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951
Nachweis der Zustimmung einer obsorgeberechtigten Person im Herkunftsstaat keine materielle Erteilungsvoraussetzung für einen Einreisetitel gemäß § 35 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Minderjährige, dessen Vater in Österreich Asyl gewährt wurde, wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, da ihm ein Einreisetitel durch die Österreichische Botschaft nicht erteilt wurde. II. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für das aufgestellte Erfordernis des Nachweises der Zustimmung einer obsorgeberechtigten Person im Herkunftsstaat.
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952
Fehlende Interessenabwägung zum festgestellten Familienleben mit einem Asylberechtigten
LEITSATZ DES GERICHTS: Der minderjährige Beschwerdeführer wird durch die Versagung eines Einreisetitels mangels Interessenabwägung zum festgestellten Familienleben mit einem Asylberechtigten im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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953
Keine Präjudizialität des Ausganges des Beschwerdeverfahrens im anhängigen Familienverfahren vor dem BFA
LEITSATZ DES GERICHTS: Die gemeinsame Verfahrensführung von Familienmitgliedern hat nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind.
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954
Beurteilung der Zumutbarkeit der Übersiedelung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers
LEITSATZ DES GERICHTS: Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird der Beschwerdeführer aus Nigeria im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, wenn keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit der Übersiedelung der österreichischen Ehegattin nach Nigeria erfolgt.
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955
Verhängung einer Wohnsitzauflage nur als ultima ratio unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
LEITSATZ DES GERICHTS: Der unrechtmäßige Aufenthalt und die Nichtausreise trotz Rückkehrentscheidung binnen der festgelegten Frist reicht alleine noch nicht aus, um eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG zu erlassen. Zur Erlassung einer Wohnsitzauflage als ultima ratio bedarf es vielmehr konkreter Umstände des Einzelfalls, die zur Annahme führen, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
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