Leitsätze
1032
Gefahr der Vollstreckung einer als Folter qualifizierten Strafe wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Fall der Abschiebung in den Iran
Leitsätze
I. Es ist davon auszugehen, dass im Iran für alle gegen das Regime demonstrierenden Personen eine Gefahr der Misshandlung und Folter besteht. Die Situation ist jedoch nicht so gravierend, dass sie der Abschiebung jeder regimekritischen Person ungeachtet ihrer individuellen Situation entgegensteht. II. Die Vollstreckung einer Verurteilung zu 70 Schlägen ist als Folter anzusehen. III. Im Fall der Rückkehr einer im Iran in Abwesenheit verurteilten Person ist wahrscheinlich, dass sie am Flughafen identifiziert und die Strafe vollstreckt wird. IV. Werden zur Untermauerung der behaupteten Fluchtgründe Dokumente in Kopie vorgelegt, so können die Asylbehörden nicht ohne einer Prüfung der Authentizität und ohne einer Gelegenheit des Asylwerbers zu erklären, warum er keine Originale besitzt, davon ausgehen, dass es sich um Fälschungen ohne Beweiswert handelt.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2014
Aufbereitet am: 02.03.2015
1031
Kein nach Art 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen pflegebedürftiger Mutter und ihrer volljährigen Tochter
Leitsätze
I. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art 8 EMRK, solange keine zusätzlichen Faktoren einer über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit bestehen. Daher können sich Beschwerdeführer in Hinblick auf ihre betagten Eltern, die nicht zur Kernfamilie zählen, nicht auf ein Familienleben iSv Art 8 EMRK berufen, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese von ihren Familienangehörigen abhängig sind. II. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, die 20 Jahre lang von ihrer Tochter getrennt war, die letzten fünf Jahre bei dieser gelebt hat, begründet kein Familienleben iSv Art 8 EMRK. III. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schlaganfalls auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen ist, bedeutet nicht, dass sie von ihrer in Finnland lebenden Tochter abhängig ist.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2014
Aufbereitet am: 25.02.2015
1030
Aufnahmebedingungen für gemäß der Dublin-VO überstellte Asylwerber mit Kleinkindern in Italien
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten können nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO davon absehen, Asylwerber in einen Staat zurückzuschicken, wenn sie der Meinung sind, dass dieser Staat seine Verpflichtungen nach der EMRK nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Überstellung von Asylwerbern fällt daher nicht streng in ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen nach der Dublin II-VO, weshalb die Vermutung des gleichwertigen Grundrechtsschutzes durch die EU hier nicht anwendbar ist. II. Im Fall von Dublin-Überstellungen kann die Vermutung, dass der Aufnahmestaat Art 3 EMRK befolgen wird, widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, der Person, deren Rückkehr angeordnet wird, drohe ein reales Risiko, im Aufnahmestaat einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Behandlung unterzogen zu werden. III. Asylwerber sind Mitglieder einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe. In Hinblick auf Minderjährige muss beachtet werden, dass die extreme Verletzlichkeit eines Kindes ein entscheidender Faktor ist, der Vorrang vor Überlegungen betreffend den Status illegaler Einwanderer hat. IV. Die Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien kann für sich kein Hindernis für alle Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land sein, auch wenn ernste Zweifel über die derzeitigen Kapazitäten des Systems bestehen. V. Die Aufnahmebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Art 3 EMRK zu fallen. VI. Eine Überstellung von Familien mit jungen Kindern nach Italien ist nur zulässig, wenn eine individuelle Zusicherung vorliegt, dass die Betroffenen nach ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie nicht getrennt wird.
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Entscheidungsdatum: 04.11.2014
Aufbereitet am: 24.02.2015
1029
Mehrjähriger erfolgreicher Besuch einer höheren Schule ist im Kontext der Integrationsleistung zu sehen
Leitsätze
I. Die Ausweisung einer seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebenden armenischen Familie verletzt Art 8 EMRK. II. Die Ausweisung eines minderjährigen Beschwerdeführers ist infolge dessen überdurchschnittlicher Integration angesichts seines mehrjährigen erfolgreichen Schulbesuchs an einer höheren Schule verfassungswidrig.
