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941
Zur relativen Bindungswirkung einer Mitteilung der LPD gemäß § 110 FPG iVm § 37 Abs 4 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die vorläufige Ergebnislosigkeit von Erhebungen betreffend den Nachweis einer Aufenthaltsehe aus Anlass einer Verständigung nach § 37 Abs 4 NAG steht dem nicht entgegen, den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe (etwa) im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens erneut aufzugreifen. II. Den Erläuterungen zu § 37 Abs 4 NAG zufolge ist die durch bloßen Zeitablauf normierte Annahme, es handle sich um keine Aufenthaltsehe, widerlegbar und hindert keine Behörde, diesen Sachverhalt (im selben oder in einem anderen Verfahren) neuerlich aufzugreifen. Gleiches ist in Verfahren betreffend Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln anzunehmen, wenn die LPD das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 117 FPG nicht als erweislich beurteilte. Dass eine Aufenthaltsehe aus Sicht der LPD nicht "erweislich" ist und das strafgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, bedeutet somit nicht zwingend, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs 1 NAG handelt.
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Verweigerung der Genehmigung für einen Journalisten, zu Recherchezwecken ein Aufnahmezentrum für Asylwerber zu besuchen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das Recherchieren von Informationen durch einen Journalisten ist ein wesentlicher vorbereitender Schritt für eine Veröffentlichung und fällt daher in den Schutzbereich der durch Art 10 EMRK garantierten Meinungsäußerungsfreiheit. II. Die Verweigerung des Zugangs eines Journalisten zu einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende, über das er einen Bericht schreiben will, stellt daher einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar. III. Die Lebensbedingungen in einem Aufnahmezentrum für Asylwerber und deren Behandlung durch die Behörden sind eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse. Es besteht daher ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über dieses Thema. Es besteht daher unter Art 10 EMRK wenig Spielraum für eine Einschränkung einer derartigen Berichterstattung. IV. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Asylwerbern, die in einem Aufnahmezentrum leben, kann Einschränkungen des Zugangs von Journalisten zu diesem Aufnahmezentrum rechtfertigen. Es ist jedoch unverhältnismäßig, einem Journalisten den Zugang zu verweigern, der sachlich über die Zustände in dem Zentrum berichten will und sich verpflichtet, nur Personen zu interviewen und zu fotografieren, die dem ausdrücklich zugestimmt haben.
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Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ultima ratio und notwendige Kuratorbestellung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt nach der VwGH-Rsp voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. II. Überschreitet die Behörde ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Wichtigkeit der Sache und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist nach der VwGH-Rsp auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam. III. Im konkreten Fall steht außer Frage, dass allein schon die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes (Asylaberkennungsverfahren) und der dadurch potenziell betroffenen, erheblichen Rechtsgüter bzw Lebensinteressen des Beschwerdeführers jedenfalls ein Vorgehen der Behörde nach § 11 AVG erfordert hätte.
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"Einkünfte" für langfristige Aufenthaltsberechtigung nach der DaueraufenthaltsRL
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der autonom auszulegende Begriff "Einkünfte", die für die Zuerkennung der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Art 5 Abs 1 lit a RL 2003/109/EG maßgeblich sind, ist dahin auszulegen, dass ihre Herkunft (eigene oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Einkünfte) keine Rolle spielt. Dies zeigt sich im uneinheitlichen Wortlaut in den verschiedenen Sprachfassungen der Vorschrift sowie im Regelungsziel der Integration Drittstaatsangehöriger, deren Rechtsstellung es langfristig an jene der Unionsbürger heranzuführen gilt. Insoweit besteht Gleichklang mit den in Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG geforderten "Existenzmitteln". II. Stattdessen ist im Lichte des Regelungsziels des Art 7 Abs 1 lit c RL 2003/86/EG (Schutz der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten vor Inanspruchnahme durch Drittstaatsangehörige) entscheidend, ob die Einkünfte "fest", "regelmäßig" und "ausreichend" sind: Wie in der Judikatur zu Art 7 Abs 1 lit c RL 2003/86/EG kommt es dafür darauf an, ob sie über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus noch vorhanden sein werden. Ob die Einkünfte "ausreichend" sind, ist anhand der individuellen Situation des Antragstellers zu beurteilen, die Mitgliedstaaten können aber kein betragsmäßiges Mindesteinkommen vorgeben. III. Für den Nachweis der geforderten Regelmäßigkeit der Einkünfte kann die Rechtsverbindlichkeit der Verpflichtung zur Kostenübernahme durch einen Dritten ein wichtiger zu berücksichtigender Faktor sein.
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Intensiver Eingriff in das Familienleben
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Annahme, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, ist lebensfremd. II. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben ist als besonders intensiv zu betrachten, wenn eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint.
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