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Verhängung einer Mutwillensstrafe aufgrund wiederholter Inanspruchnahme der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Weise
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll einerseits die Behörde vor Behelligung, andererseits die Partei vor Verschleppung der Sache schützen. Es handelt sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationalen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. II. Mutwillig iSd § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Mutwille muss offenkundig sein, sodass die Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar ist.
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Zur Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Anträge von Inhabern einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 2 AsylG auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs 3 NAG sind als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge iSv § 2 Abs 1 Z 11 NAG zu qualifizieren. II. Zwischen der "Niederlassungsbewilligung" nach § 43 Abs 3 NAG und den in dieser Bestimmung aufgezählten Aufenthaltstiteln gemäß § 55 bzw § 56 AsylG besteht insoweit ein untrennbarer Zusammenhang, als der in Rede stehende Aufenthaltstitel nach dem NAG nur in unmittelbarem Anschluss an die erwähnten Titel nach dem AsylG erteilt werden kann. Dass die Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 Z 1 und 2 sowie § 43 Abs 3 NAG die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf § 55 bzw § 56 AsylG gegründeten Aufenthaltsrechts darstellen und die in Rede stehenden Titel nach dem NAG bei ihrer erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach § 55 bzw § 56 AsylG erlangt werden können, spiegelt sich auch in § 44a NAG wider. Demnach ist in Verfahren gemäß § 41a Abs 9 Z 1 und 2 sowie § 43 Abs 3 NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs 1 und 2 sowie des § 20 Abs 2 NAG vorgesehen.
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Rückkehrentscheidung mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht unvereinbar
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts steht der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den in § 60 Abs 3 FPG ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthaltes - eine Gegenstandslosigkeit herbeiführen. II. Zwar wird ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt, sondern besteht insb dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Die Nichtbeachtung einer Rückkehrentscheidung begründet aber eine solche Gefährdung für sich genommen jedenfalls nicht. III. Ein Vorgehen nach § 55 Abs 6 NAG kommt dann in Betracht, wenn eine Aufenthaltsbeendigung erst nach Eheschließung und damit nach der Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Rechtskraft erwächst, nicht aber dann, wenn die Rechtskraft bereits vor der Eheschließung eingetreten ist.
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Weiterführendes zum Erfolgsnachweis bei Doktoratsstudien
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wie sich § 54 Abs 2 zweiter Satz UniversitätsG entnehmen lässt, wird der Umfang eines Doktoratsstudiums (anders als bei einem Bachelor- oder Masterstudium) nicht in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben. Der Studienerfolg kann daher in einem Doktoratsstudium nicht bzw nur sehr begrenzt durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UniversitätsG nachgewiesen werden. II. Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg ist in § 8 Z 8 lit b NAG-DV nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (arg "insbesondere"). So wird in § 64 Abs 2 zweiter Satz NAG iZm der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Durchführung einer für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß § 64 Abs 1 Z 7 NAG darauf abgestellt, ob der Drittstaatsangehörige "einen angemessenen Ausbildungsfortschritt" nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. III. Die gemäß § 74 Abs 6 UniversitätsG für ein Studienjahr geforderte Anzahl von 16 ECTS-Anrechnungspunkten entspricht - wie sich aus § 54 Abs 2 UniversitätsG erschließt - einem Arbeitspensum im Umfang von 400 Echtstunden und handelt es sich dabei um ca ein Viertel jenes Regelarbeitspensums, das in § 54 Abs 2 UniversitätsG im Ausmaß von 1500 Echtstunden für ein Studienjahr zugrunde gelegt wird. Insoweit lassen sich aus den Regelungen betreffend den Studienerfolgsnachweis in § 8 Z 8 lit b NAG-DV iVm dem (wenn auch für Doktoratsstudien nicht unmittelbar einschlägigen) § 74 Abs 6 UniversitätsG zumindest gewisse Rückschlüsse auch für die Erbringung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium ziehen. IV. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, allfällige Bestätigungen des Dissertationsbetreuers über den Studienfortschritt bei der Beurteilung des Studienerfolgs miteinzubeziehen. Der Nachweis des Studienerfolgs ist hinsichtlich der Erbringung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (was gerade in einem Doktoratsstudium zum Tragen kommt) eben nicht in jedem Fall in gleicher Weise wie bei einem Bachelorstudium zu erbringen. V. Ein rein schematisches Abstellen auf das Verhältnis von den für den Studienerfolgsnachweis zu erbringenden ECTS-Punkten zu den das Arbeitspensum für die Regelstudienzeit abbildenden Anrechnungspunkten wird den Vorgaben iZm der Beurteilung des Studienerfolgs in einem Doktoratsstudium nicht gerecht. Vielmehr wäre auf Basis der maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften inhaltlich zu beurteilen, ob ein angemessener Fortschritt hinsichtlich des Verfassens der Dissertation des Fremden vorliegt. Der Abschluss der Literaturrecherche sowie das Ausmaß der bereits schriftlich vorliegenden Teile der Dissertation können - auch wenn es sich beim Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit nicht um einen rein linearen Prozess handelt - dafür Anhaltspunkte liefern. Abhängig vom maßgeblichen Curriculum wären auch Aspekte wie die fakultätsöffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens, die Einreichung eines schriftlichen Exposés, die Genehmigung, der Inhalt und die Einhaltung der Dissertationsvereinbarung sowie die Erstellung der damit verbundenen Berichte über den Studienfortgang in die Beurteilung einzubeziehen. All das könnte auch Gegenstand einer Bestätigung (oder allenfalls Befragung) des Dissertationsbetreuers sein. Eine allgemein gehaltene positive Beurteilung der Studienleistungen und der wissenschaftlichen Qualitäten ist für sich genommen hingegen noch nicht geeignet, einen konkreten Studienerfolg iSe maßgeblichen Studienfortschrittes zu bescheinigen. VI. Für die Beurteilung des Studienerfolgs kommt es nach stRsp ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossene und nicht auf das aktuell laufende Studienjahr an; eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des § 8 Z 8 lit b NAG-DV nicht gedeckt. Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolgs bei einem Doktoratsstudium anders als bei einem sonstigen Studium nicht allein auf eine bestimmte Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten abgestellt werden kann und verstärkt auf andere Parameter zurückzugreifen ist, bedeutet dies nicht, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr und damit - im Rahmen einer konkreten Entscheidung - im vorangegangenen Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre.
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Neuerlich zum Primat der meritorischen Entscheidung (hier: Studierendenaufenthalt)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach stRsp normiert § 28 VwGVG einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. II. Aus dem bloßen Verweis auf einen geänderten Sachverhalt ergibt sich noch nicht, dass noch (und bejahendenfalls welche) Ermittlungslücken bestünden bzw inwieweit der maßgebliche Sachverhalt (etwa im Hinblick auf andere Erteilungsvoraussetzungen) nicht feststehe. III. Im Übrigen bestünde, soweit das LVwG auf die "persönliche Kontaktaufnahme" der Behörde mit dem Fremden verweist, für dieses jederzeit die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen, und könnte auch eine unterbliebene Berücksichtigung der vom Fremden ins Treffen geführten Prüfungen (bzw eines Zulassungsnachweises) für sich allein eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigen. IV. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses das Studienjahr noch nicht abgeschlossen war und es entgegen der Ansicht des LVwG nicht auf das laufende, sondern auf das zuletzt verstrichene Studienjahr ankommt.
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