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171
Für die Durchführung eines Familienverfahrens wird vorausgesetzt, dass die Ehe bereits vor der Einreise bestand
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Anwendung des § 34 Abs 2 und 5 AsylG ist auf Legaldefinition des Begriffs Familienangehörige (§ 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG) abzustellen. II. Voraussetzung für die Durchführung eines Familienverfahrens zugunsten eines Ehepartners ist das Bestehen einer gültigen Ehe vor der Einreise in das Bundesgebiet.
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172
Zum Selbsteintritt im Dublin-System in Hinblick auf das Kindeswohl
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 16 Abs 1 Dublin III-VO, der ermessensleitende Funktion in dem Sinne hat, dass vom Antragsteller abhängige Personen oder solche, von denen er abhängt, mit ihm "in der Regel" zusammenzuführen sind, ist nicht auf Abhängigkeitsverhältnisse des Antragstellers oder dessen Kindes zum Ehegatten anzuwenden. II. Die Kindeswohlklausel des Art 6 Dublin III-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Asylanträge zu behandeln, für die sie nicht schon nach den Zuständigkeitsvorschriften der VO zuständig sind. III. Art 17 Abs 1 Dublin III-VO ("Selbsteintrittsklausel") ist weit auszulegen. Da die Mitgliedstaaten aufgrund allerlei Erwägungen originär nicht gegebene Zuständigkeiten für Asylverfahren übernehmen können, dürfen sie in ihrem nationalen Recht auch vorsehen, dass ihre Behörden Anträge alleine aus Gründen des Wohls des Kindes inhaltlich zu prüfen haben.
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173
Gebot des Grundrechtsschutzes schon gegen Rückkehrentscheidungen und nicht erst gegen deren Vollzug
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 5 lit a und b RL 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass die dort genannten (grund-)rechtlich geschützten Positionen (Wohl des Kindes und familiäre Bindungen) in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. II. Es ist mit Art 5 lit a und b RL 2008/115/EG unvereinbar, wenn die dort genannten (grund-)rechtlich geschützten Positionen nicht schon im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie im dagegen gerichteten Rechtsmittel in Anschlag gebracht werden können, sondern nur in einem abgesonderten Verfahren eine Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung erreicht werden kann.
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174
Neues zum Ausweisungsschutz lange aufhältiger türkischer Staatsangehöriger
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein nach Maßgabe des ARB rechtmäßig in der EU aufhältiger türkischer Staatsangehöriger, dem eine Beschränkung seines Freizügigkeitsrechts auferlegt wird, kann sich bei deren gerichtlicher Bekämpfung auf Art 13 ARB (Stillhalteklausel bezüglich neuer Beschränkungen) ebenso wie auf eine fehlerhafte Anwendung des Art 14 ARB (Rechtfertigungsgründe für neue Beschränkungen) berufen. II. Soweit sich Mitgliedstaaten, die neue Beschränkungen gegenüber türkischen Arbeitnehmern oder deren Familienangehörigen erlassen, rechtfertigend auf die "öffentliche Ordnung" berufen, haben sie bei deren Definition einen gewissen politischen Wertungsspielraum. Ihre Maßnahmen unterliegen jedoch einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. III. Bei der Beurteilung von Ausweisungen von seit über zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufhältigen türkischen Arbeitnehmern kann Art 12 RL 2003/109/EG als Richtschnur herangezogen werden. Ein Auszuweisender muss demnach eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen. Seine Ausweisung darf nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen und es muss eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden können. Eine Konditionalität zwischen einer verhängten Strafe und einer Ausweisungsverfügung im Sinne eines Automatismus ist unzulässig.
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Zum Verhältnis des § 76 Abs 2 Z 2 und Abs 2 Z 1 iVm Abs 5 FPG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Bestimmung des § 76 Abs 5 FPG ist nur dann anzuwenden, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach Verhängung der Schubhaft durchsetzbar wird. Die zur Verfahrenssicherung angeordnete Schubhaft gilt ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. II. Hat die fremde Person kein Bleiberecht mehr (da ihr ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und dieser auch nicht vom BFA zuerkannt wurde), so kann die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur auf die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt werden.
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