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156
Zum Fehlen eines Schulerfolgs
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Mit dem Wiederholen von Semestern geht zwingend eine Verzögerung der Schulausbildung einher und infolgedessen ist bei Wiederholen von Semestern der Schulerfolgsnachweis als nicht erbracht anzusehen. II. Ungeachtet der jeweiligen "Gesamtstudiendauer" ist der im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr erbrachte Erfolg als maßgeblich zu erachten und dieser im Fall des Wiederholens eines Semesters zu verneinen. III. Dass bei Eintritt der Fremden in die gegenständliche Schule eine Anrechnung von Leistungen erfolgt war, die es ihr erlaubt hatte, in ihrem ersten Schuljahr unmittelbar in das dritte Schulsemester einzutreten, ist im Fall, dass der Schulerfolg im darauffolgenden Schuljahr zu beurteilen ist, nicht relevant. Die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Anrechnung von externen Leistungen für die Schulausbildung befreit die Fremde jedenfalls nicht davon, für das gegenständlich maßgebliche Schuljahr den gemäß § 63 Abs 3 NAG erforderlichen Schulerfolg nachzuweisen.
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157
Asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine wie auch immer geartete Verfolgung auf Grund des biologischen Geschlechts ist dem Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu subsumieren" (§ 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK). II. Somalische Frauen können einer verfolgten sozialen Gruppe etwa dann zugehören, wenn ihnen eine zwangsweise Eheschließung droht und/oder wenn sie alleinstehend (ohne "männlichen Schutz") und sohin besonders vulnerabel sind. III. Wenn bereits das BFA subsidiären Schutz gewährt hatte, hat das BVwG keinen Anlass, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zu prüfen.
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Leukämie als Rückkehrhindernis (Georgien)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Mit Blick auf Krankheiten führen Abschiebungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. II. In Georgien bestehen zwar an sich eine stabile Sicherheitslage und ein intaktes Gesundheitssystem und ist in aller Regel nicht von einer aussichtslosen Lage für Rückkehrer auszugehen. Allerdings steht für Leukämiepatienten eine notwendige allogene Knochenmark- bzw Stammzellentransplantation nicht zur Verfügung. Da eine Rückkehr für Personen, die diese Therapie dringend benötigen, die Gefahr des Todes bedeuten würde, ist ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
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Westlich orientierte Frau aus Bangladesch
LEITSATZ DES GERICHTS: I. In der streng von islamisch-konservativen Werten geprägten Gesellschaft Bangladeschs besteht keine generelle Verfolgung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. II. Wohl aber laufen Frauen, die sich mit ihrer Lebensführung (Selbstbestimmung hinsichtlich Berufs- und Partnerwahl, westlicher Lebenswandel) in Widerspruch zu den tradierten Werten setzen, Gefahr, aufgrund einer unterstellten religiösen oder politischen Gesinnung (Verfolgungsgrund) Misshandlungen ausgesetzt zu sein (Verfolgungshandlungen). Effektive Schutzmaßnahmen des Staates bestehen nicht, sodass Frauen aus Bangladesch mit den genannten Eigenschaften der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
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Rückkehrsituation alleinstehender Frauen in Indien
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Von privaten Akteuren ausgehende Drohungen gegen indische Frauen, die gesellschaftlich tradierten Werten zuwidergehandelt haben, sind auf keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund zurückzuführen, auch nicht auf jenen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, zumal der indische Rechtsstaat nicht generell schutzunfähig oder schutzunwillig ist. II. Alleinstehende indische Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte haben in Indien eine so schlechte Rückkehrperspektive (kein gesichertes Existenzminimum, Gefahr sexueller Übergriffe und eine dagegen nicht hinreichend effektive Justiz), dass die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten ist. Ihnen gebührt folglich subsidiärer Schutz.
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