Leitsätze
695
Überstellungen nach Griechenland sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Leitsätze
Bei kumuliertem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie insb der Zustimmung zur Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren sowie der Sicherstellung des Lebensunterhalts sind Überstellungen nach Griechenland zulässig und ist nicht von einer realen Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2012
Aufbereitet am: 12.11.2012
694
Das ungarische Asylsystem entspricht den Grundsätzen des Unionsrechts
Leitsätze
Die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber stellt keineswegs eine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung dar. Insb sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
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Entscheidungsdatum: 09.03.2012
Aufbereitet am: 07.11.2012
693
Die aktive Mitgliedschaft bei den Taliban als Asyl-Ausschlussgrund
Leitsätze
Es liegen ernsthafte Gründe für den begründeten Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen von Afghanistan an Verbrechen gegen die Menschlichkeit iSd Art 1 Abschnitt F lit a GFK und Art 12 Abs 2 lit a iVm Abs 3 der StatusRL zumindest beteiligt war, sodass die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7 iVm § 13 Abs 1 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abzuweisen war.
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Entscheidungsdatum: 05.04.2011
Aufbereitet am: 31.10.2012
692
AsylGH vs VfGH: die vor Ungarn "gerissene Anknüpfungskette"
Leitsätze
Nach Ansicht des AsylGH wurde bei der Fluchtroute von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich zwischenzeitig das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten verlassen, womit die "Anknüpfungskette quasi gerissen" sei. Demzufolge erfolgte das eingeleitete Konsultationsverfahren und die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns nach dessen Zustimmung rechtmäßig und mängelfrei.
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Entscheidungsdatum: 28.02.2012
Aufbereitet am: 15.10.2012
691
Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 auf Zypern anwendbar
Leitsätze
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rsp des EuGH oder anderen Quellen ergeben sich Hinweise darauf, dass die Republik Zypern bei der Vollziehung der Dublin II-VO ihren Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachtet oder eine unvertretbare Sonderposition vertreten würde, so dass unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben, insb der AufnahmeRL 2003/9/EG, unwahrscheinlich ist, dass in Zypern Asylwerber in Folge der gänzlichen Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt.
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Entscheidungsdatum: 27.02.2012
Aufbereitet am: 10.10.2012
690
Berufstätigkeit als Voraussetzung für die Freizügigkeit?
Leitsätze
I. Eine tatsächliche, effektive (und nicht bloß zum Schein erfolgte) Wohnungsnahme in Deutschland von mehr als drei Monaten stellt gemäß § 57 NAG 2005 eine ausreichende Grundlage für die Dokumentation eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts der Fremden dar. II. Für eine relevante Ausübung der Freizügigkeit iSd Art 21 AEUV kann neben der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland nicht auch die Ausübung der Berufstätigkeit ebendort gefordert werden. Auch die ohne wirtschaftliche Zweckbindung erfolgte Ausübung der Freizügigkeit nach Art 21 AEUV samt daraus folgender Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist nämlich von § 57 NAG 2005 erfasst.
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Entscheidungsdatum: 20.03.2012
Aufbereitet am: 09.10.2012
689
Beschäftigungsbewilligungen für Assoziationstürken
Leitsätze
I. Aus dem Inhalt und der Entstehungsgeschichte des § 4c AuslBG geht hervor, dass mit dieser Bestimmung im Anschluss an das E vom 25. Juni 1996, 96/09/0088, die innerstaatliche Umsetzung der Art 6 und 7 ARB 1/80 in Form der Rechtsinstitute der Beschäftigungsbewilligung und des Befreiungsscheins erfolgen sollte und dass sich daraus der unzweifelhafte Sinn des § 4c Abs 1 AuslBG ergibt, dass damit auch allen gemäß Art 6 des ARB 1/80 berechtigten türkischen Arbeitnehmern das Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines eingeräumt wurde. Einer Beschäftigungsbewilligung oder einem Befreiungsschein gemäß § 4c AuslBG kommt für die Anerkennung der aus dem ARB 1/80 erfließenden subjektiven Rechte Beweisfunktion zu und es besteht - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 oder 7 ARB 1/80 - ein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Ausstellung nach dieser Bestimmung. II. Die Vorschriften des § 64 NAG 2005 und des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG hat die Behörde bei Anwendung des § 4c AuslBG unangewendet zu lassen, wenn dem das Unionsrecht - hier im Grunde des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 erworbene Rechte - entgegenstehen. III. Aus dem Wortlaut des Art 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Art 36 des Zusatzabkommens, das am 23. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl L 293, 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des ARB 1/80 ergibt sich, dass die im Rahmen der Art 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen. Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Art 6 Abs 1 des ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen. IV. Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich. V. Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Art 6 Abs 1 ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insb im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag. Zur Begründung der Auslegung des Begriffes "regulär" als synonym mit "legal" hat sich der EuGH nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des ARB 1/80 gestützt, sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden. Die Ausübung einer Beschäftigung fördert unter legalen Umständen die Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat. Die Verleihung der in Art 6 Abs 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat. Zweifellos erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung, wenn feststeht, dass er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, dass ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, und dass er im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinanderfolgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. VI. Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats" ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem begrenzten Markt mit besonderer Zwecksetzung bezeichnet. Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet. Ein Auszubildender, der länger als vier Jahre eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, die der geleisteten Arbeit entspricht, ist im Aufnahmemitgliedstaat ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der eine vergleichbare Arbeit von entsprechender Dauer ausgeübt hat. VII. Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB 1/80 ausgeübt hat, ist zu beachten, dass die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt. VIII. Art 6 Abs 1 ARB 1/80 enthält drei Voraussetzungen: Eigenschaft als Arbeitnehmer - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - ordnungsgemäße Beschäftigung. IX. Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Art 6 Abs 1 ARB 1/80 erfasst somit türkische Staatsangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrages kann kein Hindernis für die Anwendung von Art 6 Abs 1 ARB 1/80 darstellen. X. Im Fall einer Beschäftigung einer türkischen Staatsangehörigen als Raumpflegerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden kann aus dem Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind. Doch lässt sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus seiner Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit auf Grund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art 39 EG zuzuerkennen. Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2012
Aufbereitet am: 08.10.2012
688
Abschiebung nach Burundi ist zulässig, weil eine Verantwortlichkeit der Behörden für Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht erwiesen ist
Leitsätze
I. Die allgemeine Menschenrechtslage in Burundi verbietet nicht generell Abschiebungen in dieses Land. II. Die Tatsache, dass die psychotherapeutische Behandlung der seit ihrer Vergewaltigung an Depressionen leidenden Beschwerdeführerin in Burundi nicht denselben Standard aufweist wie jene, die sie in Schweden erhält, führt nicht zur Unzulässigkeit ihrer Abschiebung nach Art 3 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 24.01.2012
Aufbereitet am: 03.10.2012
687
Misshandlungsrisiko für Terrorverdächtigen im Falle der Rückkehr nach Algerien
Leitsätze
I. Für Personen, die der Beteiligung an terroristischen Akten verdächtigt werden, besteht im Fall ihrer Auslieferung nach Algerien die Gefahr der Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden. II. Die von einer Person ausgehende Gefahr für den Aufenthaltsstaat kann angesichts der absoluten Natur des durch Art 3 EMRK gewährten Schutzes nicht gegen das ihr im Fall der Auslieferung drohende Misshandlungsrisiko abgewogen werden. III. Die allgemein gehaltenen diplomatischen Zusicherungen Algeriens können an der bestehenden Gefahr für den Beschwerdeführer nichts ändern. IV. Art 13 EMRK verlangt bei einer behaupteten Misshandlungsgefahr im Fall einer Auslieferung oder Abschiebung ein Rechtsmittel mit automatischer aufschiebender Wirkung. V. Die Auslieferung eines Beschwerdeführers entgegen einer Empfehlung des EGMR verstößt gegen Art 34 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 15.05.2012
Aufbereitet am: 01.10.2012
686
Hohe Gebühr für Antrag auf Familienzusammenführung verletzt Art 13 EMRK
Leitsätze
Die Vorschreibung einer in Relation zum Einkommen des Antragstellers unverhältnismäßig hohen Verwaltungsgebühr für die Behandlung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung verletzt das durch Art 13 EMRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz.
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Entscheidungsdatum: 12.01.2012
Aufbereitet am: 27.09.2012
685
Anforderungen an sprachanalytische Gutachten oder Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich
Leitsätze
I. Die Auswertung dialektischer Merkmale, wie sie Gegenstand der Sprachanalyse bildet, setzt jedenfalls Grundkenntnisse der überprüften Sprache durch den Analytiker selbst voraus. II. Eine seriöse sprachanalytische Bewertung impliziert auch, dass der Gutachter den Inhalt des zum Zweck der Analyse geführten Gesprächs und dessen Authentizität selbst zu beurteilen imstande sein muss. III. Zur Abklärung der Herkunft und Stammeszugehörigkeit eines Asylwerbers sind nicht nur die rein sprachlichen Merkmale ausschlaggebend, sondern das Hinzutreten von Kenntnissen regionaler und traditioneller Gegebenheiten und Strukturen, sodass im Ergebnis auch der Analytiker diese Punkte abzuklären und deren Richtigkeit zu beurteilen in der Lage sein muss. Daraus ergibt sich das Erfordernis nachweislicher landeskundlicher Kenntnisse des jeweiligen Analytikers, die freilich auch einen Aktualitätsbezug haben müssen.
