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§ 41a Abs 7 Z 2 NAG meint Niederlassungsbewilligung iSd § 8 Abs 1 Z 4 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" handelt es sich im Hinblick sowohl auf ihre Bezeichnung als auch ihren Berechtigungsumfang um einen von einer "Niederlassungsbewilligung" zu unterscheidenden Aufenthaltstitel (vgl § 8 Abs 1 Z 4 und 10 NAG). II. § 41a Abs 7 NAG ermöglicht den Umstieg von einer "Niederlassungsbewilligung" auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", mit dem gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG eine Berechtigung zur Ausübung sowohl einer selbstständigen als auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. Dass ein derartiger Umstieg auch für Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ermöglicht werden sollte, lässt sich dem Wortlaut des § 41a Abs 7 Z 2 NAG, in dem ausschließlich die "Niederlassungsbewilligung" (unter Anführungszeichen) genannt ist, nicht entnehmen. III. Auch aus der Systematik des NAG ergibt sich, dass mit der in § 41a Abs 7 Z 2 NAG einzig angeführten "Niederlassungsbewilligung" lediglich eine solche nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG gemeint ist. IV. Der VwGH hat iZm einem auf Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" festgehalten, dass das NAG keine spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art 6 ARB 1/80 ableiten, vorsieht, sondern dass diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 zustehen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" resultiert aus Art 6 ARB 1/80 hingegen nicht.
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Ohne Parteiengehör kein Neuerungsverbot
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Rein datenbankmäßige Abfragen (ua Versicherungsdatenauszug) sind schon per se nicht geeignet, eine umfassende und abschließende Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Fremden und dessen eingetragenen Partners zu erlauben. II. Indem das LVwG seine Erwägungen iZm den für den Fremden und dessen eingetragenen Partner verfügbaren Existenzmitteln auf Ermittlungsergebnisse stützt, zu denen es dem Fremden kein Parteiengehör eingeräumt hat, verletzt es tragende Grundsätze des Verfahrensrechts. III. Das Neuerungsverbot vor dem VwGH gilt nur im Fall des ordnungsgemäß gewährten Parteiengehörs.
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Anforderungen des Unionsrechts an die Folgeantragsprüfung und die Bestandskraft
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. II. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.
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Beschwerdevorentscheidung - Zurückverweisung an die belangte Behörde
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Behebt das BVwG ausschließlich den Ausgangsbescheid, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, wird ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung des BVwG noch offen. II. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.
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Eine aktuell besonders volatile und unsichere Situation im Herkunftsland kann zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter führen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die allgemein herrschende (schlechte) Sicherheitslage kann iVm Versorgungsengpässen und willkürlichen Gewaltsituationen, unabhängig von der individuellen Lebenssituation, zu einer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bedeuten. II. Einer Person ist es im Fall einer derartigen Lage im Herkunftsland nicht möglich dorthin zurückzukehren, da die grundlegenden und lebensnotwendigen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigt werden können, ohne dadurch eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation herbeizuführen.
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