Leitsätze
549
Aberkennung des Asylstatus - Ein weiteres Opfer langer Verfahrensdauer iVm Novellierungen der Asylgesetze
Leitsätze
1. Die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus dauert grundsätzlich nur so lange an, so lange diese Schutzgewährung notwendig ist. 2. Eine soziale Verfestigung des anerkannten Flüchtlings wird nach einer Dauer von 5 Jahren unwiderleglich vermutet. 3. Das Risiko der Verzögerung der sozialen Verfestigung durch die zuständigen Behörden stellt eine einseitige Schlechterstellung des Asylwerbers dar.
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Entscheidungsdatum: 20.06.2011
Aufbereitet am: 12.09.2011
548
Ungerechtfertigte Versäumung der Entscheidungsfrist durch Abwarten einer VwGH-Entscheidung
Leitsätze
Hoher Arbeitsaufwand und die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Amtsbeschwerde noch nicht entschieden hat, rechtfertigen keine Versäumung der Entscheidungsfrist.
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Aufbereitet am: 11.09.2011
547
Zwingender Selbsteintritt aufgrund überwiegender Interessen der Beziehung zwischen Enkel und Großmutter
Leitsätze
Im Zuge der Einvernahme konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft vermitteln, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien vier Jahre mit ihrem Enkelsohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und auch zusammen mit diesem bis nach Österreich gereist war, wo das Verfahren des Enkelkindes zugelassen wurde. Nach einer eingehenden Interessenabwägung ergibt sich die Feststellung, dass unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK und Art 15 Dublin II-VO und der daraus abgeleiteten Nichtanwendbarkeit des Art 7 Dublin II-VO die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes geboten erscheint.
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Aufbereitet am: 08.09.2011
546
Bestätigte Überstellbarkeit bei angedrohtem Selbstmordversuch
Leitsätze
Im gegenständlichen Fall reicht es für eine Art 3 EMRK-konforme Überstellung aus, dass grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Personen verfügbar sind und im Einklang mit der Sichtweise des BAA kein Anlass erkannt werden konnte, der Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 EMRK verpflichtet hätte.
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Aufbereitet am: 06.09.2011
545
Freiheitsentzug ohne taugliche Rechtsgrundlage wird durch "generelle Deckung im FPG" nicht rechtmäßig
Leitsätze
I. § 82 FPG 2005 steht nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft zur Verfügung, sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet. II. § 77 Abs 5 FPG 2005 bildet keine Grundlage für die Festnahme und Anhaltung eines Fremden. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme.
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Aufbereitet am: 05.09.2011
544
Zwischenzeitliche Volljährigkeit vermindert Intensität der familiären Bindung zur Mutter
Leitsätze
I. Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des BAA "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - dh nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen. II. Die Intensität einer bestehenden familiären Bindung zur Mutter wird durch zwischenzeitliche Volljährigkeit und der damit endenden gesetzlichen Vertretung vermindert. III. Sprachkenntnisse reichen allein nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
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Aufbereitet am: 28.08.2011
543
Krankheit und Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat
Leitsätze
Eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung der Beschwerdeführerin bzw eine schwerwiegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Überstellung wurde weder vorgebracht noch ist solches im Verfahren sonst ersichtlich geworden. Solches ergibt sich auch nicht aus der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten - und im Übrigen unbelegt gebliebenen - Behauptung, es seien im Fall der Beschwerdeführerin motorische Unruhe, Anpassungsstörungen und Angstzustände gegeben, zumal auch festzuhalten ist, dass eine medizinisch/psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin und der Erhalt der - allenfalls - notwendigen Medikamente jedenfalls auch in Polen sichergestellt wäre. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07, hinzuweisen, wonach selbst das Vorliegen einer schweren (psychischen) Krankheit oder eine Selbstmordgefährdung bei Vorhandensein grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat die Abschiebung nicht hindert.
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Aufbereitet am: 24.08.2011
542
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach Art 16 Abs 1 lit c Dubin II-VO im Spannungsverhältnis zu Art 8 Dublin II-VO
Leitsätze
Ausgehend von der rechtmäßigen Zuständigkeitsbegründung Polens hinsichtlich der Ehegattin und der Kinder gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO und der zurecht festgestellten Nichtanwendbarkeit von Art 8 Dublin II-VO war Polen, wie im gegenständlichen Verfahren richtigerweise festgestellt, im Lichte von Art 8 EMRK gehalten, den Beschwerdeführer aufzunehmen und es waren somit keine entscheidungsrelevanten Bedenken gegen die Anwendung des Art 14 Dublin II-VO festzustellen.
