Leitsätze
655
Kein ausreichender Zugang zu HIV-Behandlung in Südafrika
Leitsätze
Da in Südafrika zwar eine antiretrovirale Therapie für HIV-positive Menschen angeboten wird, aber nur ca 28 % des Behandlungsbedarfes abgedeckt werden können, läuft der auf diese Therapie angewiesene Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Südafrika Gefahr, in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
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Entscheidungsdatum: 30.06.2011
Aufbereitet am: 25.06.2012
654
Bei ausdrücklicher Parteienerklärung gilt eine Vertretungsvollmacht aus dem Erstverfahren auch für das Folgeverfahren
Leitsätze
Wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren ausdrücklich erklärt, dass er nach wie vor von seinem Rechtsvertreter aus dem Erstverfahren vertreten wird, ist iSd VwGH-Rsp davon auszugehen, dass ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis besteht.
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Entscheidungsdatum: 16.06.2011
Aufbereitet am: 22.06.2012
653
Keine Verletzung von Art 3 EMRK bei befundeter Suizidgefahr und posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS)
Leitsätze
I. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert, ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Allein eine ärztliche Stellungnahme, welche bei einer Abschiebung des Patienten in seine Heimat mit Sicherheit eine massive Verschlechterung der Symptomatik und einen darauffolgenden Suizid bescheinigt, reicht für diesen konkreten Nachweis nicht aus. II. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglicheiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland ist nicht ausschlaggebend.
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Entscheidungsdatum: 20.02.2012
Aufbereitet am: 20.06.2012
652
Fehlender Grad der Integration bei wirtschaftlicher Betätigung
Leitsätze
I. Auch der Umstand, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich ein - nicht näher bezeichnetes - Geschäft eröffnet hätten und diese auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin angewiesen seien, vermag eine Integration der Beschwerdeführerin iSd Judikatur des VfGH nicht zu untermauern. II. Dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder in Österreich zur Welt gebracht hatte und deshalb unter anderem als integriert zu betrachten sei, kann nicht als Indiz für eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gewertet werden, weil die Geburt eines Kindes an sich kein Integrationsmerkmal darstellt.
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Entscheidungsdatum: 11.08.2011
Aufbereitet am: 19.06.2012
651
Wer vom Islam abfällt, wird im Sudan mit dem Tod bestraft
Leitsätze
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Moslem in Österreich zum Christentum konvertiert ist und er deshalb im Sudan der Apostasie, die mit der Todesstrafe bedroht ist, bezichtigt werden könnte, lässt ihn im Sudan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen.
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Entscheidungsdatum: 15.06.2011
Aufbereitet am: 15.06.2012
650
Verfolgungsgefahr politisch aktiver Berber in Algerien
Leitsätze
Die Furcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Algerien wegen seiner politischen Gesinnung als aktives Mitglied einer Organisation, die sich für die Rechte der Berber einsetzt, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist wohlbegründet.
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Entscheidungsdatum: 06.06.2011
Aufbereitet am: 13.06.2012
649
Vom Sinn und Unsinn der "Anonymisierung" von AsylGH-Erkenntnissen und unvollständigen Veröffentlichungen
Leitsätze
Der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Serbiens sind in bestimmten Fällen politisch motivierter Verfolgungsgefahr Grenzen gesetzt, sodass davon betroffenen Personen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
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Entscheidungsdatum: 26.05.2011
Aufbereitet am: 11.06.2012
648
Unterschrift allein ist kein taugliches Mittel zur Identitätsfeststellung im Asylverfahren
Leitsätze
Die fehlende Kongruenz von Unterschrift und Personalangaben stellt noch keine Identitätsverschleierung iSd § 38 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 dar.
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Entscheidungsdatum: 30.05.2011
Aufbereitet am: 06.06.2012
647
Hinreichende Versorgung und Unterbringung Minderjähriger in Rumänien
Leitsätze
Der AsylGH geht in ständiger Rsp davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.
