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Keine Pflicht zur Abschiebung
LEITSATZ DES GERICHTS: Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs 3 FPG 2005 gegenstandslos würde.
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Irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH oder "Die ansonsten stets zuverlässige Kanzleikraft zur Vorweihnachtszeit"
LEITSATZ DES GERICHTS: Die irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH stellt kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betrifft die Rechtsfrage, bei welcher Stelle eine Revision einzubringen ist; dazu sind eindeutige Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen. Der Umstand, der Vertreter habe seiner Kanzleikraft im Diktat aufgetragen, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, entbindet nicht vom Erfordernis einer entsprechenden Überwachung.
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298
Annahme asylrelevanter Verfolgung bei erhöhtem Rekrutierungsdruck und maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Einziehung zum Militärdienst im Herkunftsstaat
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den daraufhin verhängten Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. II. Auch eine "bloße" Gefängnisstrafe kann unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen eine asylrelevante Verfolgung sein.
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Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw Verwaltungsgerichte für Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich
LEITSATZ DES GERICHTS: Gemäß ständiger Rsp kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Daher ist es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde bzw ist zum anderen auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw der Verwaltungsgerichte weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste.
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Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in Aufnahmezentrum für Erwachsene nach ohne ausreichender Aufklärung durchgeführtem Altersbestimmungsverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der EGMR betont die Wichtigkeit von Altersfeststellungsverfahren im Migrationskontext. Die Anwendbarkeit nationaler, europäischer und internationaler Bestimmungen über den Schutz der Kinderrechte beginnt in dem Moment, in dem die betroffene Person als Kind identifiziert wird. Daher ist die Bestimmung, ob eine Person minderjährig ist, der erste Schritt zur Anerkennung ihrer Rechte und zur Aktivierung aller notwendigen Vorkehrungen zur Betreuung. Wenn ein Minderjähriger fälschlicherweise für erwachsen gehalten wird, können schwerwiegende, seine Rechte verletzende Maßnahmen getroffen werden. II. Aus den Richtlinien der EU sowie den Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ergibt sich eine klare Anerkennung der vorrangigen Bedeutung des Kindeswohls und des Grundsatzes der Vermutung der Minderjährigkeit in Bezug auf Kinder, die als unbegleitete Migrant*innen nach Europa kommen. Insb wird dem Bedarf eines Kindes Rechnung getragen, sofort einen Vertreter zur Seite gestellt zu bekommen und während des Asylverfahrens unterstützt zu werden. III. Erweist sich eine Bestimmung des Alters als erforderlich, so muss diese mit bestimmten Verfahrensgarantien einhergehen. Insb ist die betroffene Person über Methode und Folgen der Altersbestimmung aufzuklären und ihre Einwilligung einzuholen. IV. Das staatliche Interesse an der Vereitelung von Versuchen, Einwanderungsbestimmungen zu umgehen, darf ausländische Minderjährige, insb wenn sie unbegleitet sind, nicht des Schutzes berauben, den ihr Status verlangt. Der Schutz der Grundrechte und die mit der Einwanderungspolitik eines Staates verbundenen Einschränkungen müssen daher in einen Ausgleich gebracht werden. V. Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssen an ihr Alter und an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst sein. Eine gemeinsame Unterbringung von Minderjährigen und Erwachsenen ist mit Art 3 EMRK unvereinbar, sofern sie nicht ausnahmsweise durch das Kindeswohl geboten ist.
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