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961
Anspruchsberechtigter für Familienbeihilfe kann diese als Unterhaltsmittel iSd NAG geltend machen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Familienbeihilfe ist - anders als der Kinderabsetzbetrag - nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird. II. Ist der Antragsteller selbst der Anspruchsberechtigte für die ausbezahlte Familienbeihilfe und kann er über sie frei verfügen, ergibt sich aus der Zweckbindung der Familienbeihilfe keine Einschränkung hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für die maßgeblichen Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs 5 NAG und besteht insofern auch kein Grund zur Annahme, die Familienbeihilfe als nicht vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung erfasst anzusehen. III. Aus § 11 Abs 5 letzter Satz NAG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Sozialhilfeleistungen, auf die bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein Rechtsanspruch bestand, in Verfahren über Erstanträge als eigene Einkünfte zu berücksichtigen wären. IV. Da Familienbeihilfe zwar eine soziale Leistung, aber keine Sozialhilfeleistung darstellt, ist sie von der Regelung des § 11 Abs 5 erster Satz NAG nicht erfasst. Die Berücksichtigung der Familienbeihilfe in Bezug auf den dafür Anspruchsberechtigten kann keine Privilegierung von Erstanträgen gegenüber Verlängerungsanträgen nach sich ziehen. § 11 Abs 5 letzter Satz NAG ist nicht dahingehend auszulegen, dass in Verfahren über Erstanträge auch solche Leistungen aus der Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen wären, auf die ein Rechtsanspruch bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestand. V. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Ein bereits bestehendes, aber lediglich befristet abgeschlossenes Arbeits- bzw Ausbildungsverhältnis kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Annahme rechtfertigen, der Fremde erziele nach dessen Fristablauf keine Erwerbseinkünfte mehr. Vielmehr ist gerade nach einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre davon auszugehen, dass der Fremde - zu besseren finanziellen Rahmenbedingungen als während der Ausbildung - in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.
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962
Zum Primat der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Aktenwidrigkeit stellt für sich genommen keine Ermittlungslücke dar, die eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen würde. II. Der alleinige Umstand, dass das VwG die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde für unrichtig erachtet, enthebt das VwG nicht seiner primären Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden. III. Mit der fehlenden Mitwirkung der belangten Behörde am Verfahren bzw der Vorlage eines unübersichtlichen Verwaltungsaktes zeigt das VwG bei seiner Begründung für die Behebung und Zurückverweisung keine Ermittlungslücken auf. IV. Eine - wenn auch nach Ablauf der diesbezüglich eingeräumten Frist, aber - vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen; dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde (maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Sphäre der belangten Behörde befindet). V. Ein unzureichendes Eingehen auf das Vorbringen einer Partei, das substanzielle Einwendungen enthielt und eine eingehende Überprüfung im Tatsachenbereich auch durch Einvernahme von Beweispersonen erfordert hätte, kann für eine Beurteilung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich sein. VI. Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd § 28 Abs 3 VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
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963
Entscheidungsbegründung als Auslegungshilfe für unklaren Spruch
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit des Spruchs ist auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu beachten. II. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben. III. Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Kinderbetreuung kein der Einflusssphäre der Eltern entzogenes, unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 64 Abs 2 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, kann es der Behörde bzw dem LVwG nicht verwehrt werden, iSe aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Dies stellt keine Willkür dar, weil ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat. Das LVwG kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde, dies nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Studierenden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht. II. Der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungsfrist nicht einhielt, vermag im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG, welches gemäß § 28 VwGVG in der Sache zu entscheiden hat und dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, keine Notwendigkeit zum Abgehen von dem Grundsatz, dass im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs 2 NAG jeweils das jüngst abgeschlossene Studienjahr maßgeblich ist, zu begründen. III. Die Betreuungspflichten einer Mutter gegenüber einem Kleinkind stellen kein der Einflusssphäre der Mutter entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG dar. Vielmehr ist es für Eltern jedenfalls ab der Geburt ihres Kindes vorhersehbar, dass für Betreuung vorzusorgen sein wird; entsprechende Vorkehrungen, wie sie auch andere Eltern treffen müssen, sind weder der Einflusssphäre der Eltern entzogen, noch ist es unabwendbar, dass ausschließlich die Mutter selbst die Betreuung des Kleinkindes übernehmen muss.
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Direkter Umstieg von Aufenthalt als Student in "Daueraufenthalt - EU" ausgeschlossen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Bestimmung des § 45 NAG 2005 setzt ua voraus, dass der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gilt gemäß § 2 Abs 3 NAG 2005 nicht als Niederlassung; einer solchen Aufenthaltsbewilligung ist wesensimmanent, dass sie an die Dauer des Studiums gebunden ist und (ausgenommen eine einmalige Verlängerung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung gemäß § 64 Abs 4 NAG 2005) nicht über dessen Ende hinaus verlängert werden kann. II. Die RL 2003/109/EG findet gemäß deren Art 3 Abs 2 keine Anwendung, wenn sich die Drittstaatsangehörigen zwecks Studium oder Berufsausbildung (lit a) im Bundesgebiet aufhalten oder deren Rechtsstellung ua durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen geregelt ist (lit f). Daran, dass die Fremde die Voraussetzung niedergelassen zu sein nicht erfüllt, vermag auch der Umstand, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat und hier mit ihrer Familie lebt, aufgrund des klaren Wortlautes des § 2 Abs 3 NAG 2005 nichts zu ändern.
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