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Entscheidungsdatum: 07.10.2014
Aufbereitet am: 18.02.2015
1028
Kollektivausweisung afghanischer Staatsangehöriger aus Italien nach Griechenland
Leitsätze
I. Art 4 4. ZPMRK zielt darauf ab, Staaten an der Ausweisung einer bestimmten Zahl von Fremden zu hindern, ohne ihre persönliche Situation untersucht zu haben und ohne ihnen Gelegenheit eingeräumt zu haben, ihre Argumente gegen die geplante Maßnahme vorzubringen. II. Eine Bezugnahme auf das Dublin-System kann eine kollektive und beliebige Außerlandesschaffung von Fremden nicht rechtfertigen. Die Frage, ob ein anderer Mitgliedstaat tatsächlich für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist, muss anhand einer differenzierten Analyse der Situation jedes einzelnen Asylwerbers beurteilt werden. Die Rückführungen von Asylwerbern durch die italienische Grenzpolizei, ohne diesen die effektive Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags zu geben oder ihre persönliche Situation zu prüfen, stellt eine gegen Art 4 4. ZPMRK verstoßende Kollektivausweisung dar. III. Die Rückführung von aus Afghanistan stammenden Asylwerbern nach Griechenland verletzt wegen des dort herrschenden fehlenden Zugangs zum Asylverfahren und des Risikos einer Weiterschiebung nach Afghanistan Art 3 EMRK. IV. Der Rechtsvertreter eines Beschwerdeführers vor dem EGMR muss nicht nur eine schriftliche Vollmacht vorlegen, sondern während des gesamten Verfahrens in Kontakt mit diesem bleiben.
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Entscheidungsdatum: 21.10.2014
Aufbereitet am: 17.02.2015
1027
Keine Gruppenverfolgung von Hazaras bzw Schiiten in Afghanistan
Leitsätze
Die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara oder zur religiösen Minderheit der Schiiten reicht für sich alleine nicht aus, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus ethnischen bzw religiösen Gründen zu begründen.
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Entscheidungsdatum: 25.09.2014
Aufbereitet am: 16.02.2015
1026
Diskriminierung von Hindus in Afghanistan
Leitsätze
I. Auch wenn Hindus (wie auch Sikhs) Diskriminierungen in Afghanistan ausgesetzt sind, vermögen diese Umstände für sich alleine nicht Asylrelevanz zu erreichen. II. Auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation wird dem beschwerdeführenden Ehepaar jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
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Entscheidungsdatum: 23.09.2013
Aufbereitet am: 09.02.2015
1025
Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung in Äthiopien
Leitsätze
Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Äthiopien aufgrund ihrer Ehe zu einem (untergetauchten) Mitglied einer (verbotenen) politischen Vereinigung (und damit aufgrund ihr indirekt unterstellter eigener politischer Gesinnung) sowie aufgrund ihrer Stellung als (nunmehr) alleinstehende Frau einer asylrelevanten, von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt wäre.
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Entscheidungsdatum: 23.09.2014
Aufbereitet am: 05.02.2015
1024
Langjähriges Engagement für PKK als Asylausschlussgrund
Leitsätze
Drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine strafgerichtliche Verurteilung zu erschwerter lebenslänglicher Haft sowie das reale Risiko, im Gefolge einer solchen Verurteilung über sehr lange Zeit hinweg den inadäquaten Haftbedingungen in der Isolationshaft in einem der Hochsicherheitsgefängnisse der Türkei für Delinquenten mit Terrorismusbezug ausgesetzt zu sein, so wird die relevante Schwelle für das Bestehen des realen Risikos einer drohenden Verletzung des Art 3 EMRK erreicht.
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Entscheidungsdatum: 22.09.2014
Aufbereitet am: 04.02.2015
1023
Unzulässigkeit des Erlassens einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen
Leitsätze
I. Das BVwG hat gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF BGBl I 144/2013, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des BAA bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Dem gleichzuhalten ist die Entscheidung darüber, ob in einem Fall überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist. II. Handelt es sich bei einem Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 20c AsylG; § 2 Abs 4 Z 11 FPG), kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nach dessen Abs 2 letzter Satz daher nicht (mehr) in Betracht, weshalb in solchen Fällen auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob in diesen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz an sich unzulässig ist.
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Entscheidungsdatum: 29.10.2014
Aufbereitet am: 03.02.2015
1022
Dem bloßen Verweis auf eine andere Entscheidung kommt kein Begründungswert zu
Leitsätze
I.Die Bestätigung des über einen algerischen Staatsangehörigen verhängten Aufenthaltsverbotes ohne nachvollziehbare Begründung verletzt ihn im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. II. Dem bloßen Verweis auf ein früheres Judikat des AsylGH und dessen Länderfeststellungen kommt kein Begründungswert zu.
