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Entziehung der studentischen Aufenthaltsbewilligung
LEITSATZ DES GERICHTS: Im Entziehungsverfahren ist - anders als dies gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" der Fall sein könnte - jedenfalls keine zukunftsbezogene Betrachtungsweise anzustellen (vgl § 28 Abs 5 NAG, arg: "nicht mehr vorliegen").
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322
Berücksichtigung des Kindeswohls bei Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes kommt insb bei jenen Fällen in Betracht, in denen sich eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann angenommen werden, dass die Antragstellung lediglich den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Entscheidung zu verhindern. II. Das Kindeswohl ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Vielmehr stellt das Kindeswohl im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nur einen Teilaspekt dar.
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323
Was macht eine "echte" Ehe aus? (Wenig) Neues und (viel) Altes zu Beweisführung und -würdigung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach übereinstimmender Rsp des VwGH und des OGH besteht eine Ehe - wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft Bedeutung zukommt. II. Das Bestehen einer bloß freundschaftlichen Beziehung ist nicht mit dem Führen eines gemeinsamen Familienlebens gleichzusetzen.
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324
Fehlende innerstaatliche Fluchtalternative bei Zugehörigkeit der Verfolger zum staatlichen Sicherheitsapparat
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Liegt eine Gefährdung teils wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und teils wegen rein krimineller Bedrohungen vor, so ist von Asylrelevanz der Verfolgung auszugehen, wenn die Verfolger einer radikalen Gruppe angehören, die nicht bereit ist, die Glaubensrichtung der betroffenen Person oder deren oppositionelle Haltung der radikalen Gruppe gegenüber zu akzeptieren, sondern vielmehr versucht, diese Person durch den Einsatz von Gewalt von ihren religiösen und politischen Ansichten abzubringen. II. Wird eine Person durch eine Gruppe verfolgt, die als Teil des Sicherheitsapparates im ganzen Heimatstaat operiert, so ist nicht vom Vorliegen einer Fluchtalternative im Heimatstaat auszugehen.
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Einbeziehen ausländischer Verurteilungen in Gefährdungsprognose nach § 67 Abs 1 FPG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden. II. Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden. III. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden muss nicht in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine vom Fremden ausgehende Gefährlichkeit ergeben.
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