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241
Rechtfertigung eines mehrjährigen Einreiseverbotes anhand des bisherigen Fehlverhaltens und Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers
LEITSATZ DES GERICHTS: Soweit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG eindeutig gegeben sind, würde eine auf Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht iSd Gesetzes liegen.
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242
§ 120 Abs 1b FPG - Fehlen von Reisedokumenten als Grund für die Unterlassung der Ausreise
LEITSATZ DES GERICHTS: Nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG 2005 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Strafbarkeit nach der genannten Bestimmung setzt somit voraus, dass der Ausreisepflicht aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen wurde.
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243
Garantien gegenüber drittstaatsangehörigen Opfern von Menschenhandel vs Dublin-System
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gegenüber drittstaatsangehörigen Opfern von Menschenhandel darf während der ihnen gemäß Art 6 Abs 1 RL 2004/81/EG eingeräumten angemessenen Bedenkzeit (zur Erholung bzw fundierten Entscheidung über eine Kooperation mit den Behörden) gemäß Abs 2 leg cit keine "Rückführungsentscheidung" vollstreckt werden. Unter diesen Begriff fallen auch Überstellungsentscheidungen nach der Dublin III-VO (604/2013). II. Art 6 Abs 2 RL 2004/81/EG steht nur der Vollstreckung von "Rückführungsentscheidungen" während der Bedenkzeit von drittstaatsangehörigen Opfern von Menschenhandel entgegen, nicht aber auch deren Erlassung. III. Die Mitgliedstaaten dürfen während der Bedenkzeit auch Vorbereitungen zur Vollstreckung von "Rückführungsentscheidungen" iSd Art 6 Abs 2 RL 2004/81/EG treffen. Diese dürfen aber die praktische Wirksamkeit der Bedenkzeit nach Abs 1 leg cit nicht unterminieren (Tatfrage). Vor allem Inhaftierungen zu Sicherungszwecken während der Bedenkzeit sind mit dieser Kautel unvereinbar. IV. Der Lauf der grs nur sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art 29 Dublin III-VO wird durch die angemessene Bedenkzeit für Opfer von Menschenhandel (Art 6 Abs 1 RL 2004/81/EG) nicht beeinflusst. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten in ihrer Gesetzgebung einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Dublinsystem und den Zielen der RL 2004/81/EG (MenschenhandelsopferRL) finden, damit Beides praktisch verwirklicht werden kann. V. Der EuGH muss nur "entscheidungserhebliche" Auslegungs- und Gültigkeitsfragen iSd Art 267 AEUV beantworten: Allgemeine oder hypothetische Fragen, deren Beantwortung auf den Ausgangsfall keinen Einfluss haben, muss der Gerichtshof nicht beantworten.
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Vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Schweden
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Den Vertragsstaaten ist bei der Entscheidung über die Einführung einer Wartefrist für die Familienzusammenführung zu Personen, denen subsidiärer oder vorübergehender Schutz gewährt wurde, ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen. II. Zwar sieht der EGMR keinen Grund, die Logik einer zweijährigen Wartefrist für die Familienzusammenführung in Frage zu stellen, gewinnen über eine solche Dauer hinaus die unüberwindbaren Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat fortschreitend mehr Bedeutung bei der Einschätzung des gerechten Ausgleichs. Obwohl aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staats abgeleitet werden kann, eine Familienzusammenführung in seinem Territorium zu gewähren, verlangen Ziel und Zweck der Konvention eine Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen, die ihre Anforderungen in ihrer Anwendung auf den Einzelfall praktisch und effektiv machen und nicht theoretisch und illusorisch. III. Angesichts der Herausforderungen, mit denen Schweden 2015 durch die erheblich angestiegene Zahl von Asylwerber*innen konfrontiert war, war es gerechtfertigt, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorübergehend auszusetzen. Dabei ist auf die konkrete Situation der betroffenen Personen abzustellen, die keine besondere Verletzlichkeit oder Abhängigkeit geltend machten und bei denen die Wartefrist aufgrund der eintretenden Volljährigkeit de facto weniger als eineinhalb Jahre betrug. IV. Die Frage, ob sich subsidiär Schutzberechtigte in einer Situation befinden, die mit der Situation von Personen vergleichbar war, denen der "Flüchtlingsstatus" zuerkannt wurde, kann nicht abstrakt oder generell beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der spezifischen Umstände und insb in Bezug auf das geltend gemachte Recht – in diesem Fall das Recht auf Familienzusammenführung – zu beurteilen. Die Frage kann aber auch hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung nicht abstrakt beantwortet werden. V. Von der Annahme ausgehend, dass sich subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte im Hinblick auf die Familienzusammenführung in einer vergleichbaren Situation befinden, erachtet der EGMR die in Schweden nur für subsidiär Schutzberechtigte eingeführte vorübergehende Aussetzung des Nachzugs als durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.
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Prüfungsvoraussetzungen hinsichtlich der Geltendmachung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Verpflichtung, gestützt auf Art 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht nur dann, wenn ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung oder Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht werden können. II. Zur Geltendmachung des Fluchtgrundes der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann" gemeinsam haben. Zum anderen muss die Gruppe im betreffenden Drittstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie auch von der Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
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