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Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als Vorbereitung auf Studienberechtigungsprüfung ist kein Universitätslehrgang
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" aufgrund eines früheren Antrags betreffend ein anderes Studienjahr entfaltet – auch wenn die Aufenthaltsbewilligung iZm derselben Ausbildung erteilt wurde – keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage, ob vom Bewilligungswerber ein in § 64 Abs 1 Z 2 bis 7 NAG angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt. II. Die Aufnahmebestätigung iSd § 8 Z 8 lit a NAG-DV hat sich – da es um die Erbringung des Nachweises der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs 1 NAG geht – auf eines der in dieser Bestimmung genannten ordentlichen bzw außerordentlichen Studien zu beziehen. III. Der Gesetzgeber hat in § 64 Abs 1 Z 3 und 4 NAG ausdrücklich und bewusst eine Einschränkung auf außerordentliche Studien im Rahmen von Universitätslehrgängen iSv § 56 UniversitätsG vorgenommen. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an einer Universität, die zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung bzw eine Ergänzungsprüfung dienen, sind einem Universitätslehrgang iSv § 56 UniversitätsG nicht gleichzuhalten. Die Bestimmungen des NAG weisen insoweit auch keine unbeabsichtigte Lücke auf. Einzelne Lehrveranstaltungen sollen offenkundig weder in der Z 3 noch in der Z 4 des § 64 Abs 1 NAG erfasst werden. IV. Das NAG ermöglicht für einen Aufenthalt zwecks Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses bei einer der in § 63 Abs 1 NAG genannten Schuleinrichtungen und somit zwecks Erlangen der allgemeinen Universitätsreife (vgl § 64 Abs 1 UniversitätsG) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler". V. Es ist evident, dass die Z 3 und die Z 4 des § 64 Abs 1 NAG (auch wenn hinsichtlich beider Ziffern die Absolvierung einer der dort genannten Studienformen – im vorliegenden Zusammenhang eines Universitätslehrgangs iSv § 56 UniversitätsG – erforderlich ist) unterschiedliche Konstellationen regeln. VI. § 64 Abs 1 Z 6 NAG setzt voraus, dass ein in § 64 Abs 1 Z 4 NAG genanntes außerordentliches Studium absolviert wurde.
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Durch Behördenfehler verursachte Lücke der Aufenthaltsberechtigungen im Verfahren nach § 45 Abs 12 NAG dem Betroffenen nicht zurechenbar
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FPG hat keine konstitutive Wirkung. II. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 4 AsylG zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Damit ist gemäß § 31 Abs 1 Z 4 FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden. Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 dritter Satz AsylG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter. III. Von der gemäß § 8 Abs 4 AsylG zu erteilenden Berechtigung ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden. Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG handelt es sich nicht um die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. IV. Die Titelerteilung nach § 45 Abs 12 NAG erfordert, soweit Aufenthaltszeiten als subsidiär Schutzberechtigter zu beurteilen sind, dass der subsidiär Schutzberechtigte in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war. V. Wenngleich es nach dem Wortlaut des § 45 Abs 12 NAG auf die fallspezifischen Ursachen für das Nichtvorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels "Daueraufenthalt – EU" nicht ankommt, ist bei Vollziehung des Gesetzes iSd VfGH-Rsp zu berücksichtigen, dass die Behörde ein von ihr selbst zu vertretendes Versäumnis dann nicht zum Nachteil des Antragstellers verwenden darf, wenn sie selbst die verpönte Lage herbeigeführt hat, und dass rechtswidriges behördliches Verhalten nicht schon erworbene Rechtspositionen vernichten darf. Unter diesem Gesichtspunkt liegt eine planwidrige Lücke der Regelungen des § 45 Abs 12 NAG vor. VI. Was Verfahren nach § 45 Abs 12 NAG anbelangt, zieht eine Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG, für die keinerlei Sanierungsmöglichkeit besteht, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich. Mit Blick auf die übrigen nach § 45 NAG anspruchsberechtigten Personengruppen betrifft im Rahmen des § 45 NAG das Fehlen von Vorschriften über die "Quasi-Wiedereinsetzung" in vorangegangenen Verfahren vorwiegend subsidiär Schutzberechtigte nachteilig. Dabei wurde aber das Auftreten eines Behördenfehlers vom Gesetzgeber offenkundig nicht mit ins Kalkül gezogen. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrags nach § 8 Abs 4 dritter Satz AsylG verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach § 45 Abs 12 NAG die "Vernichtung" von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge.
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"Daueraufenthalt - EU" erfordert Rechtmäßigkeit der fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" gemäß § 45 NAG ist eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene rechtmäßige Niederlassung erforderlich; eine bloß tatsächliche fünfjährige Niederlassung genügt nicht. II. Unabhängig davon, ob der aufgrund einer Legitimationskarte gemäß dem hier noch maßgeblichen § 95 FPG rechtmäßige Aufenthalt als Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG gilt, begründet die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte gemäß § 95 FPG ausgestellte Verlängerung weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht, noch wird dadurch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert.
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Zugang zum ungarischen Asylverfahren und zu entsprechender Versorgung der Beschwerdeführer nicht geklärt
LEITSATZ DES GERICHTS: Kann dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw der Behörde) nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden, so hat eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat iSd Dublin III-VO zu unterbleiben.
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Fehlende Prüfung des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren ohne Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei
LEITSATZ DES GERICHTS: Die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw Behörden sind verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land droht, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind.
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