Leitsätze
1047
Hindus und Frauen in Afghanistan besonders gefährdet
Leitsätze
I. Hindus sind in Afghanistan vielfältigen Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fallen die Angehörigen dieser religiösen Minderheit in eine vom UNHCR registrierte Risikogruppe. II. Generell trifft alle Frauen in Afghanistan das Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffes bzw Verbrechens zu werden. "Westlich" orientierte Frauen sind in Afghanistan durch ihr "nonkonformes Verhalten" besonderen Sicherheitsrisiken ausgesetzt und fallen unter eine weitere vom UNHCR angeführte Risikogruppe.
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Entscheidungsdatum: 04.02.2014
Aufbereitet am: 06.04.2015
1046
Schubhaftbeschwerde eines Asylwerbers: Rechtsnatur und Einbringung
Leitsätze
I. Die sachliche Zuständigkeit des BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG 2005 ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: § 3 Abs 1 Z 3 BFA-G; §§ 3 Abs 2 Z 4, 7 Abs 1 Z 1 und 3, 22a Abs 4 BFA-VG; §§ 6 Abs 1a und 9 Abs 2 FPG 2005. II. Bei einer Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw gegen einen dem BFA zurechenbaren AuvBZ ist jedenfalls das BVwG für die Entscheidung zuständig. III. Die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ist zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung, welches aber überwiegend an das Konzept einer sog Maßnahmenbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. IV. Die sechswöchige Beschwerdefrist der Schubhaftbeschwerde gilt auch nach der neuen Rechtslage. Sie kann während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden, weshalb sich vor deren Beendigung die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen kann. V. Die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ist unmittelbar beim BVwG einzubringen. Wird sie beim BFA eingebracht, hat das BFA nach § 6 Abs 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des BVwG den betreffenden Verwaltungsakt unverzüglich dem BVwG vorzulegen. VI. Die einwöchige Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG beginnt mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim BVwG zu laufen.
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Entscheidungsdatum: 03.02.2014
Aufbereitet am: 02.04.2015
1045
Rechtswidrige Schubhaft eines Asylwerbers
Leitsätze
I. Wird nach Asylantragstellung eine bestehende Schubhaft aufrecht erhalten, ohne in einem Aktenvermerk das Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaftanordnung festzuhalten, macht dies die Verhängung der Schubhaft jedenfalls mit dem Einbringen des Asylantrages rechtswidrig. II. Wird eine Person, die gesundheitliche Probleme geltend macht, in Schubhaft genommen, ohne dass zuvor die Haftfähigkeit dieser Person geprüft worden wäre, so ist die Verhängung der Schubhaft von Beginn an rechtswidrig.
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Entscheidungsdatum: 05.02.2014
Aufbereitet am: 31.03.2015
1044
Überstellung im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien
Leitsätze
I. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. II. Nach der Rsp des EGMR, des VfGH und des VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. III. Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen, bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen.
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Entscheidungsdatum: 28.11.2014
Aufbereitet am: 30.03.2015
1043
Verfahrenseinstellung wegen unbekannten Aufenthaltes
Leitsätze
Auch wenn im ZMR ein Hauptwohnsitz eines Asylwerbers aufscheint, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Asylwerber von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde.
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Entscheidungsdatum: 05.02.2014
Aufbereitet am: 26.03.2015
1042
Asylantragstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in mehreren Mitgliedstaaten
Leitsätze
Art 6 der Dublin II-VO verbietet, unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen. Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige aufhält.
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Entscheidungsdatum: 02.10.2013
Aufbereitet am: 24.03.2015
1041
Altbekanntes zum Ermittlungsverfahren: ganzheitliche Würdigung des Vorbringens, fehlerhafte Ermittlungstätigkeit, mangelhafte Begründung
Leitsätze
I. Der VwGH verlangt in seiner Rsp eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt. II. Willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, ist dann anzunehmen, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insb iVm dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts. Ein willkürliches Vorgehen liegt insb dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt. III. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
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Entscheidungsdatum: 28.10.2014
Aufbereitet am: 23.03.2015
1040
Politische Verfolgung in Äthiopien
Leitsätze
Ein Haftbefehl gegen eine Anhängerin einer Oppositionspartei lässt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Äthiopien aufgrund ihrer politischen Gesinnung einer asylrelevanten, von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt wäre.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2014
Aufbereitet am: 20.03.2015
1039
Unterlassung der Prüfung eines etwaigen Vorliegens des "ipso facto"-Schutzes der Statusrichtlinie
Leitsätze
Bei einem staatenlosen Palästinenser ist das Vorliegen des "ipso facto"-Schutzes zu prüfen. Die Abweisung des Asylantrags und die Ausweisung in den Libanon infolge der Verkennung der durch die EuGH-Rsp geklärten Rechtslage ist objektive Willkür.