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Entscheidungsdatum: 22.09.2014
Aufbereitet am: 27.01.2015
1021
Akteneinsicht und Nachschau im Asylwerberinformationssystem
Leitsätze
I. Behauptet der Beschwerdeführer, seine Söhne seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge, so hat die Behörde zumindest eine Nachschau im Asylwerberinformationssystem vorzunehmen. II. Bezieht sich die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers auf einen Sachverhalt mit einem unmittelbaren Bezug zur Person eines dieser Söhne, ist es unbedingt notwendig und erforderlich, zumindest Einsicht in den Akt des BAA betreffend dieses Sohnes zu nehmen.
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Entscheidungsdatum: 13.06.2014
Aufbereitet am: 25.01.2015
1020
Eine Verletzung iSd Art 6 EMRK im türkischen Strafverfahren
Leitsätze
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (mit entsprechender Wahrscheinlichkeit) zu Unrecht erfolgten Verurteilung den Großteil seines Lebens in Haft verbringen wird müssen, schlägt insofern auch auf Art 3 EMRK durch, als in einer auf derartige Weise bewirkten Inhaftierung auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist.
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Entscheidungsdatum: 12.06.2014
Aufbereitet am: 20.01.2015
1019
Willkür aufgrund fehlender Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers
Leitsätze
Durch die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und die Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des nigerianischen Beschwerdeführers eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
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Entscheidungsdatum: 27.09.2014
Aufbereitet am: 19.01.2015
1018
Ausreichende medizinische Betreuung in Bulgarien
Leitsätze
I. Vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung zu Bulgarien durch UNHCR kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. II. Auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen zu Bulgarien kann zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Asylwerber eine ausreichende Versorgungslage in Bulgarien vorfinden, dies in allgemeiner als auch in medizinischer Hinsicht. III. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
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Entscheidungsdatum: 26.09.2014
Aufbereitet am: 16.01.2015
1017
Keine ausreichend begründeten Hinweise auf Mängel im italienischen Asylwesen, insbesondere im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO
Leitsätze
I. Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). In Bezug auf Italien besteht für Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und ein gesetzeskonformes Asylverfahren durchzuführen. II. Es liegt beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist ein ausreichend konkretes Vorbringen des Asylwerbers Voraussetzung, welches klarlegt, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insb einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und in welchem der Asylwerber die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949) III. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insb im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass selbst die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systemischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich).
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Entscheidungsdatum: 30.09.2014
Aufbereitet am: 13.01.2015
1016
Prekäre Situation von Frauen in Somalia
Leitsätze
I. Die Situation von Frauen in Somalia muss als besonders prekär eingeschätzt werden. II. Frauen, die sich gegen die traditionelle Norm stellen, können keine Hilfe oder Schutz durch die Familie oder andere Clan-Angehörige erwarten. III. Bei der Beschwerdeführerin kann nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da diese in Mogadischu hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier eigentlich nur der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt.
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Entscheidungsdatum: 25.08.2014
Aufbereitet am: 29.12.2014
1015
Konversion vom moslemischen zum christlichen Glauben ist im Iran ein hochverratsähnlicher Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem
Leitsätze
I. Zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. II. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass eine konvertierte Person bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.
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Entscheidungsdatum: 29.09.2014
Aufbereitet am: 29.12.2014
1014
Wirtschaftliche Benachteiligung einer alleinerziehenden Mutter unter asylrechtlichem Blickwinkel
Leitsätze
I. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie können nur dann relevant sein, wenn dem Asylwerber der völlige Verlust der Existenzgrundlage droht, die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung somit ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht. Zudem ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich. Ursache für die wirtschaftliche Benachteiligung des Asylwerbers muss daher dessen Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein. II. Eine Herleitung einer asylrelevanten Verfolgung im Irak aufgrund einer westlichen Orientierung in Anlehnung an die Judikatur zu Afghanistan lässt sich nicht völlig unreflektiert durchführen. Vergleichbare Verhältnisse, wie sind in Afghanistan in Bezug auf die Behandlung von Frauen vorherrschen, existieren im Irak nicht, auch aus den Länderfeststellungen ergeben sich jedenfalls keine Umstände, die pauschal eine Behandlung der Frauen im Irak, gleich jener in Afghanistan, indizieren würde.
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Entscheidungsdatum: 29.08.2014
Aufbereitet am: 28.12.2014
1013
Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen
Leitsätze
I. Art 4 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 2003/109 sind dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger des bereits langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art 2 lit e dieser RL nicht von der Voraussetzung befreit werden kann, wonach sich der Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten haben muss. II. Art 13 der RL 2003/109 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, einem Familienangehörigen im Sinne von Art 2 lit e leg cit eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der RL auszustellen.
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Entscheidungsdatum: 17.07.2014
Aufbereitet am: 27.12.2014