Leitsätze
589
Rechtsmittel gegen Ausweisung muss aufschiebende Wirkung haben
Leitsätze
I. Eine Freiheitsentziehung wird nach dem zweiten Halbsatz des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur solange gerechtfertigt sein, wie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Wird ein solches Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt, ist die Freiheitsentziehung nicht länger rechtmäßig. II. Maßnahmen, die grundlegende Menschenrechte betreffen, bedürfen eines Verfahrens vor einem unabhängigen Spruchkörper, der die Gründe für die Entscheidung und die Beweise überprüfen kann. Die betroffene Person muss die Einschätzung der Exekutive, sie gefährde die nationale Sicherheit, anfechten können. III. Bei Abschiebungen muss das innerstaatliche Rechtsmittel zur Überprüfung von Behauptungen über die Gefahr einer im Zielstaat drohenden Misshandlung automatisch aufschiebende Wirkung haben.
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Aufbereitet am: 01.12.2011
588
Interne Fluchtalternative bei drohender FGM in Nigeria
Leitsätze
I. Eine Frau - egal ob Erwachsene oder Kind - der Genitalverstümmelung zu unterziehen, stellt eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Misshandlung dar. II. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Sie besuchte 13 Jahre lang die Schule und arbeitete acht Jahre lang als Näherin. Daher wird sie in der Lage sein, eine Arbeit zu finden und ohne familiäre Unterstützung ein neues Leben zu begründen. Die Tatsache, dass die Umstände in Nigeria weniger günstig für sie sind als in Österreich, ist nicht entscheidend.
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Aufbereitet am: 29.11.2011
587
Zuständigkeit der UVS für Berufungen gegen "Rückkehrentscheidungen" (Ausweisungen und Aufenthaltsverbote Fremder ohne Aufenthaltstitel)
Leitsätze
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Rückfhrungsrichtlinie anzusehen, sadass die Verfahrensgarentien der Rückführungsrichtlinie anzuwenden sind.
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Aufbereitet am: 27.11.2011
586
Ausweisung eines Afghanen nach Verurteilung wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau
Leitsätze
I. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht derart gravierend, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers schon aufgrund dieser gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. II. Dem Beschwerdeführer steht in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, etwa in Kabul. III. Die Ausweisung verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK, weil der Beschwerdeführer sehr schwere Straftaten (Vergewaltigung) begangen hat und weil seinem Familienleben aufgrund dieser gegen seine Frau und seine Kinder gerichteten Straftaten kein besonders schweres Gewicht beigemessen werden kann.
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Aufbereitet am: 23.11.2011
585
Zuständigkeit Italiens für Tunesier aufgrund der Visaausstellung
Leitsätze
In Folge eines mängelfreien Konsultationsverfahrens und der nachvollziehbaren Zuständigkeitsfeststellung liegt eine auf Grundlage von Art 16 Abs 2 Dublin II-VO begründete Zuständigkeit Italiens vor, da Italien vor der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Österreich ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hatte.
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Aufbereitet am: 21.11.2011
584
Die zeitliche Komponente der Integration
Leitsätze
I. Die zeitliche Komponente spielt abseits familiärer Umstände bei der von Art 8 EMRK geschützten Integration eine zentrale Rolle. II. Eine Integration ist nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen, wenn weitere Aspekte (zB perfekte Deutschkenntnisse, Integration in die schulische und örtliche Gemeinschaft, kein anpassungsfähiges Alter, Absolvierung des Großteils der Schullaufbahn in Österreich) hinzutreten.
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Aufbereitet am: 20.11.2011
583
Bei Bedrohung durch Blutrache ist Asyl und nicht Refoulementschutz zu gewähren
Leitsätze
Auch wenn die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache von privater Seite ausgeht, schmälert dies nicht die Asylrelevanz, da Albanien zwar willens, aber nicht ausreichend fähig ist, Schutz vor Übergriffen zu gewähren.
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Aufbereitet am: 15.11.2011
582
Art 3 EMRK im Lichte des Ob und des Wie einer medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat
Leitsätze
I. Wenn das Fluchtvorbringen ein Konstrukt der Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers ist, ist es keiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. II. In Mexiko gibt es zwar Behandlungsmöglichkeiten von psychisch Kranken, jedoch herrschen bei den Behandlungsmethoden ua Elektroschocks und Psychochirurgie vor. Diese Methoden stellen für sich genommen bereits eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK dar.
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Aufbereitet am: 14.11.2011
581
Fax-Übermittlung ist kein "tatsächliches Zukommen"
Leitsätze
In der Übermittlung einer Fotokopie per Fax ist kein "tatsächliches Zukommen" iSd § 9 Abs 3 ZustellG gelegen.
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Entscheidungsdatum: 02.12.2010
Aufbereitet am: 11.11.2011
580
Vorlage falscher Urkunden als Grundlage der Zuständigkeitsfeststellung und die Relevanz familiärer Anknüpfungspunkte nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO
Leitsätze
In einer Beweisaufnahme sind insb Aussagen zum Gesundheitszustand bzw der Überstellungsfähigkeit sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit der familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester erforderlich; und zwar vor allem wegen der sonst mangelhaften Auseinandersetzung mit dem zwingenden Selbsteintritt unter dem Blickwinkel von Art 8 EMRK und den daraus resultierenden Fehlern im Konsultationsverfahren.
