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E-Mail-Verständigung über Mitteilung an eine Österreichische Botschaft gemäß § 23 Abs 2 NAG ist kein Bescheid
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bereits das Fehlen der erforderlichen Fertigung iSv § 18 Abs 4 AVG steht dem Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Bescheids entgegen. II. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im NAG ist im Grunde dahin geregelt, dass der BMI gemäß § 8 Abs 2 NAG das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel durch Verordnung festlegt. Gemäß § 1 NAG-DV werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und sind nach einem festgelegten Muster auszustellen; im Fall der Erteilung bewirkt die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels idR gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht idR die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. III. In Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide iSd AVG. IV. Die in § 23 Abs 2 und 3 NAG normierte Vorgangsweise ist gerade für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre und der Fremde ein Visum zur Einreise benötigt (zur idR persönlichen Ausfolgung von Aufenthaltstiteln durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde siehe § 19 Abs 7 NAG). V. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedarf es zu einer rechtmäßigen Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet nicht mehr der Erteilung eines Visums (vgl § 15 Abs 2 zweiter Satz iVm § 2 Abs 4 Z 14 FPG).
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Zur Aufenthaltstitelentziehung nach § 28 Abs 6 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die in § 28 Abs 6 NAG getroffene Anordnung ist verfassungskonform dahin zu verstehen, dass die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung des AMS der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt und umfassend unterliegt. II. Bei Fehlen einer Sozialversicherungsanmeldung, die (ua hinsichtlich der Beitragsgrundlagen) den für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft maßgeblichen Voraussetzungen entspricht, ist grundsätzlich gemäß § 28 Abs 6 NAG vorzugehen. III. Die Entziehung eines Aufenthaltstitels entfaltet mangels anderer gesetzlicher Anordnung Rechtswirkungen ex nunc und wirkt nicht auf in der Vergangenheit gelegene Zeiträume zurück. Der Entzug bereits abgelaufener Aufenthaltstitel ist unzulässig. IV. Ein rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellter Zweckänderungsantrag führt - auch wenn der Aufenthalt des Fremden im Hinblick auf den zuletzt erteilten Titel während des anhängigen Verfahrens rechtmäßig ist (§ 24 Abs 1 NAG) - nicht dazu, dass der betreffende Titel nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gestützt auf § 28 Abs 6 NAG entzogen werden dürfte.
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Verpflichtung der Asylbehörde zur genauen Prüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der vorgelegten Dokumente
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Rechtsmittel gegen eine Abschiebung, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen Art 3 EMRK verstoßen würde, kann nur dann als effektiver Rechtsbehelf iSv Art 35 EMRK angesehen werden, wenn ihm automatisch aufschiebende Wirkung zukommt. Zudem verlangt Art 13 EMRK eine unabhängige und gründliche Prüfung des Bestehens stichhaltiger Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer mit Art 3 EMRK unvereinbaren Behandlung. II. Art 13 EMRK verlangt iVm Art 3 EMRK im Fall von Ausweisungen von Asylwerbern und Asylwerberinnen das Bestehen innerstaatlicher effektiver Garantien zum Schutz vor willkürlichem Refoulement in das Herkunftsland. Die Mitgliedstaaten trifft gemäß Art 3 EMRK eine prozedurale Pflicht, die einem Beschwerdeführer im Herkunftsland drohende Misshandlungsgefahr zu beurteilen, bevor sie ihn dorthin abschieben. Die Prüfung des Bestehens eines realen Risikos einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung muss streng sein. III. Die Asylbehörden sind verpflichtet, eine nachvollziehbare Einschätzung des Beweiswerts vorgelegter Dokumente vorzunehmen und zu begründen, warum ein Vorbringen nicht als glaubwürdig erachtet wird. Gewisse Widersprüchlichkeiten oder Ungenauigkeiten dürfen nicht ohne Weiteres zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden. In Ermangelung überzeugender Gründe für eine Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe muss die Behörde eine individuelle Einschätzung des im Fall der Rückkehr drohenden Verfolgungsrisikos vornehmen. IV. Die binnen 24 Stunden erfolgende Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung der Asylbehörde kann nicht als effektiver Rechtsbehelf iSv Art 13 EMRK angesehen werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Antragsteller erst später über die erstinstanzliche Entscheidung informiert wurde und daher keine Gelegenheit hatte, vor der Berufungsinstanz Stellung zu nehmen.
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Mangelnde Ermittlungstätigkeit zur "Integrationsverfestigung" zweier Minderjähriger
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im vorliegenden Fall erweist sich die Ermittlungstätigkeit des BVwG in Bezug auf die Aspekte des Kindeswohls als unzureichend, zumal die damals zehn- bzw zwölfjährigen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu ihrer Situation befragt wurden und auch die Mutter zu diesem Thema nur mangelhaft befragt wurde. II. Auf Grund dieser mangelhaften Ermittlungstätigkeit ist es nicht nachvollziehbar, wie das BVwG das Maß der Integration der minderjährigen Beschwerdeführer, das in der nach Art 8 Abs 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, beurteilen konnte.
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Kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage (§ 57 FPG)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im Gesetz ist ein Antragsrecht auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage nicht vorgesehen, weshalb keine Rechtsgrundlage für die Stellung eines Antrags auf Aufhebung einer in Rechtskraft erwachsenen Wohnsitzauflage besteht und folglich ein solcher Antrag jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt und daher zurückzuweisen ist. II. Liegen bereits die formellen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags nicht vor, so ist dieser aufgrund fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen und nicht etwa aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG.
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