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Der Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung ist unzureichend
LEITSATZ DES GERICHTS: Der ausschließliche Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung ist rechtsstaatlich unzureichend.
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"Ausreichende Existenzmittel" gemäß Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG auch bei Herkunft aus Schwarzarbeit?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 267 AEUV sind nur dann unzulässig, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Ansonsten gilt eine Vermutung, dass die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Rechtsfragen auch entscheidungserheblich sind. II. Die unmittelbar aus Art 21 Abs 1 AEUV sich ergebende allgemeine Freizügigkeit stellt ein Prinzip des Unionsrechts und den Regelfall dar, dementsprechend sind Einschränkungen derselben wie Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen. III. Das Unionsrecht verlangt nach gefestigter und beibehaltener Rsp zwar ausreichende Existenzmittel für Nicht-Arbeitnehmer und Nicht-Selbständige, die sich in einem anderen Mitgliedstaat mehr als drei Monate lang aufhalten (Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG), stellt an die Herkunft der Mittel aber keine Anforderungen. IV. Aus dem in Punkt III genannten Grund ist Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG dahin auszulegen, dass ein minderjähriger Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass er während seines Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss, auch wenn diese Mittel aus den Einkünften stammen, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein Vater, der einem Drittstaat angehört und über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügt, illegal nachgeht.
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Zu Mitwirkungspflicht und Rechtsfolgenbelehrung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach der VwGH-Rsp bezieht sich § 58 Abs 11 AsylG auf Mitwirkungsverpflichtungen iZm erkennungsdienstlichen Daten und der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0039). II. Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rsp und der Gesetzesmaterialien kann nur davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 58 Abs 11 AsylG auch in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen hat (vgl dazu aber auch § 35 NAG).
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Ermittlungspflicht in Bezug auf (alle) Duldungskriterien
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete - lediglich - damit, dass die Voraussetzungen nach § 46a Abs 1 Z 1 FPG nicht vorliegen würden. Abgesehen davon, dass das BFA die herangezogene Gesetzesbestimmung im Bescheid grob fehlerhaft und sinnverändernd zitiert hat, übersieht das BFA, dass in § 46a Abs 1 FPG mehrere verschiedene Voraussetzungen geregelt sind, bei deren Vorliegen eine Ausstellung einer Karte für Geduldete erfolgen kann. II. Es sind sämtliche Kriterien des § 46a Abs 1 FPG zu prüfen, auch wenn einzelne davon von den Antragstellern im Formblatt nicht explizit angekreuzt wurden. III. Wenn vorgebracht wird, dass man sich bei der zuständigen Botschaft erfolglos um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht habe, ist § 46a Abs 1 Z 3 FPG einer genaueren Prüfung zu unterziehen, wonach der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange dessen Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
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Ausweisung eines psychisch kranken Straftäters in die Türkei ohne Sicherstellung einer adäquaten Behandlung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das auf eine natürliche Krankheit zurückzuführende Leiden kann in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fallen, wenn es durch eine Ausweisung, Anhaltung oder sonstige Behandlung, für die die Behörden verantwortlich sind, erschwert wird. II. Wenn zwingende humanitäre Gründe bestehen, kann eine Ausweisung aufgrund einer natürlichen Krankheit und ihrer im Fall der Abschiebung zu befürchtenden Verschlechterung gegen Art 3 EMRK verstoßen. Neben Situationen des bevorstehenden Todes kann dies auch unter anderen sehr außergewöhnlichen Umständen der Fall sein. Solche Umstände liegen in Situationen vor, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bestehen, dass die Abschiebung einer ernsthaft kranken Person wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung eine schwerwiegende, rasche und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach sich zieht, die zu intensivem Leiden oder einer signifikanten Verminderung der Lebenserwartung führt. III. Bei der Beurteilung, ob eine solche Situation gegeben ist, müssen die Behörden im Einzelfall prüfen, ob die im Empfangsstaat generell verfügbare Behandlung in der Praxis ausreichend und angemessen ist, um den Beschwerdeführer davor zu bewahren, einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei geht es nicht darum, ob diese Behandlung gleichwertig mit jener im ausweisenden Staat ist. Die Behörden müssen auch berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu dieser Behandlung haben wird. IV. Wo ernste Zweifel hinsichtlich der generell verfügbaren Behandlung oder des Zugangs der betroffenen Person zu dieser bestehen, muss der ausweisende Staat ausreichende Garantien vom Empfangsstaat einholen. V. Die Abschiebung einer an paranoider Schizophrenie leidenden Person, die auf eine ärztlich begleitete medikamentöse Behandlung angewiesen ist und deren Aussichten auf Genesung von einer intensiven ambulanten Betreuung und einem stabilen Umfeld abhängen, in ein Land, in der sie über kein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügt, ist nur dann mit Art 3 EMRK vereinbar, wenn im Empfangsstaat nicht nur die medizinische Behandlung gewährleistet ist, sondern auch eine persönliche Kontaktperson. Diese ist von den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.
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