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Entscheidungsdatum: 23.01.2012
Aufbereitet am: 05.06.2012
646
Kindeswohl nicht schwerwiegend genug um Verstöße gegen Fremdenrecht aufzuwiegen
Leitsätze
I. Ein System des nationalen Einwanderungsrechts, das Sanktionen wie Aufenthaltsverbote vorsieht, wirft als solches kein Problem unter Art 8 EMRK auf. II. Es besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt nur aufgrund gefälschter Dokumente gewährt wurde. III. Es ist einem zehn Jahre alten Kind, das in Norwegen aufgewachsen ist, zumutbar, seine aus Ghana stammenden Eltern dorthin zu begleiten.
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Entscheidungsdatum: 14.02.2012
Aufbereitet am: 04.06.2012
645
Homosexualität in Nigeria (3)
Leitsätze
Für die homosexuelle, körperbehinderte Beschwerdeführerin besteht in Nigeria wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr, wobei sie im Falle ihrer Rückkehr (zumindest) private Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte, gegen die sie sich aufgrund der Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen weder durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfe noch durch Aufbau einer eigenen Existenz an einem anderen Ort erfolgreich wehren könnte.
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Entscheidungsdatum: 09.05.2011
Aufbereitet am: 31.05.2012
644
Auslandsantragsstellung für Familienzusammenführung konventionskonform
Leitsätze
I. Ob ein Staat verpflichtet ist, eine Familienzusammenführung auf seinem Territorium zu gestatten, hängt insb von folgenden Faktoren ab: der tatsächlichen Unterbrechung des Familienlebens, den Bindungen im Aufenthaltsstaat, dem Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat sowie für einen Ausschluss sprechende Faktoren der Einwanderungskontrolle oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung. II. Wurde ein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sich die Beteiligten des prekären Aufenthaltsstatus eines von ihnen bewusst waren, verstößt die Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Art 8 EMRK. III. Dass eine Person während des Verfahrens über ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel familiäre und private Beziehungen begründet, bedeutet nicht, dass der Staat verpflichtet wäre, der Person die Niederlassung zu gestatten. IV. Es ist nicht unvereinbar mit Art 8 EMRK, wenn eine Person, der nie ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, ausreisen muss, um vom Ausland aus einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen.
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Entscheidungsdatum: 03.04.2012
Aufbereitet am: 30.05.2012
643
Die nicht unwiderlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte von Asylwerbern
Leitsätze
Insofern ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2011
Aufbereitet am: 28.05.2012
642
Der EuGH beurteilt die Frage der verpflichtenden Ausübung
Leitsätze
Insofern ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
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Entscheidungsdatum: 21.12.2011
Aufbereitet am: 27.05.2012
641
Ein oder zwei Richter, das ist hier die Frage
Leitsätze
Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist kein Fall des § 61 Abs 3 bzw Abs 3a AsylG 2005 und fällt damit nicht in die Zuständigkeit eines Einzelrichters.
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Entscheidungsdatum: 03.12.2011
Aufbereitet am: 23.05.2012
640
Ausweisung eines langjährig niedergelassenen Migranten wegen schwerem Drogendelikt
Leitsätze
I. Zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern besteht nur dann Familienleben iSv Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden können. II. Nur in seltenen Fällen wird ein niedergelassener Migrant über kein Privatleben iSv Art 8 EMRK im Aufenthaltsstaat verfügen. In den meisten Fällen ist es angemessen, die Stärke oder Schwäche dieser Bindungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen und nicht im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art 8 EMRK. III. Art 8 EMRK gewährt keiner Kategorie von Fremden einen absoluten Schutz vor Ausweisung. Die Dauer des Aufenthalts kann für sich alleine nicht ausschlaggebend sein für die Feststellung einer Verletzung von Art 8 EMRK (hier: über 25 Jahre dauernde rechtmäßige Niederlassung). IV. Die Ausweisung des seit 25 Jahren aufhältigen Beschwerdeführers, der mit einer Britin verheiratet ist und dessen vier Kinder ebenfalls britische Staatsbürger sind, ist angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftat nicht unverhältnismäßig, da einem gemeinsamen Familienleben in der Türkei keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.