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Aufbereitet am: 23.08.2011
541
Behebung der Ausweisungsentscheidung aufgrund perfekter Integration während des vierjährigen Rechtsmittelverfahrens
Leitsätze
Die Ausweisung einer illegal eingereisten Mongolin, der kein Asyl gewährt wird, ist nicht durch Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt, da sie (allein aufgrund der Dauer des Asylverfahrens bedingt) fast sieben Jahre unbescholten in Österreich lebt und ihr durch legale Arbeit, Bildung und den Erwerb hervorragender Deutschkenntnisse die Integration in die Gesellschaft und Kultur Österreichs vollständig gelungen ist.
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Aufbereitet am: 22.08.2011
540
Doch kein legaler Aufenthalt von Inhabern biometrischer Reisepässe nach Asylantragstellung
Leitsätze
I. Art 1 Abs 2 erster Unterabsatz iVm Art 2 VO (EG) 539/2001 schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bis zu drei Monaten bzw Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht erfasst. Mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw geplanten Aufenthaltes von drei Monaten gerichtet, sodass er das Aufenthaltsrecht nach Art 1 Abs 2 erster Unterabsatz der VO (EG) 539/2001 nicht länger in Anspruch nehmen kann. II. Die Beendigung des Aufenthaltsrechtes mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der RückführungsRL 2008/115/EG iVm den in der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt. Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art 5 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegte Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass das bisherige gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht und dem Antragsteller die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zukommt, einer allfälligen asylrechtlichen Ausweisung daher kein "nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht" entgegensteht.
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Aufbereitet am: 21.08.2011
539
Das Kreuz mit den "bisher zuverlässigen" Kanzleimitarbeitern bei der Fristenverwaltung
Leitsätze
Gerade bei einem sprachunkundigen und im Umgang mit Behörden nicht vertrauten Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass dessen Angaben zum Zustelldatum objektiv richtig sind; diese hätten daher - frühzeitig - einer Überprüfung zugeführt werden müssen. Zusammengefasst hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedenfalls kein hinreichendes Kontrollsystem gegenüber seinem Kanzleimitarbeiter eingerichtet, sodass im konkreten Fall dessen grobe Fehlleistung bei der Verwaltung der Rechtsmittelfristen ihm voll zuzurechnen war.
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Aufbereitet am: 01.08.2011
538
Bindungswirkung der AsylGH-Entscheidung für BAA im fortgesetzten Verfahren
Leitsätze
Da der AsylGH den Bescheid des BAA mit dem bindenden Auftrag zur neuerlichen Verhandlung behob, erhielt der Asylwerber mit Rechtskraft des zurückverweisenden Erkenntnisses das Recht auf ein bindungsgemäßes verwaltungsbehördliches Verfahren.
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Aufbereitet am: 25.07.2011
537
"Schlichte" Unglaubwürdigkeit rechtfertigt nicht zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Leitsätze
I. Vortäuschung von Minderjährigkeit rechtfertigt zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. II. § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 erfordert "qualifizierte" Unglaubwürdigkeit; diese setzt aber nicht voraus, dass es weitwendiger Überlegungen oder einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit genügt für die Anwendung dieser Bestimmung nicht.
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Aufbereitet am: 17.07.2011
536
Zum Unterschied von Asyl und Refoulementschutz
Leitsätze
I. Beim Refoulementschutz handelt es sich im Unterschied zum Asyl um einen ursachenunabhängigen Schutz, der über den der GFK zugrunde liegenden Schutzzweck hinausreicht, da im Rahmen dieses - im Völkergewohnheitsrecht fußenden und in Gestalt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 auch im gesatzten Recht enthaltenen - Rechtsinstitutes nicht danach gefragt wird, aus welchen Gründen die Verfolgungsgefahren resultieren. II. Zwischen den Begriffen "Subsidiärer Schutz" oder "Non-Refoulementschutz" und "Asyl" bestehen zwar enge Beziehungen, weshalb sich in weiten Bereichen die rechtliche Prüfung überschneidet, der Prüfungsumfang ist aber nicht ident.
