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396
Zurückweisung von Asylanträgen wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat und Familieneinheit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre in Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU statuierte Ermächtigung, Asylanträge wegen bereits erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig zurückzuweisen, aus Sicht der Unionsgrundrechte nur dann nicht nutzen, wenn im Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf Grund systematischer Schwachstellen im Asylwesen eine Verletzung des Art 4 GRC droht. II. Wird der Asylantrag im zweiten Mitgliedstaat aus Gründen im Schutzbereich von Art 7 und 24 Abs 2 GRC gestellt, so darf dieser Mitgliedstaat die genannte Ermächtigung des Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU nutzen. III. Vom genannten Punkt (II.) unberührt bleibt eine sich aus Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU ergebende Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaates, Familienangehörigen von Personen mit zuerkanntem internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, einen Anspruch auf Leistungen iSd Art 24-35 leg cit zu gewähren. IV. Im Rahmen der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist" (Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU) haben die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob der betreffende Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat nicht schon Anspruch auf eine bessere Behandlung als jene iSd Art 24-35 leg cit genießt.
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397
Überwiegen der Interessen am weiteren Verbleib in Österreich bei bestehendem Familienleben mit einem österreichischen Staatsangehörigen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. II. Bei der Beurteilung ist eine Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse der Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
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Ex-lege Verlust des Aufenthaltsrechts bei Straffälligkeit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei Straffälligkeit eines Fremden und Verhängung der Untersuchungshaft tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex-lege ein. Der daraufhin vom BFA zu erlassende Bescheid hat lediglich deklarative Wirkung. II. Ein Fremder ist iSd AsylG straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. III. Zu einem Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts kommt es dann, wenn der Fremde in weiterer Folge freigesprochen wird.
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Nationaler Daueraufenthalt ist nicht gleich Daueraufenthalt - EU
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 49 Abs 1 NAG setzt iVm der RL 2003/109/EG (ua) voraus, dass ein Antragsteller als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (vormals "Daueraufenthalt - EG") besitzt. Dem Antragsteller muss daher im anderen EU-Mitgliedstaat eine entsprechende Rechtsstellung zuerkannt worden sein und er muss dies im Zuge seiner Antragstellung im zweiten Mitgliedstaat durch Vorlage einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU (iSd Art 8 der RL 2003/109/EG) entsprechend nachweisen. Vom Vorliegen eines derartigen Nachweises kann freilich nur dann ausgegangen werden, wenn auf dem betreffenden Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats (insb) zur Art des Aufenthaltstitels die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EU" (bzw vormals "Daueraufenthalt - EG") vermerkt ist. II. Ist vom Vorliegen lediglich einer nationalen (Dauer-)Aufenthaltsberechtigung - nicht einer unionsrechtlichen Berechtigung iSd DaueraufenthaltsRL - auszugehen, ist diese nicht geeignet, den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 49 Abs 1 NAG zu begründen. III. IZm der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Spruch der Entscheidung im Zusammenhalt mit den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gründen zum Zeitraum, für den ein beantragter Aufenthaltstitel erteilt wird, eine Aussage zu treffen, zumal sich die Gültigkeitsdauer auch nicht unmittelbar aus § 20 Abs 1 NAG ergibt. Da der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann, belastet eine diesbezügliche fehlende Bestimmtheit die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
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Die Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1 steht einer Abschiebung beim Vorliegen entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht entgegen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine leicht behandelbare Erkrankung steht einer Rückführung in das Herkunftsland nicht entgegen, sofern die notwendigen Medikamente dort verfügbar sind und der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stabil ist. II. Sofern der Beschwerdeführer physisch und psychisch dazu in der Lage ist, die Tragweite seiner Erkrankung sowie die Konsequenzen einer unterbleibenden oder mangelhaften Befolgung ärztlicher Anweisungen und einer mangelhaften Vorsorge zu begreifen, darf von ihm verlangt werden, dass er die erforderliche Mitwirkung zur Aufrechterhaltung seines Gesundheitszustandes (auch) im Herkunftsstaat unternimmt.
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