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Folgeanträge: Maßgeblichkeit eines neuen Sachverhalts im Vergleich zu welcher Entscheidung?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Folgeanträgen iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG steht der Unzulässigkeitsgrund der res iudicata (§ 68 Abs 1 AVG) dann nicht entgegen, wenn sich im Vergleich zur früheren Entscheidung die Rechtslage geändert hat oder wenn ein neuer Sachverhalt vorgebracht wird, der insofern maßgebend ist, als er auf einem glaubwürdigen asylrelevanten Kern beruht. II. "Frühere Entscheidung" und sohin Vergleichsmaßstab kann nur jene frühere Entscheidung sein, in der zuletzt in der Sache entschieden und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) zurückgewiesen wurde. III. Asylanträge sind hilfsweise auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet. Daher müssen bei der Qualifikation eines neuen Sachverhaltsvorbringens als maßgebend (Punkte I. und II.) auch Feststellungen hinsichtlich der rechtlichen Relevanz im Lichte einer möglichen Schutzwürdigkeit iSd § 8 AsylG getroffen werden.
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Aufenthaltsbeendende Maßnahme nach bereits erfolgter Ausweisung?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 69 Abs 1 FPG ist – interpretiert im Lichte von Art 15 Abs 1 RL 2004/38/EG – dahin auszulegen, dass eine Ausweisung nicht bereits als vollstreckt gilt und gegenstandslos wird, wenn der Bescheidadressat aus dem Bundesgebiet ausreist. Vielmehr muss der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet worden sein. Dies ist einzelfallbezogen mit Blick auf die Lebenssituation des Ausgewiesenen zu beurteilen. II. Solange der Aufenthalt nicht im Sinne von § 69 Abs 1 FPG bzw Art 15 Abs 1 RL 2004/38/EG tatsächlich und wirksam beendet worden ist, darf keine neuerliche aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen. III. Insb da es an Judikatur des VwGH zu § 69 Abs 1 FPG nach Ergehen der neuesten Rsp des EuGH zu Art 15 Abs 1 RL 2004/38/EG fehlt, liegt eine revisible Grundsatzfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
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Schriftliche Ausfertigung mehr als zwei Jahre nach mündlicher Verkündung verfassungswidrig (I)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Unabhängig von der Möglichkeit, die Entscheidung bereits nach der mündlichen Verkündung anzufechten, ist der Rechtsschutzsuchende idR auf die – nähere und ausführliche – Begründung der Entscheidung in der schriftlichen Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG angewiesen, um die Entscheidung aufgrund der maßgebenden Erwägungen gegebenenfalls mit einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG bekämpfen zu können. Aus der rechtsstaatlich gebotenen Pflicht zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen folgt daher iZm der Regelungssystematik des § 29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, weil andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein könnte, was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht. II. Die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung des LVwG Wien erfolgte im Beschwerdefall 29 Monate nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung widerspricht jedenfalls der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung.
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Zuständigkeitsübergang aufgrund Verabsäumung der fristgerechten Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach Dublin III-VO
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Überstellung eines Antragstellers in den gemäß Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat hat grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs zu erfolgen. Diese Frist kann nur in Ausnahmegründen verlängert werden. II. Sofern eine fristgerechte Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Dublin III-VO unterbleibt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.
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Bewertung asylpolitischer Betätigung unter Maßgabe der drohenden Konsequenzen im Herkunftsstaat
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im Umstand, dass im Herkunftsland eines Fremden Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention vor. II. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftslandes treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. III. Bei Geltendmachung exilpolitischer Tätigkeit im Ausland als Nachfluchtgrund kommt es darauf an, inwiefern dieses Verhalten durch die Behörden des Herkunftsstaates verfolgt werden könnte.
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