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936
Geringfügige Unterschreitung des Haushaltsrichtsatzes erfordert Einzelfallprüfung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. II. Eine geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes hat nicht jedenfalls zur Folge, dass der Aufenthalt der Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG 2005 führen könnte. III. Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nach der EuGH-Rsp nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben. Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. IV. Einem Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltsrecht auch dann einzuräumen, wenn ansonsten ein (sich aktuell nicht im Gebiet der EU aufhaltender) Unionsbürger daran gehindert wäre, seinen Aufenthalt im Gebiet der Union zu nehmen.
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937
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht anrüchig
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist nach stRsp zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG zur Verfügung steht. II. Einer Fremden kann nicht zur Last gelegt werden, wenn sie sich um die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bemüht und für den Nachweis der Unterhaltsmittel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. III. Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist - auch im Fall eines Zweckänderungsantrages - nach § 25 NAG vorzugehen.
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938
"Sonstige Angehörige" und Nachweis des Unterhaltsbezugs von Familienzusammenführenden
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine Beweismittelbeschränkung auf urkundliche Vorlage von Zahlungs- oder Kontobelegen iZm dem Bezug von Unterhalt gemäß § 47 Abs 3 Z 3 NAG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. II. Die Revisionswerberin war als Nichte ihrer nunmehrigen Wahlmutter bereits "sonstige Angehörige" iSd § 47 Abs 3 Z 3 NAG, bevor der Adoptionsvertrag gemäß § 192 Abs 1 ABGB wirksam wurde. Es kann daher dahinstehen, ob Unterhaltszahlungen erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen wären, ab dem Drittstaatsangehörige die Voraussetzung als sonstige Angehörige erfüllten, weil ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht zu beurteilen ist.
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939
Auslegung und Anwendungsbereich der Verständigungspflicht nach § 37 Abs 4 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der klare Wortlaut des § 37 Abs 4 NAG sieht bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die zwingende Verständigung der LPD durch die Niederlassungsbehörde vor. Die Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der LPD gemäß § 110 FPG bei der Behörde; sie ist vor dem Hintergrund des § 117 FPG zu sehen, wonach das Eingehen einer Aufenthaltsehe als gerichtlich strafbare Handlung zu ahnden ist. Da § 37 Abs 4 NAG allgemein auf die Vornahme einer Amtshandlung nach dem NAG Bezug nimmt und sowohl § 30 NAG (betreffend das Verbot, sich auf eine Aufenthaltsehe zu berufen) als auch die Strafbestimmung des § 117 FPG ua auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abstellen, besteht die Verpflichtung nach § 37 Abs 4 NAG auch in einem Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG. II. Die unterbliebene Verständigung der LPD gemäß § 37 Abs 4 NAG stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch berechtigt dieser Umstand allein das VwG nicht zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde. III. Gemäß § 17 VwGVG sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des NAG, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verfahren anzuwenden gehabt hätte, vom VwG sinngemäß anzuwenden, wobei diesfalls der Ablauf der Entscheidungsfrist des VwG gemäß § 34 Abs 1 VwGVG durch die Verständigung bis zum Einlangen einer Mitteilung der LPD gehemmt wird. Bei der in § 37 Abs 4 NAG vorgesehenen Verständigungsvorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Daraus folgt, dass § 37 Abs 4 NAG auch vom VwG anzuwenden ist, ungeachtet dessen, dass lediglich von der "Behörde" die Rede ist. IV. Der Umstand, dass eine Befassung mit den Erhebungen bzw der Mitteilung der LPD im angefochtenen Bescheid mangels Durchführung des in § 37 Abs 4 NAG vorgesehenen Verfahrens nicht erfolgen konnte (und daher unterblieben ist), stellt für sich genommen noch keinen besonders gravierenden Ermittlungsmangel dar. Selbst wenn die belangte Behörde entsprechende Erhebungen der LPD veranlasst und deren Mitteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte, wäre das VwG verpflichtet gewesen, sich mit diesen Ermittlungsergebnissen in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen. V. Der Umstand, dass weitere Vernehmungen erforderlich sind, rechtfertigt für sich genommen eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht.
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940
Zur relativen Bindungswirkung einer Mitteilung der LPD gemäß § 110 FPG iVm § 37 Abs 4 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die vorläufige Ergebnislosigkeit von Erhebungen betreffend den Nachweis einer Aufenthaltsehe aus Anlass einer Verständigung nach § 37 Abs 4 NAG steht dem nicht entgegen, den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe (etwa) im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens erneut aufzugreifen. II. Den Erläuterungen zu § 37 Abs 4 NAG zufolge ist die durch bloßen Zeitablauf normierte Annahme, es handle sich um keine Aufenthaltsehe, widerlegbar und hindert keine Behörde, diesen Sachverhalt (im selben oder in einem anderen Verfahren) neuerlich aufzugreifen. Gleiches ist in Verfahren betreffend Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln anzunehmen, wenn die LPD das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 117 FPG nicht als erweislich beurteilte. Dass eine Aufenthaltsehe aus Sicht der LPD nicht "erweislich" ist und das strafgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, bedeutet somit nicht zwingend, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs 1 NAG handelt.
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