Leitsätze
991
Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wegen eines besonders schweren Verbrechens
Leitsätze
Sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, muss eine Entscheidung über eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung verbunden werden, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 f EMRK, der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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Entscheidungsdatum: 28.01.2014
Aufbereitet am: 11.12.2014
990
Nachfluchtgrund einer westlich orientierten Lebensweise als asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund
Leitsätze
I. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine persönliche Wertehaltung als "westlich orientierte" Frau, die im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, ist geeignet, ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu begründen. II. Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung kommt asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren.
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Entscheidungsdatum: 29.04.2014
Aufbereitet am: 10.12.2014
989
Scheidung als "Ehrverletzung" als asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund
Leitsätze
Das Problem von "Ehrverbrechen" in der Türkei, also schweren kriminellen Handlungen Familienmitgliedern oder Verwandten gegenüber, die eines ehrlosen Verhaltens beschuldigt werden, konnte trotz engagierter Gegenmaßnahmen des Staates auf gesetzgeberischer und exekutiver Ebene noch nicht beseitigt werden.
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Entscheidungsdatum: 27.05.2014
Aufbereitet am: 10.12.2014
988
Keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK im Falle der Überstellung einer psychisch beeinträchtigten Person nach Polen in Vollziehung der Dublin-Verordnung
Leitsätze
I) Nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat gebieten die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat. Wenn jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in der Dublin-VO genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser VO vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. II) Im Falle der Überstellung einer Person in Vollziehung der Dublin-VO nach Polen ist keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK - weder durch eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung - zu befürchten, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. II) In Polen besteht jedenfalls die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen von Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
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Entscheidungsdatum: 26.04.2014
Aufbereitet am: 10.12.2014
987
Qualifizierter Verstoß gegen die Pflicht zur umfangreichen und detaillierten Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz
Leitsätze
I. Die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt zu erfolgen und die Sachlage ausreichend erhoben zu werden bzw muss sich die entscheidende Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen ausreichend intensiv auseinandersetzen. II. Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führt dazu, dass ein Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wird. III. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
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Entscheidungsdatum: 29.07.2014
Aufbereitet am: 09.12.2014
986
Die für die Begründung eines Bescheides erforderliche Sorgfalt
Leitsätze
I. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nunmehr gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG, nicht mehr gemäß § 57 Abs 1 FPG (aufgehoben mit BGBl I 87/2012) durchzuführen. II. Das BFA hat jegliche Kriterien, die zur Festlegung des konkreten Ausmaßes für das Einreiseverbot geführt haben, anzugeben.
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Entscheidungsdatum: 15.05.2014
Aufbereitet am: 09.12.2014
985
Bloß unterstellte politische Gesinnung als asylrechtlich relevante Verfolgung
Leitsätze
Im Zuge der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines aus dem Irak stammenden Betreibers von Geschäften für Wasseraufbereitungsanlagen kommt es infolge grober Verkennung der Rechtslage - mangels der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne der GFK - zur Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 12.12.2013
Aufbereitet am: 08.12.2014
984
Mangelnde Ermittlungen hinsichtlich der Behandelbarkeit einer schweren Krankheit
Leitsätze
Unterlassene Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Behandelbarkeit einer schweren Krankheit in der Russischen Föderation führt zur Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 05.03.2014
Aufbereitet am: 27.11.2014
983
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 47 Abs 2 GRC
Leitsätze
Der Beschwerdeführer wurde im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Zurückweisung eines neuerlichen Asylantrags und Ausweisung nach Pakistan verletzt.
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Entscheidungsdatum: 21.02.2014
Aufbereitet am: 26.11.2014
982
Subsidiärer Schutz aufgrund psychischer Erkrankung eines Asylwerbers aus dem Kosovo
Leitsätze
Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und den derzeit vorherrschenden Bedingungen im Herkunftsstaat jedenfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.
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Entscheidungsdatum: 24.06.2014
Aufbereitet am: 24.11.2014
981
Alkoholverkauf in Afghanistan als Rechtfertigung für den Vorwurf der Apostasie kann das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung begründen
Leitsätze
I. Für den Vorwurf "unislamischen Verhaltens" bzw vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie), ist nicht zwingend der formelle Übertritt zu einer anderen Religion erforderlich, sondern er kann etwa auch aus moslemisch-religiöse Pflichten leugnenden Verhaltensweisen resultieren. Ein Verstoß gegen die Sharia, wie unter anderem Apostasie, zieht in Afghanistan sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung nach sich, die unter gewissen Umständen auch eine asylrelevante Verfolgung indizieren können. II. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ist es ausreichend, wenn eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist. III. Asylrelevant unter dem Aspekt der (generell unterstellten) politischen Gesinnung können auch von ihrer Art und ihrer Intensität her unverhältnismäßige Strafen sein.
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Entscheidungsdatum: 30.06.2014
Aufbereitet am: 19.11.2014
980
Wehrdienstverweigerung in Syrien als Grund asylrelevanter Verfolgung
Leitsätze
I. Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung, zu denen Wehrpflichtige herangezogen werden können und zu Einsätzen, die mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen verbunden sind - kann schon alleine eine mit einer Weigerung des Wehrdienstpflichtigen zur Ableistung des Wehrdienstes verbundene, drohende Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen. II. Drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz kann ebenso zur Asylgewährung führen, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird.
