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§ 28 StbG: Beibehaltung der Staatsbürgerschaft Minderjähriger auch ohne Kindeswohlgefährdung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung. II. Den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ist nicht zu entnehmen, dass es die Intention des Gesetzgebers wäre, die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft eines minderjährigen Antragstellers vom Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, wenn etwa die Versagung der Beibehaltung eine Kindeswohlgefährdung darstelle, abhängig zu machen, indem für die Auslegung des § 28 Abs 1 Z 2 StbG auch die Voraussetzungen und Gesichtspunkte der beiden übrigen Tatbestände des § 28 Abs 1 Z 1 sowie Abs 2 StbG heranzuziehen wären. Vielmehr wird in den Materialien (RV 1189 BlgNR 22. GP, S 9) zum neugeschaffenen Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 StbG ausgeführt: "Ebenso besteht ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft alleine aus dem Grund, dass es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Damit sollen die Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Kinderrechtskonvention umgesetzt werden (Z 2)." III. Entsprechend dem Wortlaut, wie auch nach den Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (Hinweis RV 1189 BlgNR 22. GP, S 9), haben Minderjährige, allein aus dem Grund, dass es dem Kindeswohl entspricht, unmittelbar nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 StbG einen Anspruch auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. IV. Für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht" in § 28 Abs 1 Z 2 StbG sind nicht die beiden anderen in § 28 Abs 1 Z 1 sowie Abs 2 StbG normierten Beibehaltungstatbestände sondern vielmehr der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl I 15/2013, neugefasste § 138 ABGB heranzuziehen. V. Die gemäß § 28 Abs 1 Z 2 StbG beantragte Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist nicht erst dann zu erteilen, wenn deren Versagung das Kindeswohl gefährden würde oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung der Bewilligung sprechen. Vielmehr genügt es, dass die Bewilligung der beantragten Beibehaltung dem Kindeswohl entspricht. VI. Das "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl RV 2004 BlgNR 24. GP, S 16). So werden in § 138 Z 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg cit verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.
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Unterschied zwischen Flüchtlingsstellung nach GFK und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der RL 2011/95/EU (Status-RL)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Auch wenn die EU nicht zu den Vertragsparteien der GFK gehört, legen ihr Art 78 Abs 1 AEUV und Art 18 GRC doch die Verpflichtung zur Einhaltung derselben auf. Der EuGH ist damit für die Prüfung der Gültigkeit von abgeleitetem Unionsrecht anhand dieser primärrechtlichen Bestimmungen zuständig. Es ist – wo mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen – eine primärrechtskonforme Auslegung geboten. II. Die von einem Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft iSd Art 2 lit e RL 2011/95/EU hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Rechtsstellung des Flüchtlings iSd Art 2 lit d RL 2011/95/EU und Art 1 GFK hängt nicht von dieser Zuerkennung ab (vgl auch Art 21 Abs 2 RL 2011/95/EU). III. Für Flüchtlinge, die unter Art 14 Abs 4 oder 5 RL 2011/95/EU fallen und bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr liefen, einer den Art 4 und 19 Abs 2 GRC widerstreitenden Behandlung ausgesetzt zu werden, darf der Mitgliedstaat – anders als es Art 33 Z 2 GFK zuließe – nicht vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen. IV. Art 14 Abs 4 und 5 (sowie 6) RL 2011/95/EU kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Verweigerung dieser Rechtsstellung dazu führen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die in Art 2 lit d iVm den Vorschriften des Kapitels III leg cit vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, die Eigenschaft als Flüchtling iSd Art 2 lit d leg cit und von Art 1 Abschnitt A GFK verliert. V. Art 14 Abs 6 RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten den unter die Abs 4 und 5 leg cit fallenden Flüchtlingen zumindest jene Rechte nach der GFK gewähren müssen, auf die Abs 6 verweist, sowie jene Rechte der GFK, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Dies gilt unbeschadet etwaiger Vorbehalte der Mitgliedstaaten iSd Art 42 GFK.
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1013
Zur Zulässigkeit der Abschiebung – Bluthochdruck und Depressionen des chinesischen Beschwerdeführers
LEITSATZ DES GERICHTS: Die medizinische Versorgung ist in der Volksrepublik China grundsätzlich gegeben, wenngleich nicht auf europäischem Niveau. Insgesamt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der an Bluthochdruck und Depressionen leidende Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung oder mangels Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
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1014
Wer eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit darstellt, dem kann die Rechtsstellung als Flüchtling aberkannt bzw die Zuerkennung verweigert werden
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Bestimmungen von Art 14 Abs 4 bis 6 der StatusRL 2011/95/EU in Bezug auf die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen, die mit dem Schutz der Sicherheit oder der Allgemeinheit des Aufnahmestaats zusammenhängen, sind gültig. II. Die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling haben nicht zur Folge, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, die Eigenschaft als Flüchtling oder die Rechte, die das Genfer Abkommen an diese Eigenschaft knüpft, verliert.
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Konversion zum Christentum nicht aus innerer Überzeugung kein Asylgrund bezogen auf den Iran
LEITSATZ DES GERICHTS: Nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), laufen Gefahr, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.
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