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern ist es Sache des AsylGH, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. II. Die Entscheidung des AsylGH erfolgte bereits eine Woche nach der ausdrücklichen Weigerung des Rechtsberaters, für den Beschwerdeführer tätig zu werden. Ein derartiges Vorgehen, mit dem das Recht eines Asylwerbers, sich in einem Asylverfahren eines Rechtsberaters zur rechtlichen Beratung und allenfalls Vertretung zu bedienen, im Verfahren vor dem AsylGH schlechthin missachtet wird, wertet der VfGH als willkürliche, das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzende Gesetzeshandhabung.
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Entscheidungsdatum: 21.09.2011
Aufbereitet am: 16.04.2012
629
Was darf das Recht auf eine wirksame Beschwerde kosten?
Leitsätze
I. Art 13 EMRK garantiert einen Zugang zu einem Verfahren über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn dessen Ausgang für die Wahrung des Familienlebens entscheidend ist. Dieser Zugang wird durch Gebühren, die unverhältnismäßig zum Einkommen des Antragstellers sind, ungerechtfertigt eingeschränkt.
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Entscheidungsdatum: 10.01.2012
Aufbereitet am: 11.04.2012
628
Auch aus europarechtlicher Sicht keine Verhandlungspflicht im Asylverfahren
Leitsätze
I. Art 47 GRC beinhaltet keine Verhandlungspflicht im wörtlichen Sinn, sondern den Rechtsanspruch, dass die Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört, also behandelt, wird. II. Die Verfahrensrichtlinie ist in dieser Hinsicht lex specialis zur Grundrechte-Charta.
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Entscheidungsdatum: 16.12.2011
Aufbereitet am: 03.04.2012
627
Zur Ermittlungspflicht des AsylGH
Leitsätze
Unterlassene aktuelle Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung (Art 2 und Art 3 EMRK) trotz des als glaubhaft erachteten Vorbringens der Misshandlung und Verfolgung durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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Entscheidungsdatum: 15.12.2010
Aufbereitet am: 29.03.2012
626
Folgen langer Verfahrensdauer im Verfahren vor dem AsylGH
Leitsätze
Willkürliche Ausweisung eines Staatsbürgers von Ghana vier Jahre nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ohne jede Ermittlungstätigkeit des AsylGH.
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Entscheidungsdatum: 08.06.2010
Aufbereitet am: 28.03.2012
625
Haft oder doch Abschieben, das ist die Frage
Leitsätze
I. Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung die höchstzulässige Dauer noch nicht erreicht hat. II. Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung aber nicht entgegensteht, soweit diese die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält.
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Entscheidungsdatum: 06.12.2011
Aufbereitet am: 27.03.2012
624
Anrechnungszeiten und die Sicherung der Existenzgrundlage als Grundlage für das Daueraufenthaltsrecht
Leitsätze
I. Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat. II. Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2011
Aufbereitet am: 26.03.2012
623
Grundversorgung ist kein Wunschkonzert
Leitsätze
I. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz enthält keine Bestimmung, wonach dem Asylwerber hinsichtlich der Unterkunft ein Wahlrecht darüber zukommt, in welcher Form - etwa in einer organisierten oder einer privaten Unterkunft - ihm Leistungen der Grundversorgung zuteil werden. Diese Entscheidung steht der Behörde zu. II. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Unterkunft lässt sich auch aus der Richtlinie 2003/9/EG nicht ableiten.
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Entscheidungsdatum: 21.07.2011
Aufbereitet am: 16.03.2012
622
Keine Zuständigkeit des Bundes zur Grundversorgung nach Zulassung des Asylverfahrens
Leitsätze
I. Aus § 6 GrundversorgungsG Bund 2005 ergibt sich kein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Versorgung im Rahmen der Grundversorgung des Bundes bis eine Entscheidung über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung gemäß § 6 Abs 1 leg cit erfolgt ist. II. Nach § 6 Abs 2 GrundversorgungsG Bund 2005 kann der Asylwerber bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4 GrundversorgungsG Bund 2005) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen vierzehn Tage übersteigenden Zeitraum.
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Entscheidungsdatum: 22.09.2011
Aufbereitet am: 15.03.2012
621
Zur Zuständigkeit des AsylGH
Leitsätze
I. Beim Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 53 AsylG 2005 handelt es sich um eine "Asylsache" im Sinne der bisherigen Judikatur, so dass ein Rechtszug an den AsylGH offensteht und dieser für die Entscheidung über den Bescheid des BAA nach Art 129c B-VG zuständig ist. II. Die Aufenthaltsberechtigung in untrennbarem Zusammenhang mit Asylverfahren ist inhaltlich als Asylsache zu werten. III. § 53 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 schließt einen administrativen Instanzenzug an den AsylGH nicht aus. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber keinen administrativen Instanzenzug eingerichtet hat, folgt nichts für die Frage, ob es sich um eine Angelegenheit von Asylsachen iSd Art 129c B-VG handelt.