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Entscheidungsdatum: 28.05.2014
Aufbereitet am: 18.11.2014
979
Zwangsrekrutierung als asylrelevanter Sachverhalt
Leitsätze
Zwangsrekrutierungen stellen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Kommt jedoch eine Person, die zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert wird, einer solchen Aufforderung nicht nach, kann ihr (in diesem Fall von den Taliban) eine entsprechende pro-westliche politische Gesinnung unterstellt werden. Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2014
Aufbereitet am: 17.11.2014
978
Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung
Leitsätze
I. Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter hat das Recht, von Anfang an zu wissen, wie er sich verhalten muss, um für eine vorzeitige Entlassung in Betracht gezogen zu werden, und unter welchen Voraussetzungen eine Überprüfung seiner Strafe erfolgen wird bzw beantragt werden kann. II. Wo das innerstaatliche Recht keinen Mechanismus zur Überprüfung lebenslanger Freiheitsstrafen vorsieht, ergibt sich deren Unvereinbarkeit mit Art 3 EMRK schon im Zeitpunkt der Verurteilung und nicht erst in jenem späteren Stadium der Strafvollstreckung, in dem keine legitimen Strafzwecke mehr bestehen. III. Indem die belgische Regierung den Beschwerdeführer durch die Auslieferung der realen Gefahr der Verurteilung zu einer nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsstrafe aussetzte, begründete sie eine Verletzung von Art 3 EMRK.
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Entscheidungsdatum: 04.09.2014
Aufbereitet am: 13.11.2014
977
Drohende Genitalverstümmelung im Sudan als Fluchtgrund
Leitsätze
I. Im vorliegenden Fall liegt eine asylrelevante Verfolgung vor und ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wohlbegründet ist. Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung auf Grund von weiblicher Genitalverstümmelung im Sudan liegt nach allen obigen Definitionen eine Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nämlich aufgrund Zugehörigkeit zur Gruppe der "zu beschneidenden Frauen im Sudan", vor. II. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zum Sudan kann im gegenständlichen Fall - trotz eines grundsätzlichen Bemühens der Regierung die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen - nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Behörden des Sudan für die körperliche Unversehrtheit der von der Genitalverstümmelung bedrohten Beschwerdeführerin Sorge tragen.
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Entscheidungsdatum: 24.06.2014
Aufbereitet am: 12.11.2014
976
Schubhaft in Haftanstalten
Leitsätze
Ein Mitgliedstaat ist auch dann verpflichtet, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.
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Entscheidungsdatum: 17.07.2014
Aufbereitet am: 11.11.2014
975
Zum Gebot der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei einer Ausweisung
Leitsätze
I. Ist ein Kind von einer Ausweisungsentscheidung betroffen, so muss das Kindeswohl bei der Interessenabwägung eine vorrangige Überlegung sein. II. Die Ausweisung eines Vaters verletzt Art 8 EMRK, wenn die Behörden bei der Entscheidung die Auswirkungen auf das Wohl eines im ausweisenden Staat verbleibenden Kindes nicht berücksichtigt haben. III. Die Beziehung zwischen einer erwachsenen Person und ihren Eltern und Geschwistern fällt nur dann in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK, wenn ein ausreichendes Element der Abhängigkeit besteht.
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Entscheidungsdatum: 08.07.2014
Aufbereitet am: 10.11.2014
974
Ausweisungsentscheidungen bei in Anspruch genommener Freizügigkeit (Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten)
Leitsätze
I. Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des illegal eingereisten türkischen Ehemannes einer in Österreich niedergelassenen Unionsbürgerin infolge Anwendung einer den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes offenkundig widersprechenden innerstaatlichen Regelung. II. Wie sich aus der Judikatur des EuGH ergibt und wovon auch der AsylGH ausgeht, kann sich der Beschwerdeführer auf die RL 2004/38/EG berufen, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war und die unmittelbar anwendbar ist. Da ein Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme - auch schon in den ersten drei Monaten - in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 der Freizügigkeits-RL ausgewiesen werden darf, hat der AsylGH eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift (§ 10 Abs 1 AsylG 2005) angewendet, die offenkundig unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes widerspricht.
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Entscheidungsdatum: 05.06.2014
Aufbereitet am: 05.11.2014
973
Fortsetzung der Schubhaft trotz fehlender realistischer Aussichten auf Durchführbarkeit der Abschiebung
Leitsätze
I. Die bloße Tatsache der Anhaltung einer Person über lange Zeit in einer Zelle, die nur für kurzfristige Anhaltungen ausgestattet ist, verstößt für sich gegen Art 3 EMRK. II. Eine Freiheitsentziehung kann nach Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur solange gerechtfertigt sein, als das Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Wenn dieses Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben wird, ist die Haft nicht länger zulässig. III. Eine Schubhaft kann nicht mehr rechtmäßig sein, wenn keine realistischen Aussichten mehr auf die Durchführbarkeit der Abschiebung bestehen.
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Entscheidungsdatum: 17.07.2014
Aufbereitet am: 03.11.2014
972
Innerstaatliche Fluchtalternative in Somalia
Leitsätze
I. Somalische Staatsangehörige können nur dann nach Somaliland abgeschoben werden, wenn sie zuvor in diesem Landesteil lebten oder Clan-Verbindungen dorthin haben. II. Im vorliegenden Fall ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass sie aus Südsomalia stammen und daher in den nördlichen Landesteilen keine Aufnahme finden würden. Sollte ihnen dort wider Erwarten die Einreise verweigert werden, wird Schweden eine neuerliche Prüfung einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK vornehmen.
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Entscheidungsdatum: 24.07.2014
Aufbereitet am: 30.10.2014