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Entscheidungsdatum: 06.12.2011
Aufbereitet am: 26.09.2012
684
Das Rechtsmittel der Beschwerde an den AsylGH muss beim BAA eingebracht werden!
Leitsätze
Aufgrund der speziellen Bestimmung des § 22 Abs 3 AsylG 2005 genügt es nicht, wenn die Beschwerde zwar vor Ablauf der Frist zur Post gegeben, die Beschwerde aber an den AsylGH gesendet wurde. Die Weiterleitung an das BAA erfolgt diesfalls gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters.
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Entscheidungsdatum: 25.11.2011
Aufbereitet am: 25.09.2012
683
Keine "Bescheiderschleichung" bei Ermittlungsmängeln der Behörde
Leitsätze
Tatsachen, die ohne übermäßigen, nicht außer Verhältnis stehenden Aufwand hätten ermittelt werden können, aus Verschulden der Behörde aber nicht ermittelt worden sind, können von dieser nicht als Wiederaufnahmegrund verwendet werden. In einem solchen Fall ist es ausgeschlossen, unrichtige Angaben wesentlicher Bedeutung des Asylberechtigten als ein Erschleichen der Entscheidung iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten.
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Entscheidungsdatum: 16.11.2011
Aufbereitet am: 24.09.2012
682
Abschiebung und Ausweisung möglicherweise doch nicht gerechtfertigt? Amtswegige Wiederaufnahme des "Staatssäckel"-Verfahrens
Leitsätze
I. Die erst nun bekannten, aber zum Zeitpunkt des AsylGH-Erkenntnisses vom 26.4.2011 bereits vorhandenen, im Wesentlichen von gambischen Institutionen stammenden Informationen über die Schwierigkeiten der Erlangung der gambischen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder sind präziser als jene der Staatendokumentation und legen den Schluss nahe, dass eine gemeinsame Übersiedlung der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar erschwert ist. Damit ist die gesamte, iSd Art 8 Abs 2 EMRK getätigte Abwägung unzureichend. II. Die nun vorgelegten Beweismittel über bereits vor dem Entscheidungszeitpunkt getätigte Integrationsmaßnahmen seitens des Beschwerdeführers wären prima facie entscheidungsrelevant gewesen, zumal der AsylGH in dem Erkenntnis vom 26.4.2011 tiefergehende Integrationsbereitschaft auf Basis der damals zur Verfügung gestandenen Tatsachenlage verneint hatte. III. Aufgrund des engen rechtlichen und tatsächlichen Konnexes zwischen der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 und jener nach § 10 AsylG 2005 hat sich die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme auf das gesamte mit Erkenntnis vom 26.4.2011 abgeschlossen gewesene Verfahren zu erstrecken. IV. Wenn es jedenfalls für die Staatendokumentation des BAA erlangbare Informationen gegeben hatte, die eine nähere Hinterfragung der Informationen über die Übersiedelungsmöglichkeiten einer russischen Staatsangehörigen und des russischen Kindes eines gambischen Staatsangehörigen erforderlich gemacht hätten, wäre es Aufgabe des BAA gewesen, dies schon im fortgesetzten Verwaltungsverfahren vorzunehmen. V. Die mangelhaften Erhebungen iZm der Niederlassungsmöglichkeit der russischen Familienmitglieder betreffen auch die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997, da nach aktuellem Stand die Möglichkeit besteht, dass jedenfalls eine rasche dauerhafte Niederlassung der Bezugspersonen (etwa auch durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Lebensgefährtin) nicht zu erwarten ist, was wiederum einen höheren finanziellen Unterstützungsaufwand durch den Beschwerdeführer bedingen würde (etwa auch bei der Finanzierung von Besuchsreisen).
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Entscheidungsdatum: 20.10.2011
Aufbereitet am: 21.09.2012
681
Grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung in die Slowakei
Leitsätze
Es ist auszuschließen, dass die Lebensbedingungen bzw die medizinische Versorgung in der Slowakei so schlecht sind oder notorische Menschenrechtsverletzungen begangen werden.
