Leitsätze
935
Abschiebung eines langjährig niedergelassenen Kosovaren wegen wiederholter Straffälligkeit
Leitsätze
I. Ungeachtet einer späteren Scheidung stellt eine zur Zeit der Verhängung einer Ausweisung bzw der Rechtskräftigkeit dieser Entscheidung bestehende Ehe ein Familienleben iSv Art 8 EMRK dar. Die Ausweisung begründet daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, auch wenn sich die Betroffenen vor der Vollstreckung der Ausweisung scheiden lassen. II. Bei einem Fremden, der im Alter von 16 Jahren in das Gastland einreist und sich hier 13 Jahre lang aufhält, ist davon auszugehen, dass er noch soziale und kulturelle Bindungen hat, die es ihm ermöglichen, sich nach seiner Rückkehr zu integrieren. III. Es spricht für die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung wegen Straffälligkeit, wenn die betroffene Person vorab gewarnt wurde, ihr würde im Fall der Begehung weiterer Straftaten der Aufenthaltstitel entzogen.
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Entscheidungsdatum: 24.06.2014
Aufbereitet am: 07.08.2014
934
Homosexualität als Verfolgungsgrund im Iran
Leitsätze
I. Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die Beschwerdeführerin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK auszugehen und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer, wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe. II. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem in Artikel 1 Abschnitt A 2 der GFK genannten Grund, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
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Entscheidungsdatum: 23.05.2014
Aufbereitet am: 06.08.2014
933
Willkür durch Außerachtlassen aktuellster Berichte zur Gesetzeslage in Ungarn
Leitsätze
Mangels Würdigung des aktuellsten, eine erneute Gesetzesänderung berücksichtigenden, Berichtsmaterials zur Lage von Asylwerbern in Ungarn wurde das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen und Ausweisung nach Ungarn verletzt.
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Entscheidungsdatum: 16.06.2014
Aufbereitet am: 05.08.2014
932
BVwG rügt rätselhafte und gewagte Aussagen des BAA
Leitsätze
I. Aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht sogleich nach der Festnahme seine Heimat verließ, kann per se nicht geschlossen werden, dass keine Angst vor einer Festnahme vorliegen würde. II. Findet bloß eine einzige Einvernahme des Beschwerdeführers statt, so hat diese ein umfassendes und detailliertes Bild der Fluchtgeschichte zu enthalten.
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Entscheidungsdatum: 12.03.2014
Aufbereitet am: 04.08.2014
931
Im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden Rollenbild von Frauen stehende persönliche Wertehaltung
Leitsätze
Afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben oder soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet anzusehen. Für diese Frauen ist eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar.
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Entscheidungsdatum: 30.05.2014
Aufbereitet am: 01.08.2014
930
Mindesterfordernisse an eine Beschwerde
Leitsätze
I. Anders als Berufungsbehörden haben die Verwaltungsgerichte nur eine begrenzte Kognitionsbefugnis, die durch den Inhalt der Beschwerde determiniert ist. Nach Ansicht des BVwG ist es - vor dem Hintergrund dieser Bindung an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren, durch die der Beschwerdegegenstand erst begrenzt wird - notwendig, einen zumindest rudimentär begründeten Antrag bereits innerhalb der Beschwerdefrist zu erstatten, um eine Beschwerde überhaupt in Behandlung zu nehmen. II. Eine Beschwerde, die nicht einmal ansatzweise einen Antrag noch eine Begründung enthält, ist daher keinem Verbesserungsverfahren zugänglich und sofort zurückzuweisen.
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Entscheidungsdatum: 22.05.2014
Aufbereitet am: 30.07.2014
929
Temporärer Aufenthalt im Herkunftsstaat allein nicht ausreichend für Asylaberkennung
Leitsätze
I. Die Aberkennung des Asylstatus aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat setzt ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bezüglich der Aufenthaltsdauer sowie der Gründe des Aufenthalts im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin voraus. II. Weiters ist eine entsprechende Feststellung, ob und seit wann die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat sowie eine Feststellung, wann ihr der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurden, zu treffen. III. Letztendlich ist zudem die Frage der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung in den Schutz des Herkunftsstaates zu prüfen.
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Entscheidungsdatum: 23.04.2014
Aufbereitet am: 29.07.2014
928
Unzureichendes Ermittlungsverfahren mangels Würdigung der vorgelegten Beweismittel
Leitsätze
I. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass der Inhalt einer Stellungnahme für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos bzw im gegenständlichen Fall nicht potenziell entscheidungsrelevant wäre. II. Nachdem die Stellungnahme zum vorgehaltenen Ergebnis der Anfragebeantwortung ergangen und nicht auszuschließen ist, dass sie in diesem Zusammenhang womöglich zur Beseitigung von Unklarheiten geeignet sein könnte, wird das BFA das in englischer Sprache verfasste Schriftstück übersetzen und anschließend in geeigneter Form darauf einzugehen haben. III. Zudem sind die im Rahmen einer Anfragebeantwortung eingeholten Ermittlungsberichte der Österreichischen Botschaft in XXXX nicht ausreichend, um allein auf deren Basis von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 25.04.2014
Aufbereitet am: 28.07.2014
927
Jahrelange physische und psychische Misshandlung durch den Ehegatten als Grundlage für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
Leitsätze
I. Die Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" kann von Asylrelevanz sein. II. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. III. Aus den Länderinformationen ergibt sich im Hinblick auf den Status und die Lage der Frauen in der Islamischen Republik Iran ein eher unsicheres Bild. Demnach können Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.
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Entscheidungsdatum: 30.04.2014
Aufbereitet am: 25.07.2014
926
Posttraumatische Störung Minderjähriger als Grund zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts
Leitsätze
Auf Grund der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung wären in den vorliegenden Fällen konkrete Ermittlungen zum psychischen Zustand anzustellen gewesen. Bei Minderjährigen ist hier von einem großzügigeren Maßstab als bei Erwachsenen auszugehen.
