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251
Zur Verfolgungsgefahr bei Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhibaan in Somalia
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Können Personen, die einem Minderheitenclan (hier: Minderheitenclan der Madhibaan in Mogadischu – Somalia) zugehörig sind, etwa die Schule besuchen, einer Erwerbstätigkeit (mit welcher eine Existenz aufgebaut werden kann) nachgehen udgl, so relativieren sich eventuelle mit der Clanzugehörigkeit verbundene Diskriminierungen erheblich. II. Werden keine hinreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nachgewiesen, so kann im Hinblick auf ein eventuelles Einreiseverbot davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeuten oder den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen wird. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots sind die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, wie zB die strafgerichtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet entsprechend zu beachten und mit der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG) in Relation zu setzen. III. Das Ziel des Refoulementschutzes ist der Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen, ein Schutz vor unangenehmen Lebenssituationen (wie zB eine Rückkehr nach Somalia, wo die allgemeine Sicherheitslage als instabil erscheint) ist davon nicht erfasst. IV. Hat die fremde Person den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht, spricht sie die Landessprache, ist sie dort sozialisiert und mit den örtlichen sowie kulturellen Gegebenheiten vertraut, so ist im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass die fremde Person vor Ort wieder mit ihren Angehörigen in Kontakt treten und sich wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können.
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Keine Abschiebehaft ohne eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage im nationalen Recht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 6 GRC hat iSd Art 52 Abs 3 GRC die gleiche Tragweite wie Art 5 EMRK. II. Art 6 GRC (Art 5 EMRK) verlangt für Inhaftierungen zum Zwecke der Sicherung der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine gesetzliche Grundlage, die den Anforderungen der Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und des Schutzes vor Willkür (Begrenzung von Ermessen und Determinierung des behördlichen Vorgehens) genügt. III. Es ist den Mitgliedstaaten grundrechtlich durch Art 6 GRC (Art 5 EMRK) verwehrt, Eingriffe in die persönliche Freiheit Fremder auf ein allgemeines Kriterium, nämlich dass die wirksame Durchführung der Abschiebung beeinträchtigt werde, zu stützen, ohne dass ein spezifischer gesetzlicher Haftgrund vorliegt. Ebenso ist es ihnen untersagt, den zugrunde liegenden Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG unmittelbar anzuwenden.
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Zur Frage einer drohenden Zwangsrekrutierung syrischer Minderjähriger
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Asylgewährung ist die Erheblichkeitsschwelle bei Kindern uU niedriger anzusetzen. Nichtsdestotrotz ist aber jedenfalls die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung eine zwingende Voraussetzung – auch hier genügt die bloße Möglichkeit nicht. II. Herrscht in einem Herkunftsstaat (hier: Syrien) eine allgemein schlechte Situation für Kinder, die nicht auf den Gründen der GFK beruht, so kann auf deren Grundlage kein Asylstatus erteilt werden, diese ist aber jedenfalls iZm subsidiärem Schutz zu berücksichtigen. III. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung Minderjähriger sind die konkreten individuellen Umstände zu berücksichtigen. Während dies im Asylverfahren bei einem körperlich reifen, im 17. Lebensjahr stehenden Minderjährigen durchaus relevant sein kann, trifft dies bei einem 12- bzw 15-jährigen Jugendlichen mit geringerer körperlicher Reife nicht zu.
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Freiwillige Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats bei einer Reise dorthin?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK zur Asylbeendigung werden nicht durch einen temporären Aufenthalt im Heimatstaat unter Verwendung einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck des Besuchs eines kranken Elternteils erfüllt. II. Beim Tatbestand der "erneuten freiwilligen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats" gemäß Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist stets zu unterscheiden, ob ein Reisepass beantragt wurde oder lediglich eine temporär gültige Aufenthaltserlaubnis.
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Tatsächliche Realisierbarkeit der Abschiebung im Hinblick auf volatile Sicherheitslage in Afghanistan
LEITSATZ DES GERICHTS: Durch die Anhaltung eines afghanischen Staatsangehörigen in Schubhaft wird dieser im Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt, da es an einer Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die tatsächliche Realisierbarkeit einer zeitnahen Abschiebung vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Afghanistan mangelte.
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