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Aufbereitet am: 09.11.2011
579
Reales Risko von Misshandlungen Terrorverdächtiger in Algerien auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands
Leitsätze
I. Personen, die der Beteiligung an Terrorismus verdächtigt werden, laufen Gefahr, im Fall ihrer Rückkehr nach Algerien ins Visier des Sicherheitsdienstes zu gelangen und zur Erpressung von Informationen gefoltert oder misshandelt zu werden. Daran hat sich auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustands am 23.2.2011 nichts geändert. II. Angesichts der Bedeutung von Art 3 EMRK und des irreversiblen Charakters eines Schadens im Falle einer Verwirklichung des Risikos von Folter oder Misshandlung verlangt Art 13 EMRK, dass die betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Abschiebung bzw Auslieferung erheben kann, dem aufschiebende Wirkung zukommt.
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Aufbereitet am: 08.11.2011
578
Soziale Verwurzelung im Bundesgebiet durch Schulausbildung
Leitsätze
Aufgrund einer stärkeren sozialen Verwurzelung im Bundesgebiet erweist sich eine Ausweisung einer minderjährigen Beschwerdeführerin als unzulässig.
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Entscheidungsdatum: 28.06.2011
Aufbereitet am: 03.11.2011
577
Umfang der Ermittlungspflicht bei Hinweisen auf schwerwiegende Erkrankung
Leitsätze
I. Selbst wenn der Asylwerber angibt, gesund zu sein, entbindet dies das BAA nicht von seiner Ermittlungspflicht in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art 3 EMRK, wenn im Akt eindeutige Hinweise auf eine Erkrankung vorliegen. II. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach § 10 Abs 3 und nicht nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen ist, hängt von der Schwere der Krankheit und der notwendigen Behandlungsdauer ab. III. Wenn der Asylwerber im Zweitverfahren angibt, im Erstverfahren wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes keine Beschwerde eingebracht zu haben, ist zu prüfen, ob diese Aussage auf eine Dispositionsunfähigkeit odgl hindeutet, welche die Integrität des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses im Erstverfahren - als eine Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 68 AVG - in Frage stellen könnte.
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Aufbereitet am: 02.11.2011
576
Polizeiliche Erstbefragung reicht nicht für einen entscheidungsreifen Sachverhalt im Zulassungsverfahren
Leitsätze
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt alleine aufgrund des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und der polizeilichen Erstbefragung, insbesondere im Hinblick auf die behauptete Minderjährigkeit, den Gesundheitszustand und eventuelle familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hinreichend festgestellt wurde, zumal aus der möglichen Minderjährigkeit ein wesentlicher Verfahrensmangel abzuleiten ist.
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Aufbereitet am: 01.11.2011
575
Verweigerung einer Familienbeihilfe für anerkannte Flüchtlinge
Leitsätze
I. Eine ausschließlich auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung kann nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. II. Es verstößt gegen Art 14 EMRK in Verbindung mit Art 8 EMRK, wenn anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf eine Familienbeihilfe haben, die Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats und EU-Bürgern gewährt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die GFK anerkannten Flüchtlingen ein Recht auf gleichen Zugang zu Sozialleistungen einräumt.
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Aufbereitet am: 27.10.2011
574
Keine Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach dem Verlassen der EU für drei Monate
Leitsätze
Es liegt ein grob fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor, wenn der Beschwerdeführer zwar angegeben hatte, die EU länger als drei Monate verlassen zu haben und dieser Umstand Griechenland auch mitgeteilt wurde, die nähreren Ausführungen des Beschwerdeführers und Beweismittel hiezu aber nicht erwähnt wurden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Griechenland bei Kenntnis dieser Umstände auf das Wiederaufnahmeersuchen reagiert und sich für unzuständig erklärt hätte.
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Aufbereitet am: 26.10.2011
573
Interessenabwägung auf Österreichisch - Asylwerber als "Belastung für den Staatssäckel"
Leitsätze
Sich selbst in große Zahlungsnöte durch Eingehung von vermeidbaren Schulden zu begeben, bedeutet eine Gefährdung der zivilen und damit letztlich der öffentlichen Ordnung. Eine Integration ist darin nicht zu erkennen.
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Aufbereitet am: 24.10.2011
572
Verweigerung einer Familienbeihilfe für anerkannte Flüchtlinge
Leitsätze
I. Eine ausschließlich auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung kann nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. II. Es verstößt gegen Art 14 EMRK in Verbindung mit Art 8 EMRK, wenn anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf eine Familienbeihilfe haben, die Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats und EU-Bürgern gewährt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die GFK anerkannten Flüchtlingen ein Recht auf gleichen Zugang zu Sozialleistungen einräumt.
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Aufbereitet am: 23.10.2011
571
Ausweisungsentscheidung ohne Zielstaatsbezogenheit - fehlende Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers
Leitsätze
I. Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd § 8 Abs 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenterweise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw Herkunftsstaatsbezug auskommen muss. II. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs 6 AsylG 2005 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.
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Entscheidungsdatum: 11.08.2011
Aufbereitet am: 20.10.2011
570
Säumnisbeschwerde in analoger Anwendung des § 34 AsylG
Leitsätze
I. Zwar wird die Säumnisbeschwerde in § 34 AsylG 2005 nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch ist Zweck dieser Norm, dass alle Verfahren einer Familie so rasch wie möglich unter einem bei einer Stelle entschieden werden. II. Ist daher die Säumnisbeschwerde eines Familienmitglieds zulässig und liegt bei einem anderen Familienmitglied, das keine eigenen Fluchtgründe behauptet hat und wo solche auch nicht im Ansatz ersichtlich sind (was bei in Österreich nachgeborenen Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, regelmäßig der Fall sein wird), noch keine Säumnis vor, so gilt die Säumnisbeschwerde in analoger Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch für diesen Antragsteller und ist dann zulässig, wenn die Säumnisbeschwerde des Familienmitglieds zulässig ist.
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Aufbereitet am: 19.10.2011