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346
Zu integrationsbegründenden Schritten während eines unsicheren Aufenthaltsstatus
LEITSATZ DES GERICHTS: Trotz eines fünf Jahre übersteigenden Aufenthalts, Unbescholtenheit und Integrationswilligkeit ist bei Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig, wenn die vorliegende Integration bei einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden kann und in einer Zeitspanne vorgenommen wurde, in der die Unsicherheit des Aufenthalts bekannt war. Dies umso mehr, als keine starken Nahebeziehungen in Österreich bestehen und sich die Familie der betroffenen Person im Herkunftsstaat befindet.
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Grobe Ermittlungsmängel bei Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft bzw zum Familienleben nach Art 8 EMRK
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gerade, wenn eine behauptete Familienangehörigenschaft bzw das Bestehen eines aufrechten Familienlebens (Art 8 EMRK) durch eine Behörde bestritten wird, muss die zugrunde liegende Feststellung auf hinreichenden Ermittlungen beruhen. II. An solcherart hinreichenden Ermittlungen mangelt es, wenn eine Urkunde, auf der die Feststellung gründet, als verfälscht qualifiziert wird, diese Urkunde aber weder näher untersucht wird noch aus dem Akt die Umstände ihres Hervorkommens im Verfahren hervorgehen. Anderenfalls sollte den betroffenen Parteien wenigstens Parteiengehör gewährt werden (persönliche Anhörung, Aufforderung zur Vorlage weiterer Urkunden). III. Ermittlungsmängel wie die geschilderten (II.) sind als derart krass einzustufen, dass damit behaftete Bescheide auf der Grundlage von § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Rechtssachen an die Behörden zurückverwiesen werden können.
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Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland
LEITSATZ DES GERICHTS: Ein in Griechenland als Schutzberechtigter anerkannter syrischer Staatsangehöriger wird durch die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der allgemeinen Rückkehrsituation im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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Zum Prüfschema nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gemäß § 21 Abs 3 Z 2 NAG ist die "Inlandsantragstellung" zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". II. Der Beurteilung nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG liegen nicht zwei getrennte, nacheinander vorzunehmende Prüfschritte zugrunde, sondern die Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Ausreise ist im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu beurteilen. III. Im Hinblick auf Sparguthaben, welche zur Deckung des gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG geforderten Unterhaltes herangezogen werden, ist nicht auf eine zeitlich nicht näher bestimmte "länger andauernde Sicherung des Lebensbedarfes" abzustellen, sondern darauf, ob mit den Ersparnissen iVm den weiteren Einkünften für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von einem Jahr ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können.
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Aufenthaltsehe: Entscheidungszeitpunkt maßgeblich
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 30 Abs 1 NAG erfordert nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des LVwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK (mehr) geführt wird. II. Eine Aufenthaltsehe erfüllt den absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 4 NAG, weshalb in diesem Fall keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG bzw Art 8 EMRK vorzunehmen ist
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