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246
Immobilienbesitz und Sparvermögen implizieren nicht zwingend eine Wiederausreiseabsicht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Feststellung durch die Behörde, ob eine Antragstellerin die Absicht hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, kommt dieser ein weiter Beurteilungsspielraum zu. II. Allein durch den Besitz einer Immobilie im Herkunftsstaat kann nicht auf das Vorliegen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden, ebenso wenig wie bestehendes Sparvermögen.
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247
Zur Wahrscheinlichkeit der Einberufung eines 50-Jährigen als Reservist in die syrische Armee
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung betreffend die Einberufung als Reservist droht, ist auf das Alter, besondere Qualifikationen der fremden Person und das Vorliegen eines Einberufungsbefehls einzugehen. Auch sind in diesem Kontext bspw eventuelle Rekrutierungsversuche sowie die (Verfolgungs-)Situation der Familie in Syrien zu beachten. II. Gegen die Annahme der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Syrien sprechen etwa Umstände, wie eine legale Ausreise und regelmäßige Ein- und Ausreisen zwischen Syrien und zB dem Libanon.
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248
Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend syrische Reservisten über der Altersgrenze von 42 Jahren erfolgt zu Recht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Hat die fremde Person ihren Wehrdienst bereits abgeleistet, befindet sie sich nicht mehr im wehrfähigen Alter und kann weder einen Einberufungsbefehl noch eine militärische Spezialausbildung oder einen hohen Dienstgrad vorweisen, so ist nicht von einer drohenden Einberufung als Reservist zum syrischen Militär auszugehen. II. Wird ein Vorbringen erstmals in der Beschwerde (und somit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens) vorgebracht und erschöpft sich dieses in kurzen sowie gänzlich unsubstanziierten Angaben, so deutet dies stark auf eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hin.
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249
Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten aufgrund besonders schwerer Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen iVm dem Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses stellt jedenfalls ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG dar, aufgrund dessen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG amtswegig abzuerkennen ist. II. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt, ist eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorzunehmen. Eine eindeutige Wertung als besonders schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose ohne eingehende Prüfung ist nur in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen zulässig. III. Stetige Leugnung eines begangenen Verbrechens, mangelnde Reue sowie fehlende Schuldeinsicht und fehlendes Unrechtsbewusstsein deuten im Rahmen der nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG durchzuführenden Gefährdungsprognose auf das Vorliegen einer Gemeingefährlichkeit der fremden Person hin.
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250
Aufenthaltsverbot gegen einen Unionsbürger aufgrund des Verbrechens der Schlepperei
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu, sodass das Begehen dieses Verbrechens grundsätzlich geeignet ist, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 FPG gegen EWR- bzw Unionsbürger zu rechtfertigen. II. Wird ein Verbrechen (hier: Schlepperei) mehrfach, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und mit dem Ziel, eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, begangen, so kann – jedenfalls ohne anschließendes Wohlverhalten nach Entlassung aus der Strafhaft – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
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