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306
Rückführungsentscheidung der Schweiz als absoluter Versagungsgrund
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach § 11 Abs 1 Z 2 NAG kommt es für die Annahme dieses Versagungsgrundes allein auf das Bestehen einer Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (und nicht auf eine allfällige Ausschreibung im Schengener Informationssystem) an. II. Im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 2 NAG ist eine Gefährdungsprognose nicht vorzunehmen. III. Da es sich bei § 11 Abs 1 Z 2 NAG (grundsätzlich) um einen absoluten Versagungsgrund handelt, ist bei dessen Vorliegen eine Interessenabwägung nicht vorgesehen. IV. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben begründet für sich genommen noch keine Ausnahmesituation iSv EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua.
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307
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
LEITSATZ DES GERICHTS: Für das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Und zum anderen muss diese Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
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308
Keine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit nach Antragstellung
LEITSATZ DES GERICHTS: Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des staatsbürgerschaftsrechtlichen Erfordernisses der Minderjährigkeit ist zur Vermeidung von Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen der Verfahren davon auszugehen, dass nach § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 17 Abs 1 StbG für die spezifische Voraussetzung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Staatsbürgerschaftsbehörde abzustellen ist.
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309
Illegaler Aufenthalt berechtigt für sich alleine nicht zur Inhaftnahme
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Behandlung eines Vorabentscheidungsersuchens iSd Art 267 AEUV durch den EuGH im Eilverfahren (Art 107 EuGH-Verfahrensordnung) spricht neben der grundsätzlichen Eignung des Ersuchens (die gerade dann gegeben ist, sofern das gemeinsame europäische Asylsystem betroffen ist) insb ein Eingriff in die persönliche Freiheit eines Betroffenen. II. Die Stellung eines Asylantrags iSd erstmals postulierten Asylbegehrens muss formlos möglich sein (Art 7 Abs 1 RL 2013/32/EU). Es ist den Mitgliedstaaten (auch im Lichte des Art 18 GRC) nicht gestattet, dies illegal eingereisten/aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch Unzulässigerklärung ihrer Anträge vorzuenthalten (etwa den genannten Drittstaatsangehörigen die Antragstellung nur ausnahmsweise nach behördlichem Ermessen zu erlauben). III. Zwar ist die Zuständigkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bei den Mitgliedstaaten verblieben (Art 72 AEUV). Unter Berufung auf diese Schutzgüter können die Mitgliedstaaten aber nicht Vorschriften im Anwendungsbereich des Unionsrechts der Prüfung in dessen Lichte entziehen. IV. Art 8 Abs 2 RL 2013/33/EU ermächtigt die mitgliedstaatliche Vollziehung nur nach Anstellung einer Einzelfallprüfung samt strikter Prüfung der Verhältnismäßigkeit zur Inhaftnahme von Asylwerbern; Abs 3 leg cit zählt die möglichen Haftgründe abschließend auf. V. Damit Art 8 Abs 3 lit e RL 2013/33/EU (arg "wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist") erfüllt ist, reicht der bloße Umstand der illegalen Einreise/des illegalen Aufenthalts des Betroffenen nicht aus. Eine undifferenzierte ex lege-Inhaftierung illegal eingereister/illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist sohin vom Unionsrecht nicht gedeckt.
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310
Gebot zur Ausstellung eines Reisedokuments für Kinder mit Unionsbürgerschaft aus gleichgeschlechtlichen Verbindungen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Auch wenn Mitgliedstaaten gleichgeschlechtliche Elternschaften in ihrem nationalen Recht nicht anerkennen, müssen sie dies kraft vorrangigen Unionsrechts wenigstens insoweit tun, als es zur Achtung der Personenfreizügigkeit (Art 21 AEUV) vonnöten ist. II. Insb müssen die Mitgliedstaaten ihren minderjährigen Staatsangehörigen, auch wenn diese gleichgeschlechtliche Eltern haben, ein Reisedokument zur Verfügung stellen, das sie als Staatsangehörige ausweist (Art 4 Abs 3 RL 2004/38/EG). Ferner müssen beide Elternteile als zur Reise mit dem Kind berechtigt ausgewiesen werden. III. Eine nationale Regelung, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit (Art 20 Abs 2 lit a, Art 21 AEUV) zu beschränken, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie mit der GRC im Einklang steht.
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