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Entscheidungsdatum: 12.09.2013
Aufbereitet am: 18.03.2015
1038
Willkür mangels nachvollziehbarer Feststellungen zu Deutschkenntnissen
Leitsätze
Durch die Ausweisung des seit beinahe dreizehn Jahren in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers nach Nigeria kommt es mangels nachvollziehbarer Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen zur Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsdatum: 11.06.2014
Aufbereitet am: 16.03.2015
1037
Flüchtling aufgrund einer Strafverfolgung
Leitsätze
Im Regelfall sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Ein Flüchtling ist ja das Opfer - oder potentielle Opfer - von Ungerechtigkeit, und nicht ein Flüchtling vor der Gerechtigkeit.
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Entscheidungsdatum: 14.07.2014
Aufbereitet am: 11.03.2015
1036
Subsidiärer Schutz für alleinerziehende Mutter aus Indien
Leitsätze
Aufgrund der Position der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne jegliche Berufserfahrung mit einem 17 Monate alten, unehelichen Kind, die schon seit Jahren keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen herstellen konnte und mit keiner Unterstützung durch ihre Familie zu rechnen hat, treffen im Falle der Beschwerdeführerin mehrere Elemente zusammen, die zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat eine besondere Verletzlichkeit indizieren.
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Entscheidungsdatum: 22.10.2014
Aufbereitet am: 10.03.2015
1035
Frage der Volljährigkeit im Dublin-Verfahren entscheidungsrelevant
Leitsätze
Die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund des Art 8 Abs 4 Dublin III-VO, wonach für Anträge von unbegleiteten Minderjährigen, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient, jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Antrag gestellt wurde, jedenfalls entscheidungsrelevant.
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Entscheidungsdatum: 21.10.2014
Aufbereitet am: 09.03.2015
1034
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn
Leitsätze
I. Der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, reicht alleine nicht aus, eine Überstellung nach der Dublin II-VO nach Ungarn für unzulässig zu erklären. Sollte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn von einer asylrechtlichen Haft bedroht sein, würde dies letztlich iSd EGMR-Urteils Mohammadi/Österreich (vom 3.7.2014, Rs 71932/12) jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten. II. Betreffend der mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführten Asylhaft stellt der EGMR fest, dass eine Überstellung keine Verletzung von Art 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist insb auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Die weitere Entwicklung der Haftpraxis und der gerichtlichen Kontrolle von Inhaftierungen und Verlängerungen von Haftdauern in Ungarn muss zwar sicherlich weiter beobachtet werden, aber derzeit ist davon auszugehen, dass die Gesetzesänderungen des ungarischen Asylwesens vom Juli 2013 und ihre Anwendung in der Praxis keinen Hinweis auf einen systemischen Mangel beinhalten.
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Entscheidungsdatum: 27.10.2014
Aufbereitet am: 04.03.2015
1033
Vorzunehmende Prüfung von Grundrechtsverletzungen durch eine Abschiebung
Leitsätze
Bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist die mögliche Verletzung von Art 8 EMRK zu beutreilen.
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Entscheidungsdatum: 26.09.2014
Aufbereitet am: 03.03.2015
1032
Gefahr der Vollstreckung einer als Folter qualifizierten Strafe wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Fall der Abschiebung in den Iran
Leitsätze
I. Es ist davon auszugehen, dass im Iran für alle gegen das Regime demonstrierenden Personen eine Gefahr der Misshandlung und Folter besteht. Die Situation ist jedoch nicht so gravierend, dass sie der Abschiebung jeder regimekritischen Person ungeachtet ihrer individuellen Situation entgegensteht. II. Die Vollstreckung einer Verurteilung zu 70 Schlägen ist als Folter anzusehen. III. Im Fall der Rückkehr einer im Iran in Abwesenheit verurteilten Person ist wahrscheinlich, dass sie am Flughafen identifiziert und die Strafe vollstreckt wird. IV. Werden zur Untermauerung der behaupteten Fluchtgründe Dokumente in Kopie vorgelegt, so können die Asylbehörden nicht ohne einer Prüfung der Authentizität und ohne einer Gelegenheit des Asylwerbers zu erklären, warum er keine Originale besitzt, davon ausgehen, dass es sich um Fälschungen ohne Beweiswert handelt.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2014
Aufbereitet am: 02.03.2015
1031
Kein nach Art 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen pflegebedürftiger Mutter und ihrer volljährigen Tochter
Leitsätze
I. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art 8 EMRK, solange keine zusätzlichen Faktoren einer über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit bestehen. Daher können sich Beschwerdeführer in Hinblick auf ihre betagten Eltern, die nicht zur Kernfamilie zählen, nicht auf ein Familienleben iSv Art 8 EMRK berufen, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese von ihren Familienangehörigen abhängig sind. II. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, die 20 Jahre lang von ihrer Tochter getrennt war, die letzten fünf Jahre bei dieser gelebt hat, begründet kein Familienleben iSv Art 8 EMRK. III. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schlaganfalls auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen ist, bedeutet nicht, dass sie von ihrer in Finnland lebenden Tochter abhängig ist.