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Entscheidungsdatum: 29.01.2014
Aufbereitet am: 24.07.2014
925
Allgemeine Gefahrenlage in Syrien versus individuelle Verfolgungsgefahr
Leitsätze
Im Umstand, dass im Herkunftsstaat des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt in sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbeamten und Christen handelt, kann jedoch zur Bejahung einer individuellen Verfolgungsgefahr durch radikale islamische Gruppierungen führen.
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Entscheidungsdatum: 18.02.2014
Aufbereitet am: 23.07.2014
924
Rückkehrentscheidung des BFA darf sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens stützen
Leitsätze
I. Das BFA muss bei Rückkehrentscheidungen ein eigenes Ermittlungsverfahren nach der neuen Rechtslage durchführen und darf sich nicht ausschließlich auf das Beweisergebnis des BVwG stützen. II. Die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt nicht bindend.
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Entscheidungsdatum: 22.04.2014
Aufbereitet am: 23.06.2014
923
Zulässigkeit der Revision
Leitsätze
Gemäß § 25 Abs 1 VwGG hat das neu geschaffene BVwG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
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Entscheidungsdatum: 14.01.2014
Aufbereitet am: 16.06.2014
922
Abweisung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung ohne Gelegenheit der Antragsteller zur Stellungnahme
Leitsätze
I. Art 13 EMRK verlangt im Fall einer behaupteten drohenden Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung einen Rechtsbehelf mit automatischer aufschiebender Wirkung. II. Es ist unvereinbar mit Art 13 EMRK, wenn ein Antrag auf aufschiebende Wirkung eines gegen eine Abschiebung gerichteten Rechtsmittels abgewiesen wird, ohne den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
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Entscheidungsdatum: 22.04.2014
Aufbereitet am: 12.06.2014
921
Entschuldigungsgrund betreffend Kriegsverbrechen
Leitsätze
I. Die Misshandlung und Demütigung von in Kampfhandlungen involvierten Personen, die durch die Gefangennahme außer Gefecht gesetzt sind, erfüllt objektiv den Tatbestand des Kriegsverbrechens gemäß Art 1 Abschnitt F lit a GFK, und zwar auch im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. II. Wurden oben genannte Handlungen im Rahmen des verpflichtenden Militärdienstes und aufgrund eines Befehls ausgeführt, so ist das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Ein solcher liegt vor, wenn der Beschwerdeführer die betreffenden Handlungen gesetzt hat, um seinen unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung abzuwenden.
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Entscheidungsdatum: 13.02.2014
Aufbereitet am: 11.06.2014
920
Keine Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Fall der Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland im Frühjahr 2009
Leitsätze
I. Die Situation in Griechenland unterlag 2008/09 raschen Veränderungen. Den österreichischen Behörden lag im Frühjahr 2009 eine Fülle von Berichten über die Lage in Griechenland vor, die zum Teil widersprüchlich waren. Sie hatten daher bei der Einschätzung der Lage ein gewisses Ermessen. II. Der EGMR bestätigte im Dezember 2008 in K.R.S./GB die Vermutung, dass Griechenland seinen internationalen Verpflichtungen entsprechen würde. Die im April 2009 erfolgte Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland entspricht dieser Judikatur. III. Die österreichischen Behörden mussten im Frühjahr 2009 nicht davon ausgehen, dass einem Asylwerber im Fall seiner Überstellung nach Griechenland eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.
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Entscheidungsdatum: 07.05.2014
Aufbereitet am: 10.06.2014
919
Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger und Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status
Leitsätze
Die österreichische Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG ist sowohl als beitragsunabhängige Geldleistung iSd KoordinierungsVO (EG)883/2004 als auch als Sozialhilfeleistung iSd AufenthaltsRL 2004/38/EG zu qualifizieren.
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Entscheidungsdatum: 19.09.2013
Aufbereitet am: 30.05.2014
918
Nachschau bei Google Earth zur Ermittlung des Herkunftsstaats
Leitsätze
Die bloße Nachschau bei Google Earth kann als mangelhafte Ermittlung des Herkunftsstaats gelten.
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Entscheidungsdatum: 10.12.2013
Aufbereitet am: 20.05.2014
917
Nachfluchtgründe eines sudanesischen Oppositionellen wegen exilpolitischer Aktivitäten
Leitsätze
I. Eine Situation allgemeiner Gewalt wird nur in den extremsten Fällen dazu führen, dass eine Abschiebung in diesen Staat eine Verletzung von Art 3 EMRK begründet. II. Im Sudan besteht für jede Person, die sich gegen das Regime stellt oder oppositioneller Ansichten verdächtigt wird, die Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung. III. Da die sudanesischen Behörden Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland beobachten, führen auch exilpolitische Tätigkeiten zur Annahme eines realen Risikos einer Verfolgung im Falle der Rückkehr.
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Entscheidungsdatum: 07.01.2014
Aufbereitet am: 19.05.2014
916
Nach der Flucht erfolgte Konversion eines Iraners zum Christentum begründet keine Verfolgungsgefahr
Leitsätze
I. Oppositionspolitische Aktivitäten sind nicht ausreichend zur Begründung einer Verfolgungsgefahr, wenn die betroffene Person ihr lange Zeit nachgehen konnte, ohne von den Behörden behelligt zu werden, obwohl diese davon wussten. II. Die nach der Flucht erfolgte Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum begründet kein reales Risiko einer Verfolgung, wenn den iranischen Behörden diese Konversion nicht bekannt ist.
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Entscheidungsdatum: 16.01.2014
Aufbereitet am: 14.05.2014