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231
Unabdingliche Mitwirkung bei der Psychotherapie eines Familienmitglieds begründet die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und damit die Duldung im Bundesgebiet
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Begriff des Familienlebens nach Art 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern auch Beziehungen zwischen Geschwistern sowie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, vorausgesetzt es besteht eine gewisse Beziehungsintensität (zB durch das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts). II. Die Unabdinglichkeit einer Person für die therapeutische Behandlung und Begleitung eines Familienmitglieds erfüllt die Abhängigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". III. Die Erklärung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit die Duldung einer Person im Bundesgebiet kann mit dem Abschluss der Psychotherapie des Familienmitglieds bedungen werden.
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232
Aufenthaltsehe: Keine "Titelerschleichung" bei altbekannten Umständen
LEITSATZ DES GERICHTS: Wenn die Umstände, auf die sich die Behörde bei der Wiederaufnahme gestützt hat, dieser bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Titelerteilung des wiederaufgenommenen Verfahrens bekannt waren, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Fremder die positive Erledigung eines Verlängerungsantrags erschlichen hat. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rückmeldung des BFA, wonach eine Aufenthaltsehe nicht nachweisbar gewesen ist und keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, dem Fremden in Entsprechung der Vorgabe des § 25 Abs 2 letzter Satz NAG ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
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233
Integrationsvereinbarung: Nachweispflicht gilt auch bei bestelltem Erwachsenenvertreter
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Partei kann sich zwar auf ein in einem anderen Verfahren erstattetes Sachverständigengutachten berufen. Sie wird dabei jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht - sofern dem nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen - das Gutachten in Abschrift, Kopie etc vorzulegen haben. II. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 10 Abs 3 Z 2 IntG, wonach der Drittstaatsangehörige die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch ein amtsärztliches Gutachten "nachzuweisen" hat, und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (vgl EBRV 1586 BlgNR 25. GP 7), wonach das Gutachten (durch den Drittstaatsangehörigen) "der Behörde vorzulegen" ist, ist davon auszugehen, dass das amtsärztliche Gutachten vom Fremden selbst einzuholen und vorzulegen ist. III. Auch wenn den Fremden betreffende amtsärztliche Gutachten in anderen Verfahren (hier: bezüglich Mindestsicherung) vorliegen, legt dies nicht nahe, dass damit auch ein dem § 10 Abs 3 Z 2 IntG entsprechendes amtsärztliches Gutachten, wonach dem Fremden aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung des Moduls 2 nicht zugemutet werden könne, vorhanden wäre.
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234
Keine Asylgewährung für staatenlose Palästinenser aus dem Gaza-Streifen bei bestehendem Schutzanspruch durch die UNRWA
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Steht ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter dem Schutz oder erhält Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D GFK), so ist dieser gemäß Art 12 Abs 1 lit a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Dies bezieht sich jedoch nicht auch auf einen etwaigen Anspruch auf subsidiären Schutz, sodass diese Voraussetzungen bei einer Antragstellung auf internationalen Schutz unabhängig davon zu prüfen sind. II. Entfällt der Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (hier: UNRWA), aufgrund dessen Bestehens eine Anerkennung als Flüchtling gemäß Art 12 Abs 1 lit a Status-RL ausgeschlossen war, so ist stets zu differenzieren, ob dies von der betroffenen Person selbst veranlasst wurde oder aus nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen geschehen ist. Liegt der Entfall des Schutzes bzw Beistandes im Verhalten der betroffenen Person begründet, so ist diese weiterhin von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen.
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235
Subsidiärer Schutz wegen Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wenngleich eine Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung keinen Asylgrund iSd GFK darstellt, kann dies dennoch einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen, wenn davon die Belange des Art 3 EMRK berührt sind. II. Ist eine Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung im gesamten Staatsgebiet tief verwurzelt und besteht kein ausreichender staatlicher Schutz, so kann aufgrund einer Verletzung der Rechte des Art 3 EMRK Anspruch auf subsidiären Schutz bestehen. III. Befindet sich die fremde, geistig beeinträchtigte Person in der Obhut und Versorgung ihrer Eltern, so treffen diese im Falle einer Rückkehr nach Indien die Zustände betreffend Diskriminierungen geistig beeinträchtigter Personen nicht in voller Härte, denn es droht ihr nicht, der Unterbringung in einem Heim/einer Anstalt ausgesetzt zu werden. Dass sich diese Situation zukünftig im Falle eines Ablebens der Eltern verändern kann, ist nicht von Relevanz, da stets die Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist.
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