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Kein kompletter Leistungsausschluss von (minderjährigen) Asylwerbern auch bei Gewalttätigkeit in der Unterkunft
LEITSATZ DES GERICHTS: Eine (minderjährige) Person, die internationalen Schutz beantragt hat, darf auch dann nicht mit dem Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung sanktioniert werden, wenn sie grob gegen die Vorschriften des sie aufnehmenden Unterbringungszentrums verstößt oder sich grob gewalttätig verhält.
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Gefahr der Verfolgung eines sur place zum Christentum konvertierten Afghanen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im Fall der behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Ausweisung liegt es beim Beschwerdeführer, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verfolgung im Zielstaat der Ausweisung darzulegen. Allerdings ist der präventiven Funktion von Art 3 EMRK ein gewisser Grad der Spekulation inhärent, weshalb keine sicheren Beweise verlangt werden dürfen. Sofern entsprechende Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr bestehen, ist es Sache der Regierung, die Bedenken zu zerstreuen. II. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nicht derart bedenklich, dass sie per se jeder Abschiebung in dieses Land entgegensteht. III. Für zum Christentum konvertierte Afghanen besteht im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine Gefahr der Verfolgung. Dies gilt auch, wenn die Konversion erst nach der Flucht erfolgt ist. Die Behörden müssen in einem solchen Fall einer sur place Konversion prüfen, ob die betroffene Person glaubhaft gemacht hat, dass ihr Glaubenswechsel insofern aufrichtig war, als er aufgrund der tatsächlichen persönlichen Überzeugung erfolgt ist. Dabei ist auch einzuschätzen, ob und wie die betroffene Person ihren neuen Glauben nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland praktizieren wird. IV. Von einer zum Christentum konvertierten Person kann nicht verlangt werden, nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland ihren neuen Glauben zu verleugnen und nur im Geheimen zu praktizieren.
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Verfolgungsgefahr in Somalia bei nachträglich in Österreich geborener, nicht beschnittener Tochter
LEITSATZ DES GERICHTS: Soweit im Familienverfahren auch nur einer der Antragsteller einer hinreichend intensiven Verfolgung im Heimatland ausgesetzt wäre, so ist dies auch bei der Erteilung des internationalen Schutzstatus der weiteren Familienmitglieder zu berücksichtigen.
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Bestrebungen zur Aufenthaltsverfestigung als Indizien für mangelnde Ausreisewilligkeit nach § 57 FPG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Wohnsitzauflage soll als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. II. Neben den in § 57 Abs 2 AsylG demonstrativ aufgezählten Tatbeständen kommen auch weitere Umstände in Betracht, die die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
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Unzulässigkeit der Abschiebung eines Deserteurs und Kämpfers der Freien Syrischen Armee nach Syrien
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Sicherheitslage und die allgemeine Situation in Syrien haben sich in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert. Nach wie vor herrschen Kämpfe zwischen den Konfliktparteien, die keine Rücksicht auf die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur nehmen und auch diese angreifen. Zudem stehen willkürliche Verhaftungen und Freiheitsentziehungen auf der Tagesordnung. Diese allgemeine Situation erfordert einen Schutz der durch Art 2 und Art 3 EMRK garantierten Rechte. II. Es besteht eine verbreitete Praxis der Misshandlung und Exekution von Deserteuren aus der syrischen Armee. Daher droht Deserteuren im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien der Tod oder eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Misshandlung. Abschiebungen nach Syrien sind daher unzulässig. Dies gilt für das gesamte Staatsgebiet.
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