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166
Maßgeblichkeit der konkreten Herkunftsregion bei der Beurteilung asylrelevanter Verfolgung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion. II. Soweit in Bezug auf die Heimatregion keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr asylrelevanter Verfolgung droht, beispielsweise weil der Staatsapparat keinen Zugriff auf diese Region hat, sind die für eine Asylgewährung geforderten Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt.
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Gefährdungsprognose berücksichtigt nicht Gesamtverhalten des Mitbeteiligten
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. II. Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens. III. Es entspricht der Rsp des VwGH, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können.
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Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses aufgrund evidenter Tatsachen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Bei der Beurteilung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt. II. Für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist allein das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des PassG anzusehen ist. III. Bei der Versagung bzw Entziehung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen.
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Einreiseverbot versus Aufenthaltstitel
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Einreisevoraussetzungen nach Art 6 Abs 1 lit a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr ua für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. II. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Art 6 Abs 1 lit d SGK ist hingegen nach Art 21 Abs 1 SDÜ für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich.
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Keine asylrechtlich relevante Verfolgung bei bloßer Furcht zur Ableistung des Militärdienstes bzw Bestrafung im Verweigerungsfall ohne Hinzutreten weiterer Umstände
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar.
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