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Entscheidungsdatum: 10.04.2012
Aufbereitet am: 21.05.2012
639
Zur Lage von Asylwerbern in Ungarn im Allgemeinen
Leitsätze
Unter Verweis auf die allgemeine Judikatur des AsylGH ist in Bezug auf die Lage von Asylwerbern im Allgemeinen von einer Unbedenklichkeit Ungarns aus der Sicht der Dublin II-VO auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 25.01.2012
Aufbereitet am: 18.05.2012
638
Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Leitsätze
I. Es bestehen keine Bedenken gegen § 12a Abs 2 iVm § 41a AsylG 2005 im Hinblick auf Art 13 EMRK und das rechtsstaatliche Prinzip. II. Es besteht keine einseitige Belastung des Berufungswerbers mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung (vgl VfSlg 14374/1995 und 17340/2004): Ein rechtsstaatliches Asylverfahren im Fall von Folgeanträgen ist bereits durchgeführt und mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung und damit verbundenen Ausweisung beendet. Daher wurde eine Refoulement-Prüfung bzw Interessenabwägung bereits vor Stellung eines Zweitantrages vorgenommen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kommt daher nur in Betracht, wenn eine aufrechte Ausweisung vorliegt. III. Es ist eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung erforderlich. IV. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber hinaus sind vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und damit vor der möglichen Effektuierung einer Ausweisung erneut eine Refoulement-Prüfung nach Art 2 und 3 EMRK sowie eine Interessenabwägung iSv Art 8 EMRK vorzunehmen. V. Es erfolgt eine automatische und rasche Überprüfung der Entscheidung des BAA durch den AsylGH durch Aktenübermittlung. Der Überprüfung kommt an sich keine aufschiebende Wirkung zu. Jedoch hat der Gesetzgeber mit der - ab Einlangen des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung beginnenden - Frist von drei Arbeitstagen, innerhalb derer mit der Effektuierung der Ausweisung zuzuwarten ist, in einem erforderlichen Maß sichergestellt, dass der AsylGH in der Lage ist, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls die Entscheidung des BAA zu beheben, bevor es zu einer Abschiebung kommt. VI. Unbedenklichkeit besteht auch hinsichtlich der dreitägigen Zuwartefrist, welche abweichend von der achtwöchigen Entscheidungsfrist des AsylGH gemäß § 41a Abs 3 leg cit vorgesehen ist, und zwar insb aufgrund des Inhalts und des Zweckes der Regelung, nämlich die möglichst rasche Erledigung von aussichtslosen Folgeanträgen. VII. Die gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichenden Vorschriften des § 22 Abs 10 Satz 2 AsylG 2005 (betreffend die Qualifikation der Beurkundung gem § 62 Abs 2 AVG als schriftliche Ausfertigung des Bescheides des BAA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes) und des § 29 Abs 4 AsylG 2005 sind "erforderlich" iSd Art 11 Abs 2 B-VG. VIII. Die Anrufbarkeit des VfGH mittels Beschwerde gemäß Art144a B-VG gegen die Entscheidung des AsylGH stellt ein wirksames Rechtsmittel iSv Art 13 EMRK dar.
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Entscheidungsdatum: 09.10.2010
Aufbereitet am: 10.05.2012
637
Die Zuständigkeitsbegründung nach Art 9 Dublin II-VO und Zypern als generell sicherer Mitgliedstaat im Asylverfahren
Leitsätze
Konkrete Hinweise, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführer in Zypern Gefahr liefe, in seinen durch die EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurden nicht erbracht. Weshalb gerade der Beschwerdeführer nicht damit rechnen könne, dass sein Asylverfahren in Zypern rechtmäßig geführt werde, wurde unter Berücksichtigung der normativen Vergewisserung der Sicherheit von Mitgliedstaaten nicht plausibel dargelegt.
Entscheidungsdatum: 19.01.2012
Aufbereitet am: 09.05.2012
636
Willkür im Konsultationsverfahren
Leitsätze
Die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Verfahren erfolgten derart fehlerhaft, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des als zuständig festgestellten Mitgliedstaates wegen dieser vorausgegangenen Verletzung unionsrechtlicher Verfahrensgrundsätze keinen Bestand haben kann.
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Entscheidungsdatum: 20.01.2012
Aufbereitet am: 08.05.2012