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Zu lange Zeitspanne zwischen mündlich verkündeter Entscheidung und deren schriftlicher Ausfertigung (II)
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Beschwerdeführerin wird mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
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Aufenthaltstitel: konkreter Gültigkeitsbeginn anzugeben
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht mit der Maßgabe "für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum" bzw "ab Ausstellung des Dokuments" entspricht nicht dem Gesetz.
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Feststellungsantrag zu Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 unzulässig
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts ist zwar anzuerkennen. Allerdings wird dem Interesse an der Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt; diese Aussagen sind auch auf Fälle nach Art 6 Abs 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 übertragbar. II. Ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 ist unzulässig. In diesem Zusammenhang erhobene Bedenken in Bezug auf die Möglichkeit zur Aus- und Wiedereinreise sind nicht stichhaltig. III. Türkische Staatsangehörige genießen nach dem ARB 1/80 keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft.
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer aus den USA stammenden Menschenrechtsaktivistin, die mit einem Russen verheiratet ist und seit zwölf Jahren in Moskau lebte
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Mitgliedstaaten der EMRK sind zur Kooperation mit dem EGMR verpflichtet. Ein Versäumnis, vom EGMR angeforderte Unterlagen vorzulegen, begründet eine Verletzung von Art 38 EMRK. II. Die Ausweisung eines Familienmitglieds kann einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens begründen. Ein solcher Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte erfordert zunächst eine gesetzliche Grundlage, die auch ausreichenden Schutz gegen Willkür und Missbrauch durch die Behörden bietet. III. Interessen der nationalen Sicherheit können den Widerruf eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Auch wenn es um die nationale Sicherheit geht, verlangen die Rechtmäßigkeit und die Rechtsstaatlichkeit, dass Maßnahmen, die sich auf die Menschenrechte auswirken, einem zweiseitigen Verfahren vor einem unabhängigen Spruchkörper unterworfen sind, in dem die Gründe für die Entscheidung und die relevanten Beweise überprüft werden. Falls nötig kann dabei die Verwendung von als geheim klassifizierten Informationen eingeschränkt werden. Es ist jedoch mit Art 8 EMRK unvereinbar, wenn ein Aufenthaltstitel unter Verweis auf einen Geheimdienstbericht widerrufen wird, ohne dass die betroffene Person je erfährt, warum sie als Gefährdung der nationalen Sicherheit betrachtet wird. IV. Es verstößt gegen Art 18 EMRK, wenn einer Menschenrechtsaktivistin der Aufenthaltstitel entzogen und sie ausgewiesen wird und diese Maßnahme tatsächlich nicht wie von den Behörden behauptet dem Schutz der nationalen Sicherheit dient, sondern der Sanktionierung für die dem Staat unliebsamen Aktivitäten.
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Neuerlich zur Unterhaltsberechnung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs 5 NAG sind auch Sonderzahlungen anteilig zu berücksichtigen. II. Monatliche Zahlungen aufgrund eines Bausparvertrags sind nicht als Belastungen iSd § 11 Abs 5 NAG zu berücksichtigen – und zwar schon deshalb nicht, weil ein Bausparvertrag auch vorzeitig gekündigt werden kann. III. Nur über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehende regelmäßige finanzielle Belastungen (wie zB im Fall einer besonders hohen Miete) sollen zu einer Schmälerung der regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einkünfte führen. Dies trifft etwa auf Rundfunkgebühren nicht zu. Derartige finanzielle Belastungen bewegen sich weder ihrer Art noch ihrer Höhe nach außerhalb des Rahmens der bei einer Durchschnittsbetrachtung zu erwartenden Lebensführungskosten.
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