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Entscheidungsdatum: 18.11.2014
Aufbereitet am: 25.02.2015
1030
Aufnahmebedingungen für gemäß der Dublin-VO überstellte Asylwerber mit Kleinkindern in Italien
Leitsätze
I. Die Mitgliedstaaten können nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO davon absehen, Asylwerber in einen Staat zurückzuschicken, wenn sie der Meinung sind, dass dieser Staat seine Verpflichtungen nach der EMRK nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Überstellung von Asylwerbern fällt daher nicht streng in ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen nach der Dublin II-VO, weshalb die Vermutung des gleichwertigen Grundrechtsschutzes durch die EU hier nicht anwendbar ist. II. Im Fall von Dublin-Überstellungen kann die Vermutung, dass der Aufnahmestaat Art 3 EMRK befolgen wird, widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, der Person, deren Rückkehr angeordnet wird, drohe ein reales Risiko, im Aufnahmestaat einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Behandlung unterzogen zu werden. III. Asylwerber sind Mitglieder einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe. In Hinblick auf Minderjährige muss beachtet werden, dass die extreme Verletzlichkeit eines Kindes ein entscheidender Faktor ist, der Vorrang vor Überlegungen betreffend den Status illegaler Einwanderer hat. IV. Die Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien kann für sich kein Hindernis für alle Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land sein, auch wenn ernste Zweifel über die derzeitigen Kapazitäten des Systems bestehen. V. Die Aufnahmebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Art 3 EMRK zu fallen. VI. Eine Überstellung von Familien mit jungen Kindern nach Italien ist nur zulässig, wenn eine individuelle Zusicherung vorliegt, dass die Betroffenen nach ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie nicht getrennt wird.
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Entscheidungsdatum: 04.11.2014
Aufbereitet am: 24.02.2015
1029
Mehrjähriger erfolgreicher Besuch einer höheren Schule ist im Kontext der Integrationsleistung zu sehen
Leitsätze
I. Die Ausweisung einer seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebenden armenischen Familie verletzt Art 8 EMRK. II. Die Ausweisung eines minderjährigen Beschwerdeführers ist infolge dessen überdurchschnittlicher Integration angesichts seines mehrjährigen erfolgreichen Schulbesuchs an einer höheren Schule verfassungswidrig.
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Entscheidungsdatum: 07.10.2014
Aufbereitet am: 18.02.2015
1028
Kollektivausweisung afghanischer Staatsangehöriger aus Italien nach Griechenland
Leitsätze
I. Art 4 4. ZPMRK zielt darauf ab, Staaten an der Ausweisung einer bestimmten Zahl von Fremden zu hindern, ohne ihre persönliche Situation untersucht zu haben und ohne ihnen Gelegenheit eingeräumt zu haben, ihre Argumente gegen die geplante Maßnahme vorzubringen. II. Eine Bezugnahme auf das Dublin-System kann eine kollektive und beliebige Außerlandesschaffung von Fremden nicht rechtfertigen. Die Frage, ob ein anderer Mitgliedstaat tatsächlich für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist, muss anhand einer differenzierten Analyse der Situation jedes einzelnen Asylwerbers beurteilt werden. Die Rückführungen von Asylwerbern durch die italienische Grenzpolizei, ohne diesen die effektive Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags zu geben oder ihre persönliche Situation zu prüfen, stellt eine gegen Art 4 4. ZPMRK verstoßende Kollektivausweisung dar. III. Die Rückführung von aus Afghanistan stammenden Asylwerbern nach Griechenland verletzt wegen des dort herrschenden fehlenden Zugangs zum Asylverfahren und des Risikos einer Weiterschiebung nach Afghanistan Art 3 EMRK. IV. Der Rechtsvertreter eines Beschwerdeführers vor dem EGMR muss nicht nur eine schriftliche Vollmacht vorlegen, sondern während des gesamten Verfahrens in Kontakt mit diesem bleiben.
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Entscheidungsdatum: 21.10.2014
Aufbereitet am: 17.02.2015