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Aufbereitet am: 12.07.2011
535
Beurteilung des Gesundheitszustandes erfordert Fachkompetenz
Leitsätze
I. Dass psychische Erkrankungen auch vorgetäuscht werden können, vermag an dem Umstand, dass diese von fachlich qualifizierten Sachverständigen zu beurteilen sind, nichts zu ändern. Die allein auf einen Augenschein im Rahmen der Einvernahme gegründete Einschätzung des BAA ist schon mangels medizinischer Fachkenntnis des betreffenden Organwalters nicht geeignet, die in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. II. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal angab, gesund zu sein, kann dies nicht als Beleg für seine psychische Gesundheit angesehen werden. III. Erst nach zweifelsfreier Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (einschließlich seiner Einvernahmefähigkeit) können seine Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft bzw ergänzend hinterfragt werden. Bis dahin sind diesbezügliche Ausführungen der Verwaltungsbehörde reine Spekulation ohne wesentlichen Erkenntniswert. IV. Bei tatsächlichem Vorliegen eines psychischen Leidens ist ein geringerer Glaubwürdigkeitsmaßstab anzusetzen als bei gesunden Asylwerbern und ist weiters auf § 30 AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
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Aufbereitet am: 10.07.2011
534
Eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten für Asylwerber und ihre Berücksichtigung bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK
Leitsätze
Dass der Beschwerdeführer keine fixe Anstellung hat und auch finanziell nicht über einen bestimmten Betrag hinaus über Einkommen verfügt, ist die Folge der rechtlichen Situation in Österreich: Dem Beschwerdeführer als Asylwerber ist es gar nicht möglich, einem normalen Beschäftigungsverhältnis nachzugehen - dem stehen alleine schon die Normen des AuslBG entgegen. Dieser Umstand kann also dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
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Aufbereitet am: 06.07.2011
533
Zur Situation alleinerziehender Frauen in Nigeria
Leitsätze
Auch wenn für alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Nigeria grs die Möglichkeit besteht, Unterkunft zu nehmen und Arbeit zu erlangen, ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier Kleinkinder ist, sodass ihre Erwerbsaufnahme in Nigeria massiv erschwert wäre. Zwar gibt es in Nigeria Kinderbetreuungseinrichtungen, doch sind diese für alleinerziehende Frauen, die einer unqualifizierten Tätigkeit nachgehen (müssen), kaum finanzierbar.
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Aufbereitet am: 05.07.2011
532
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
Leitsätze
Sowohl die Haftbedingungen als auch die sonstige Unterbringungssituation in Griechenland verstößt gegen Art 3 EMRK.
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Aufbereitet am: 05.07.2011
531
Zur Ermessensentscheidung nach § 12a Abs 2 AsylG 2005
Leitsätze
I. Wenn die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen, muss das BAA den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben, sondern ist ihm von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt, dessen Ausübung nach dem Gesetz zu begründen ist. Bei der notwendigen Abwägung ist etwa zu berücksichtigen, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt. II. Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose, wobei sich im Laufe des Verfahrens herausstellen kann, dass diese nicht zutrifft und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen ist. Diesfalls kann die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs 4 AsylG 2005 aufgrund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs 1 AVG nicht entgegen. III. Entsprechend den Erläuterungen des FRÄG 2009 zu §§ 10 Abs 6 und § 12a AsylG 2005 wird die Frist von 18 Monaten bei Ausweisungen auch nicht durch einen Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen unterbrochen. Nicht nur eine Ausreise in das spruchgemäß festgelegte Zielland, sondern jede Ausweisung aus dem Bundesgebiet setzt den Lauf der Frist in Gang. 18 Monate nach einer solchen Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".
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Aufbereitet am: 03.07.2011
530
Zeitweilige Unterstützung Verwandter im Zusammenhang mit Art 8 EMRK
Leitsätze
Sofern durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und der damit verbundenen familiären zeitweiligen Unterstützung durch die Verwandten ein in den Schutzbereich des Art 8 EMRK fallendes Privat- und Familienleben entstanden sein sollte, schlägt der Umstand, dass es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer und seine Familie ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten, jedenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers und seiner Familie aus.
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Aufbereitet am: 29.06.2011