SUCHE
Suchergebnis:
176
Aktuell keine zwangsweisen Rekrutierungen in von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten Syriens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es ist von keiner Gefahr einer drohenden zwangsweisen Rekrutierung auszugehen, wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, der beinahe ein Jahr lang ignoriert wurde und dies auch keine Verfolgungshandlungen nach sich gezogen hatte. II. Kommt in einem Verfahren betreffend die Zuerkennung des Asylstatus eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation im Heimatland der antragstellenden Person hervor, so kann diese nur asylrelevant sein, wenn dadurch jegliche Existenzgrundlage entzogen wird und dies zudem mit einem in der GFK genannten Grund im Zusammenhang steht.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
177
Vorübergehender Schutz durch die Vertriebenen-VO und Hemmung von Entscheidungsfristen bei parallelen Verfahren nach dem AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: Kommt der betroffenen Person aufgrund der Vertriebenen-VO vorübergehender Schutz (§ 62 AsylG) zu, so sind nach § 22 Abs 8 AsylG die Entscheidungsfristen bei Verfahren nach dem AsylG (zB bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt. Eine allfällig erhobene Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
178
Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens aufgrund einer ausstehenden Vorabentscheidung durch den EuGH zur Situation von Frauen in Afghanistan
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Sind Fragen zur Vorabentscheidung bereits beim EuGH anhängig und ist die Antwort auf die Fragen etwa auch für das BVwG (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) von Bedeutung, so kann das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung ausgesetzt werden. II. Ist in einem Familienverfahren eine ausstehende Vorabentscheidung bloß für eine von mehreren beschwerdeführenden Personen von Relevanz, so betrifft eine etwaige Aussetzung gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG alle Parteien des Verfahrens gleichermaßen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
179
Unzureichende Maßnahmen der ungarischen Grenzpolizei zum Schutz des Lebens von Migrant*innen, die versuchten, den Grenzfluss Theiss schwimmend zu überqueren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Selbst in Fällen unabsichtlicher Eingriffe in das Recht auf Leben kann Art 2 EMRK ausnahmsweise eine strafrechtliche Untersuchung verlangen. Wenn den staatlichen Organen oder Einrichtungen eine Nachlässigkeit zuzurechnen ist, die über eine bloße Fehleinschätzung oder Unachtsamkeit hinausgeht, weil sie es in vollem Bewusstsein der wahrscheinlichen Konsequenzen und in Vernachlässigung ihrer Befugnisse verabsäumten, die zur Vermeidung der einer gefährlichen Aktivität innewohnenden Risiken notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, kann es eine Verletzung von Art 2 EMRK begründen, wenn die für eine Lebensgefährdung Verantwortlichen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Daher waren die ungarischen Behörden im vorliegenden Fall verpflichtet, die mögliche Verantwortlichkeit der Grenzpolizisten für das Ertrinken eines Migranten in der Theiß in einem strafrechtlichen Verfahren zu klären. II. Nach dem Ertrinken eines Migranten in einem Grenzfluss muss auch untersucht werden, ob die Grenzpolizisten ihre Verpflichtung vernachlässigt haben, die gebotenen Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei geht es nicht nur um die individuelle Verantwortung einzelner Polizisten, sondern auch darum, ob ausreichende organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen wurden, um solche Todesfälle zu vermeiden. III. Ist den Behörden ein reales Risiko für Leben und Unversehrtheit von Migrant*innen bekannt, weil es regelmäßig zu Versuchen kommt, einen Grenzfluss schwimmend zu überqueren, verlangen die aus Art 2 EMRK resultierenden positiven Verpflichtungen, Maßnahmen zur Vermeidung von Todesfällen zu ergreifen. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf die Planung und Kontrolle eines Einsatzes, um die Minimierung jeder Lebensgefahr zu gewährleisten. Sie umfasst auch die Verpflichtung, präventive operative Maßnahmen zu ergreifen, um eine reale und unmittelbare Lebensgefahr abzuwenden, von der die Behörden wussten oder wissen hätten müssen. Zugleich ist zu bedenken, dass von staatlichen Organen nicht erwartet werden kann, bei der Rettung jeder einzelnen Person aus einer gefährlichen Situation erfolgreich zu sein. IV. Im vorliegenden Fall wurde von den ungarischen Grenzpolizisten nicht alles getan, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine reale und unmittelbare Lebensgefahr abzuwenden, die ihrem Wissen nach zu erwarten war.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
180
Gar kein Rechtsmittel gegen Kartenabnahme durch Organe des BFA in Gestalt eines AuvBZ?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gemäß § 53 Abs 1 letzter Satz AsylG ist gegen den Entzug von Karten durch das BFA nach dem AsylG (§§ 50 bis 52) ein (selbständiges) Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss ist umfassend zu verstehen und beschränkt sich nicht auf Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den bescheidmäßig verfügten Kartenentzug. Vielmehr ist auch eine Abnahme der Karte durch verwaltungsbehördlichen Befehl und Zwang durch Organe des BFA nicht beschwerdefähig iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG. II. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Kartenabnahme käme nur dann in Betracht, wenn diese gemäß § 46 BFA-VG durch eine Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt. III. Die Frage, ob der Rechtsmittelausschluss iSd § 53 Abs 1 letzter Satz AsylG wirklich derart weit auszulegen ist oder nicht, ist einer ordentlichen Revision an den VwGH zugänglich (Art 133 Abs 4 B-VG).
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)