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Entscheidungsdatum: 22.02.2012
Aufbereitet am: 20.09.2012
680
Mehrdeutigkeiten in der übersetzten Rechtsmittelbelehrung als Wiedereinsetzungsgrund
Leitsätze
I. Grundsätzlich trifft einen Fremden, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sowie des Zustelldatums eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Bei gesetzlich angeordneten Übersetzungen der Rechtsmittelbelehrung kommt dieser naturgemäß einschneidende Bedeutung zu. II. Nachdem das Wort "delivery" eine Vielzahl an Bedeutungen hat, erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer irrtümlich annahm, die Rechtsmittelfrist hätte erst mit Abholung beim Hinterlegungsort (Asylbescheid wurde ihm dort "ausgehändigt") zu laufen begonnen. Da zudem das BAA stattdessen im die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid das Wort "to be served" verwendet hat, ist dem Beschwerdeführer kein die leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden zur Last zu legen.
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Entscheidungsdatum: 18.10.2011
Aufbereitet am: 19.09.2012
679
Kein allgemeines Risiko der Misshandlung durch serbische Polizei
Leitsätze
Das Problem der Polizeibrutalität und der Misshandlung von Gefangenen in Serbien hat sich in den vergangenen Jahren gebessert. Es ist daher nicht länger davon auszugehen, dass im Fall der Abschiebung von straffälligen Personen ein allgemeines Risiko einer Misshandlung durch die Polizei besteht.
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Entscheidungsdatum: 13.12.2011
Aufbereitet am: 18.09.2012
678
Zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen nach Tschetschenien
Leitsätze
I. Trotz der unsicheren Lage in Tschetschenien gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer, der im ersten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Aufständischen gekämpft hat, im Fall seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer Misshandlung iSv Art 3 EMRK drohen würde. II. Die Ausweisung des Beschwerdeführers, der zu insgesamt 20 Monaten Haft verurteilt wurde und sich in den zweieinhalb Jahren seit seiner Entlassung nichts zu Schulden hat kommen lassen, ist verhältnismäßig, weil er trotz seines neun Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich keine sozialen und kulturellen Bindungen entwickelt hat und es seiner Frau und seinen in Österreich geborenen Kindern zumutbar ist, ihm nach Tschetschenien zu folgen.
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Entscheidungsdatum: 12.06.2012
Aufbereitet am: 04.09.2012
677
Verfolgungsgefahr im Iran aufgrund exilpolitischer pro-kurdischer Aktivitäten
Leitsätze
I. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran sprechen für sich alleine nicht dafür, dass eine Abschiebung in dieses Land immer eine Konventionsverletzung begründen würde. II. Die politischen und menschenrechtlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht sind für die Einschätzung der Gefahr im Fall ihrer Rückkehr in den Iran relevant. Die iranischen Behörden überwachen Regimekritiker innerhalb und außerhalb des Iran und überprüfen Iraner bei ihrer Einreise. Die verfügbaren Ressourcen könnten dazu genutzt werden, die Beschwerdeführerin zu identifizieren. Es sprechen daher stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Abschiebung in den Iran.
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Entscheidungsdatum: 15.05.2012
Aufbereitet am: 31.08.2012
676
Auslieferung mutmaßlicher Terroristen in die USA
Leitsätze
I. Die Frage, ob in einem anderen Staat die reale Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung besteht, kann nicht von der rechtlichen Grundlage der Verbringung in diesen Staat abhängen. Es gelten daher in Hinblick auf Ausweisungen und Auslieferungen die gleichen Grundsätze. II. Es spielt in Hinblick auf die Zulässigkeit einer Ausweisung bzw Auslieferung keine Rolle, ob die drohende, gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung als Folter oder als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu qualifizieren ist. III. Es gibt keinen Raum dafür, die Gefahr der Misshandlung gegen die Gründe für die Ausweisung bzw Auslieferung abzuwägen. IV. Im vorliegenden Fall würden die Haftbedingungen im Hochsicherheitsgefängnis "ADX Florence" nicht gegen Art 3 EMRK verstoßen, insb weil verfahrensrechtliche Schutzmechanismen bestehen. V. Eine grob unverhältnismäßige Strafe kann schon zum Zeitpunkt ihrer Verhängung eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellen und daher einer Auslieferung entgegenstehen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist nur dann grob unverhältnismäßig, wenn die anhaltende Inhaftierung nicht länger durch berechtigte Strafzwecke gerechtfertigt werden kann und trotzdem de facto und de iure nicht reduzierbar ist. VI. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung über einen mutmaßlichen Terroristen, der beschuldigt wird, 269 Menschen getötet zu haben, ist nicht grob unverhältnismäßig. Seine Auslieferung würde daher nicht gegen Art 3 EMRK verstoßen.
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Entscheidungsdatum: 10.04.2012
Aufbereitet am: 29.08.2012