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Entscheidungsdatum: 01.03.2011
Aufbereitet am: 12.03.2012
620
Aufgabenerfüllung durch den bestellten Rechtsberater liegt nicht im Einflussbereich des AsylGH?
Leitsätze
Weist der AsylGH bereits eine Woche nach der ausdrücklichen Weigerung des Rechtsberaters, für den Beschwerdeführer tätig zu werden, die Beschwerde ab, missachtet er mit diesem Vorgehen das Recht eines Asylwerbers, sich in einem Asylverfahren eines Rechtsberaters zur rechtlichen Beratung und allenfalls Vertretung zu bedienen. Dies ist eine willkürliche Gesetzeshandhabung.
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Entscheidungsdatum: 10.03.2011
Aufbereitet am: 09.03.2012
619
Ausweisung auf unbestimmte Dauer unzulässig - Bindungswirkung der asylrechtlichen Interessenabwägung für nachfolgende Verfahren
Leitsätze
1. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Eltern kann nicht den Kindern angelastet werden, welche sich in Schulausbildung befinden und dadurch einen erhöhten Schutzbedarf des Privatlebens bedingen. 2. Beruht die im Falle der Ausweisung drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist die Ausweisung gemäß § 10 Abs 5 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären.
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Entscheidungsdatum: 23.10.2011
Aufbereitet am: 07.03.2012
618
Zur asylrechtlichen Aberkennung subsidiären Schutzes vor dem Hintergrund von Status-RL und EMRK
Leitsätze
I. § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 stellt ausdrücklich auf die Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung ab. II. Die Mitberücksichtigung einer zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht abgeurteilten strafbaren Handlung würde gegen die geltende Unschuldsvermutung iSd Art 6 Abs 2 EMRK und einfachgesetzlich - im Anwendungsbereich des AsylG 1997 - gegen § 8 Abs 3 iVm § 13 Abs 2 AsylG 1997 verstoßen. III. Den "maßgeblichen Sachverhalt" des Art 19 Abs 3a Status-RL stellt die rechtskräftige Verurteilung dar. IV. Nach der Rsp des VwGH ist Drogenhandel typischerweise ein besonders schweres Verbrechen. V. Aus Art 17 Status-RL lässt sich nichts für die Erteilung irgendeines Aufenthaltstitels gewinnen. VI. Vor dem Hintergrund der VwGH-Rsp, welche selbst die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht als gegen Art 7 EMRK verstoßend ansieht und eine solche nicht als Strafe, sondern als administrative Maßnahme qualifiziert, verstößt die Duldung des Beschwerdeführers in Österreich in Form der Feststellung der Abschiebungsunzulässigkeit keinesfalls gegen Art 7 EMRK. VII. Die im Zuge des subsidiären Schutzes erteilte Aufenthaltsberechtigung ist eine befristete. Eine neuerliche befristete Aufenthaltsberechtigung erhält der Betroffene erst mit der positiven Erledigung eines von ihm dahingehend zu stellenden Antrages. Von einem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition iSe Strafe kann daher nicht die Rede sein. Sollte man bei § 9 Abs 2 AsylG 2005 tatsächlich nicht auf die Verurteilung, sondern auf die strafbare Handlung abstellen, besteht daher kein Rückwirkungsverbot im Lichte des Art 7 EMRK. VIII. § 9 AsylG 2005 steht sowohl mit der Status-RL als auch mit Art 7 EMRK im Einklang.
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Entscheidungsdatum: 23.02.2011
Aufbereitet am: 06.03.2012
617
Kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Asyl und subsidiärem Schutz
Leitsätze
I. Der Asylantrag ist als "Eventualantrag" konstruiert: Wird ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben, so ist er als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln. II. Eine allfällige Fehlentscheidung im ersten Verfahren bezüglich des Asylpunkts dann und nur dann zu korrigieren, wenn sich im Folgeverfahren eine Änderung nur des Refoulementsachverhaltes ergeben hat, wäre unsachlich. III. Die beiden Spruchpunkte (hinsichtlich des Asyls und des subsidiären Schutzes) stehen (zB aus Gründen der Rechtskraft und des Rechtsschutzes) in keinem untrennbaren Zusammenhang, es handelt sich um eigene Bescheide. IV. § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.
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Entscheidungsdatum: 11.02.2011
Aufbereitet am: 05.03.2012
616
Notwendigkeit der Mitteilung familiärer Anknüpfungen im Wiederaufnahmeersuchen
Leitsätze
Zur vollständigen Information Ungarns im Rahmen eines Dublin-Verfahrens müssen die österreichischen Behörden beim Wiederaufnahmeersuchen auf die familiäre Situation in Österreich unter dem Blickwinkel von Art 8 EMRK hinweisen.
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Entscheidungsdatum: 28.01.2011
Aufbereitet am: 02.03.2012