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Keine Asylgewährung für staatenlose Palästinenser aus dem Gaza-Streifen bei bestehendem Schutzanspruch durch die UNRWA
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Steht ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter dem Schutz oder erhält Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D GFK), so ist dieser gemäß Art 12 Abs 1 lit a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Dies bezieht sich jedoch nicht auch auf einen etwaigen Anspruch auf subsidiären Schutz, sodass diese Voraussetzungen bei einer Antragstellung auf internationalen Schutz unabhängig davon zu prüfen sind. II. Entfällt der Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (hier: UNRWA), aufgrund dessen Bestehens eine Anerkennung als Flüchtling gemäß Art 12 Abs 1 lit a Status-RL ausgeschlossen war, so ist stets zu differenzieren, ob dies von der betroffenen Person selbst veranlasst wurde oder aus nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen geschehen ist. Liegt der Entfall des Schutzes bzw Beistandes im Verhalten der betroffenen Person begründet, so ist diese weiterhin von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen.
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Subsidiärer Schutz wegen Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wenngleich eine Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung keinen Asylgrund iSd GFK darstellt, kann dies dennoch einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen, wenn davon die Belange des Art 3 EMRK berührt sind. II. Ist eine Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung im gesamten Staatsgebiet tief verwurzelt und besteht kein ausreichender staatlicher Schutz, so kann aufgrund einer Verletzung der Rechte des Art 3 EMRK Anspruch auf subsidiären Schutz bestehen. III. Befindet sich die fremde, geistig beeinträchtigte Person in der Obhut und Versorgung ihrer Eltern, so treffen diese im Falle einer Rückkehr nach Indien die Zustände betreffend Diskriminierungen geistig beeinträchtigter Personen nicht in voller Härte, denn es droht ihr nicht, der Unterbringung in einem Heim/einer Anstalt ausgesetzt zu werden. Dass sich diese Situation zukünftig im Falle eines Ablebens der Eltern verändern kann, ist nicht von Relevanz, da stets die Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist.
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Tatsachenkognition von Rechtsmittelgerichten in Haftsachen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Zwar spricht eine Vermutung für die erforderliche Entscheidungserheblichkeit von Fragen nationaler Gerichte im Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn eine Vorlagefrage rein hypothetischer Natur ohne Relevanz für die Entscheidung im Ausgangsverfahren ist. II. Mit der Haftprüfung betraute Justizbehörden müssen zum einen die tatsächlichen Umstände und Beweise berücksichtigen können, die von der die Haft anordnenden Verwaltungsbehörde angeführt worden sind, ferner müssen sie die Tatsachen, Beweise und Stellungnahmen berücksichtigen können, die ihnen gegebenenfalls vom Betroffenen vorgelegt worden sind und überdies auch in der Lage sein, jeden anderen entscheidungsrelevanten Umstand zu ermitteln, falls sie dies für erforderlich halten.
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Nicht konkret durchgeführte Zwangsrekrutierungsversuche deuten auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung hin
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat ist kein hinreichender Grund für eine Asylgewährung. Wirtschaftliche Benachteiligungen sind nur dann asylrelevant, wenn jegliche Existenzgrundlage entzogen wird und wenn dieser Entzug im Konnex mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) steht. II. War die (16-jährige) Person bisher nie einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt bzw droht ihr aktuell nicht die Einberufung zum Wehrdienst bei der (syrischen) Armee oder den (kurdischen) Milizen, so ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität seitens der (syrischen) Regierung oder den (kurdischen) Milizen zu erwarten.
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Kein Familienleben iSd Art 8 EMRK trotz aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Prüfung des Schutzguts "Familienleben" gemäß Art 8 EMRK ist nicht auf rechtliche Formalitäten, wie etwa das rechtliche Bestehen einer Ehe, abzustellen, sondern vielmehr auf das faktische Vorhandensein von familiären Bindungen. So ist bspw der Schutzbereich des Art 8 EMRK nicht eröffnet, wenn zwar eine rechtlich gültige Ehe, jedoch faktisch kein Familienleben vorliegt. II. Verfügt eine fremde Person über keine polizeiliche Meldung, taucht sie unter und bricht trotz eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG den Kontakt zu ihrem rechtlichen Vertreter ab, so deutet dies stark auf mangelnde Integrationsbemühungen der fremden Person hin. III. Im Hinblick auf das Privatleben iSd Art 8 EMRK kommt dem Grad der Integration im Aufenthaltsstaat eine wichtige Bedeutung zu. Für eine nachhaltige Integration ist eine polizeiliche Meldung nicht nur zu erwarten, sondern verdeutlicht ein Erfüllen dieser Pflicht geradezu den Willen, sich nachhaltig im Bundegebiet zu integrieren.
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