SUCHE
Suchergebnis:
331
Unzuständigkeit der LPD für Visaanträge, die nicht eindeutig solchen gemäß § 5 Abs 1 Z 2 FPG entsprechen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die LPD, die für Anträge auf Verlängerung von Visa D idR unzuständig ist (§ 5 FPG), muss derartige Verlängerungsanträge nicht als Anträge auf Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 20 Abs 1 Z 8, 22a FPG) deuten. Dies gilt gerade dann nicht, wenn der oder die Einschreiter*in sich nicht auf § 22a FPG beruft, entgegen dieser Bestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist und obendrein anwaltlich vertreten ist, sodass die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nicht greift. Die LPD hat solche Anbringen sohin – nach einem fruchtlosen Vorgehen gemäß § 6 Abs 1 AVG, also wenn der oder die Einschreiter*in auf ihre Zuständigkeit beharrt – wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. II. § 11a Abs 2 FPG (Verbot der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) gilt auch in Visaangelegenheiten vor der LPD und – entgegen der Normüberschrift – nicht nur jenen vor Vertretungsbehörden.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
332
Refoulementverbotswidrigkeit der Rückführung einer Mehrkindfamilie in den Irak
LEITSATZ DES GERICHTS: Auch wenn ein Familienvater vor der – sieben Jahre zurückliegenden – Ausreise alleine für die Mehrkindfamilie sorgen konnte, darf nicht davon ausgegangen werden, er könne dies auch nach Jahren des Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet. Wenn weitere Rückkehrprobleme für Familienmitglieder im Herkunftsstaat bis zum Grad der existenziellen Bedrohung hinzutreten und auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) vorliegt, ist allen Mitgliedern solcherart betroffener Familien subsidiärer Schutz iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
333
Anhaltung einer Schwangeren und ihrer Kinder im Transitzentrum Tompa
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Zustände in der Transitzone Tompa an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn sind für die längere Anhaltung besonders schutzbedürftiger Personen nicht angemessen. Daher begründet die viermonatige Anhaltung einer Schwangeren und ihrer kleinen Kinder eine Verletzung von Art 3 EMRK. II. Die Anhaltung eines gesunden erwachsenen Mannes in der Transitzone Tompa wirft hingegen keine Probleme im Hinblick auf Art 3 EMRK auf. III. Es ist unvereinbar mit Art 3 EMRK, einem Asylwerber anlässlich der Begleitung seiner schwangeren Ehefrau ins Krankenhaus Handschellen anzulegen. Dies gilt insb wenn ihm formell nicht die Freiheit entzogen wurde und es keinen Grund zur Annahme gibt, es würde irgendeine Gefahr von ihm ausgehen. Die damit verbundene Erniedrigung wird noch verstärkt, wenn diese Behandlung vor den Augen seiner Kinder und unbeteiligter Ärzte und anderer Personen erfolgt.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
334
Lage homosexueller Pakistani; Beweiswürdigung des BFA
LEITSATZ DES GERICHTS: I. In Pakistan finden landesweit asylrelevante, staatliche wie private Verfolgungshandlungen gegen Homosexuelle iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK statt. II. Es ist gleichgeschlechtlichen Paaren nicht zumutbar, ihre Beziehung zu verstecken (ähnlich dem "forum internum" im Kontext der Religionsfreiheit). Betroffenen Antragstellern ist sohin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (§ 3 Abs 1 AsylG). III. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist Antragstellern, die eine Verfolgung auf Grund ihrer homosexuellen Orientierung vorbringen, nicht vorzuhalten, dass diese zurückhaltend mit Liebesgesten und dergleichen umgehen, wenn sie aus Staaten kommen, in denen gleichgeschlechtliche Paare permanenter Einschüchterung und Unterdrückung ausgesetzt sind. Ferner spricht eine fehlende Kenntnis der österreichischen LGBT-Szene nicht für eine Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
335
"Quasi res iudicata" in Verfahren zur Erlangung von Aufenthaltstiteln nach den §§ 54 ff AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Hinsichtlich der Frage, ob in Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln iSd §§ 55–57 AsylG ein seit der letzten fremdenbehördlichen Entscheidung maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt (§ 58 Abs 10 AsylG), sind die Wertungen des § 68 Abs 1 AVG übertragungsfähig. II. Wird ein Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln iSd §§ 54 ff AsylG in Ermangelung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Bescheidbeschwerde bekämpft, so ist das BVwG darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es darf also einzig prüfen, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs 10 AsylG vorliegt, nicht aber das Vorliegen der materiellen Erteilungsvoraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)